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B573/83•Verfassungsgerichtshof B573/83
B573/83Constitutional CourtNov 22, 1985
Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt, Mißhandlung
I. Das Verfahren wird, soweit sich die Beschwerde gegen die Festnahme der beiden Bf. am 4. August 1983 in Dornbirn sowie gegen die Überwältigung des Erstbf. G P und das gewaltsame Wegschleifen des Zweitbf. O P durch Gendarmeriebeamte wendet, eingestellt.
II. Die Bf. sind durch das Anlegen von Handschellen sowie durch das Verhalten der Gendarmeriebeamten ihnen gegenüber in der Wachstube auf dem Messegelände in Dornbirn am 4. August 1983 sowie durch ihre Anhaltung im Gemeindearrest der Stadt Dornbirn von zirka 2 Uhr bis 7 Uhr bzw. 10 Uhr des 4. August 1983 weder in einem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht noch wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm in ihren Rechten verletzt worden.
Die Beschwerde wird insoweit abgewiesen.
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