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B834/2013•Verfassungsgerichtshof B834/2013
B834/2013Constitutional CourtSep 13, 2013
Glücksspiel, Verwaltungsstrafrecht, VfGH / Legitimation, Beschwer, Rechte subjektive öffentliche, Bescheid Trennbarkeit
I.Zu Spruchpunkt A des angefochtenen Bescheides:
1. Die Beschwerde der erstbeschwerdeführenden Gesellschaft wird zurückgewiesen.
2. Der Zweitbeschwerdeführer ist durch Spruchpunkt A – außer dem Ausspruch des letzten Absatzes, mit dem der Berufung hinsichtlich des im erstinstanzlichen Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Reutte angeführten Gerätes mit der Gehäusebezeichnung "Tipomat Y-Line" mit der Seriennummer 30488 Folge gegeben, das erstinstanzliche Straferkenntnis diesbezüglich behoben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß §45 Abs1 Z1 VStG eingestellt wird – des angefochtenen Bescheides im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter verletzt worden.
Der Bescheid wird insoweit aufgehoben.
3. Im Übrigen wird die Beschwerde des Zweitbeschwerdeführers zurückgewiesen.
II.Zu Spruchpunkt B des angefochtenen Bescheides:
1. Die Behandlung der Beschwerde wird abgelehnt.
2. Insoweit wird die Beschwerde dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten.
III.Der Bund (Bundesministerin für Finanzen) ist schuldig, dem Zweitbeschwerdeführer zuhanden seines Rechtsvertreters die mit € 2.640,– bestimmten Prozesskosten binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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