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B754/2013•Verfassungsgerichtshof B754/2013
B754/2013Constitutional CourtJun 30, 2015
Bodenreform, Flurverfassung
I.1.Die Beschwerdeführerin ist, soweit der angefochtene Bescheid ihren Antrag auf Aufhebung der in der Ausschusssitzung der Agrargemeinschaft Gaimberg vom 16. Mai 2012 zu den Tagesordnungspunkten 4 (Schlägerung und Seillieferung von Fichtenholz) und 5 (Verkauf von Fichtenholz) gefassten Beschlüsse als unbegründet abweist, im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Unversehrtheit des Eigentums verletzt worden.
Der Bescheid wird insoweit aufgehoben.
2. Im Übrigen wird die Behandlung der Beschwerde abgelehnt.
Insoweit wird die Beschwerde dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten.
II.Das Land Tirol ist schuldig, der Beschwerdeführerin zuhanden ihres Rechtsvertreters die mit € 2.616,– bestimmten Prozesskosten binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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