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E76/2019•Verfassungsgerichtshof E76/2019
E76/2019Constitutional CourtOct 7, 2020
VfGH / Anlassfall, Fremdenrecht, Verwaltungsvollstreckung, Freiheit persönliche, Fristen
I.Der Beschwerdeführer ist durch das angefochtene Erkenntnis wegen Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes in seinen Rechten und weiters im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Freiheit und Sicherheit (persönliche Freiheit) verletzt worden, weil die Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der gemäß §5 Verwaltungsvollstreckungsgesetz 1991 verhängten Haft nicht binnen einer Woche erging.
Das Erkenntnis wird aufgehoben.
II.Der Bund (Bundesminister für Inneres) ist schuldig, dem Beschwerdeführer zuhanden seiner Rechtsvertreterin die mit € 2.616,– bestimmten Prozesskosten binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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