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E4257/2024•Verfassungsgerichtshof E4257/2024
E4257/2024Constitutional CourtDec 12, 2024
Fremdenrecht, Fremdenpolizei, Schubhaft, Fristen, Freiheit persönliche
I.1. Der Beschwerdeführer ist durch Spruchpunkt A. II. des angefochtenen Erkenntnisses im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Freiheit und Sicherheit (persönliche Freiheit) verletzt worden, weil die Feststellung, dass im Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen, nicht binnen einer Woche erging.
Im Übrigen ist der Beschwerdeführer durch Spruchpunkt A. II. des angefochtenen Erkenntnisses weder in einem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht noch wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm in seinen Rechten verletzt worden.
2. Im Übrigen wird die Behandlung der Beschwerde abgelehnt.
3. Soweit die Beschwerde abgewiesen oder ihre Behandlung abgelehnt wird, wird sie dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten.
II.Der Bund (Bundesminister für Inneres) ist schuldig, dem Beschwerdeführer zuhanden seiner Rechtsvertreterin die mit € 2.616,– bestimmten Prozesskosten binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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