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E3165/2025•Verfassungsgerichtshof E3165/2025
I.Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Beschluss, soweit damit die Beschwerde gegen die behauptete Fernhaltung von Versammlungsteilnehmern von der Versammlung zurückgewiesen wird, im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Versammlungsfreiheit und, soweit damit die Beschwerde gegen seine behauptete Hinderung am Verlassen des Heldenplatzes zurückgewiesen wird, im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter verletzt worden.
Der Beschluss wird aufgehoben.
II.Der Bund (Bundesminister für Inneres) ist schuldig, dem Beschwerdeführer zuhanden seines Rechtsvertreters die mit € 3.484,– bestimmten Prozesskosten binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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