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2Ob6/57•OGH 2Ob6/57
2Ob6/57Supreme CourtFeb 13, 1957
Betriebsgehilfenhaftung nach Art. IV EVzKraftfVerkG., Traktor, Fahrzeughalter Traktor, Haftung, Haftung des Halters eines "langsamen Kraftfahrzeuges", Halter "langsames Kraftfahrzeug", Haftung, Kraftfahrzeug Traktor, Halterhaftung, Langsames Kraftfahrzeug, Halterhaftung, Traktor, Kraftfahrzeug, Halterhaftung
SZ 30/10
Auch ein Traktor mit einer Höchstgeschwindigkeit von 20 km/h ist ein Kraftfahrzeug. Der Halter des Traktors haftet für das Verschulden des Führers nach Art. IV EVzKraftfVerkG.
Entscheidung vom 13. Februar 1957, 2 Ob 6/57.
I. Instanz: Kreisgericht St. Pölten; II. Instanz: Oberlandesgericht Wien.
Der Kläger begehrt mit der vorliegenden Klage Schadenersatz aus einem Verkehrsunfalle gegenüber dem Erstbeklagten als Halter und gegenüber dem Zweitbeklagten als Lenker des Traktors, der mit dem vom Kläger gelenkten Motorrad zusammengestoßen ist.
Das Erstgericht erkannte den Klageanspruch gegenüber beiden Beklagten mit zwei Dritteln als zu Recht, mit dem restlichen Drittel als nicht zu Recht bestehend.
Das Berufungsgericht bestätigte dieses Zwischenurteil des Erstgerichtes.
Der Oberste Gerichtshof gab der Revision des Erstbeklagten nicht Folge.
Aus den Entscheidungsgründen:
Der Erstbeklagte bekämpft mit seiner Revision nur seine Haftung als Halter für das im Revisionsverfahren nicht mehr bestrittene Verschulden des Zweitbeklagten im Ausmaße von zwei Dritteln. Die Haltereigenschaft des Erstbeklagten wird im Revisionsverfahren nicht bestritten.
Die Revision meint aber zu Unrecht, daß Art. IV EVzKraftfVerkG. für den Erstbeklagten als den Halter eines "langsamen Kraftfahrzeuges im Sinne des § 8 Abs. 1 KraftfVerkG." keine Geltung haben solle.
Nach dem Wortlaute des Art. IV EVzKraftfVerkG., der nahezu wörtlich dem § 8 des österreichischen Automobilhaftpflichtgesetzes vom 9. August 1908, RGBl. Nr. 162, entspricht, haftet der Halter des Kraftfahrzeuges auch dort für das Verschulden der Personen, deren er sich beim Betriebe des Kraftfahrzeuges bedient, wo die Ersatzansprüche für einen durch den Betrieb eines Kraftfahrzeuges verursachten Schaden nach den allgemeinen Vorschriften des bürgerlichen Rechtes zu beurteilen sind.
Die Revision meint nun, daß ein Traktor, der mit keiner höheren Geschwindigkeit als 20km/h fahren könne und deshalb gemäß § 8 KraftfVerkG. nicht den besonderen Haftpflichtbestimmungen des § 7 KraftfVerkG. unterliege, überhaupt nicht als ein Kraftfahrzeug angesehen werden könne und deshalb Art. IV EVzKraftfVerkG. - der ausdrücklich von Kraftfahrzeugen spreche - auf ihn keine Anwendung finden könne.
Dieser Ansicht kann nicht beigepflichtet werden. Weder das KraftfVerkG. noch die EV. hiezu enthalten eine Bestimmung über den Begriff eines Kraftfahrzeuges. Bei der Auslegung muß daher auf ähnliche, in den Gesetzen bestimmt entschiedene Fälle (§ 7 ABGB.) Rücksicht genommen werden. Es muß daher die Begriffsbestimmung des § 1 Abs. 2 KFG. 1955, BGBl. Nr. 223, auch zur Auslegung des Begriffes eines Kraftfahrzeuges in den Haftpflichtbestimmungen mangels einer anderweitigen Definition herangezogen werden (vgl. Bartsch - Veit, Das Kraftfahrzeughaftpflichtrecht, 5. Aufl. S. 19 Anm. 2). Danach sind Kraftfahrzeuge "Straßenfahrzeuge, die durch Maschinenkraft angetrieben werden und nicht an Gleise gebunden sind". Art. 4 des Genfer Abkommens über den Straßenverkehr (BGBl. Nr. 222/55) definiert als Kraftfahrzeug (Motorfahrzeug) jedes mit mechanischem Antrieb und eigener Kraft auf der Straße verkehrende Fahrzeug, das nicht an Schienen und elektrische Leitungen gebunden ist und üblicherweise zur Beförderung von Personen oder Gütern dient.
Aus beiden Definitionen ergibt sich als negatives Erfordernis, daß das Fahrzeug nicht an Gleise (=Schienen), aus der Definition nach dem Genfer Abkommen noch, daß es auch nicht an elektrische Leitungen gebunden sein darf. Als positive Erfordernisse ergeben sich, daß es sich um ein Fahrzeug handeln muß, welches zum Verkehr auf der Straße geeignet und dementsprechend eingerichtet ist, und daß es durch Maschinenkraft angetrieben wird. Keine Kraftfahrzeuge sind daher Fahrzeuge, die durch menschliche oder tierische Kraft oder unmittelbar durch Naturkraft (Wind, Schwerkraft) bewegt werden. Denn um von einer Maschinenkraft sprechen zu können, ist es erforderlich, daß die zugeführte Energie - wie die im Kraftstoff (z. B. Benzin, Dieselöl) enthaltene Kraft, elektrische Kraft u. a. - unter substantieller Veränderung in Bewegung (kinetische Energie) umgesetzt wird (vgl. Müller, Straßenverkehrsrecht, 20. Aufl. S. 123), wobei die Maschinenkraft von einer zum Fahrzeug gehörenden eigenen mechanischen Einrichtung erzeugt werden muß ( "eigene Kraft" laut Definition nach Art. 4 des Genfer Abkommens).
Daß das Fahrzeug zur Beförderung von Personen und Gütern dient - s. die Definition nach Art. 4 des Genfer Abkommens -, ist nicht essentielles Begriffsmerkmal weil es nach der angeführten Definition nur "üblicherweise" dazu dienen muß.
Aus all dem ergibt sich, daß der gegenständliche Traktor Type Steyr 80 als ein Kraftfahrzeug angesehen werden muß. Er ist weder an Gleise noch an elektrische Leitungen gebunden, ist zum Verkehr auf der Straße geeignet und entsprechend eingerichtet und wird durch Maschinenkraft angetrieben.
Da er als ein Kraftfahrzeug anzusehen ist, besteht aber auch nach Art. IV EVzKraftfVerkG. die dort festgelegte Haftung des Erstbeklagten als Halters für das Verschulden des Zweitbeklagten als Lenkers des Traktors.
Diese Haftung wird keineswegs durch § 8 Abs. 1 KraftfVerkG. ausgeschlossen, da dem Traktor ebenso wie jedem anderen Fahrzeug, das auf Grund der oben angeführten Definition als Kraftfahrzeug anzusehen ist, die Eigenschaft eines Kraftfahrzeuges nicht deshalb genommen wird, weil es auf ebener Bahn mit keiner höheren Geschwindigkeit als 20 km/h fahren kann. Irgend eine Mindestgeschwindigkeit ist weder nach der Definition des KfG. 1955 noch nach der des Genfer Abkommens Merkmal des Kraftfahrzeuges. Die im § 8 KraftfVerkG. angeführten Kraftfahrzeuge sind zwar "langsame" Kraftfahrzeuge, aber dennoch Kraftfahrzeuge, hinsichtlich deren daher Art. IV EVzKraftfVerkG. - der nur von Kraftfahrzeugen ohne irgend eine Einschränkung spricht - nach seinem klaren Wortlaute anzuwenden ist.
Es kann aber entgegen der in der Revision vorgetragenen Ansicht auch nicht gesagt werden, daß die Anwendung des Art. IV EVzKraftfVerkG. auf sogenannte "langsame Kraftfahrzeuge im Sinne des § 8 Abs. 1 KraftfVerkG." diese letztere Gesetzesbestimmung zwecklos mache. Denn während der Halter anderer Kraftfahrzeuge nach den verschärften Bestimmungen des § 7 KraftfVerkG. haftet, haftet er bei "langsamen" Kraftfahrzeugen gemäß § 8 KraftfVerkG. nur dann, wenn dem Lenker nach den allgemeinen Vorschriften des bürgerlichen Rechtes ein Verschulden nachgewiesen werden konnte, was im praktischen Leben eine wesentliche Verringerung der Haftungsfälle bedeutet.
Weder der Wortlaut noch der Sinn und Zweck des Gesetzes können also dafür herangezogen werden, daß Art. IV EVzKraftfVerkG. für "langsame Kraftfahrzeuge im Sinne des § 8 KraftfVerkG." nicht gelten soll.
Schließlich spricht auch die historische Entwicklung eindeutig gegen diese Ansicht der Revision.
§ 8 des österreichischen Automobilhaftpflichtgesetzes vom 9. August 1908, RGBl. Nr. 162 - der, wie bereits gesagt wurde, nahezu wörtlich mit Art. IV EVzKraftfVerkG. übereinstimmt - war sogar hauptsächlich für den Betrieb der "langsamen" Fahrzeuge - die damals im § 5 dieses Gesetzes definiert wurden - gedacht, was sich aus dem ersten Abgeordnetenhausbericht und aus den Motiven zur ersten Regierungsvorlage zum Automobilhaftpflichtgesetz (abgedruckt in der Manzschen Ausgabe dieses Gesetzes, 1908, S. 18) ergibt (vgl. auch Bartsch, Kraftfahrrecht, Manz 1937).
Die erwähnten Motive zur Regierungsvorlage führen hiezu aus, es sei zwar nicht gerechtfertigt, die strengen Haftpflichtbestimmungen auch auf nicht schnell fahrende Kraftwagen anzuwenden, dagegen sei es aber bei solchen Fahrzeugen notwendig, den Eigentümer und Betriebsunternehmer zur besonders sorgfältigen Auswahl und Beaufsichtigung seiner Betriebsorgane dadurch zu verhalten, daß ihm die Haftung für jedes Verschulden dieser Organe auferlegt wird, deren er sich beim Betriebe des Automobiles bedient. Eine solche Haftung sei zum Schutze des Publikums unerläßlich.
Diese Erwägungen sind heute noch ebenso aktuell wie damals.
Die Ansicht der Untergerichte, daß der Erstbeklagte als Halter gemäß Art. IV EVzKraftfVerkG. für das Verschulden des Zweitbeklagten haftet, ist daher nicht rechtsirrig, so daß der Revision des Erstbeklagten der Erfolg zu versagen war.
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