OGH 2Ob220/57

2Ob220/57Supreme CourtMay 23, 1957

Regest

Autoverleihanstalt, Inhaber als Fahrzeughalter Fahrzeughalter, Inhaber einer Autoverleihanstalt Halter eines Kraftfahrzeuges, Inhaber einer Autoverleihanstalt Kraftfahrzeughalter, Inhaber einer Autoverleihanstalt Miete eines Kraftfahrzeuges, Vermieter bleibt Halter Verleih von Kraftfahrzeugen, Fahrzeughalter Vermietung eines Kraftfahrzeuges, Vormieter bleibt Halter

Full text

OGH 2Ob220/57

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 23.05.1957

Kopf

SZ 30/32

Spruch

Der Inhaber einer Autoverleihanstalt bleibt bei Vermietung eines Wagens auf verhältnismäßig kurze Zeit Halter des Fahrzeuges.

Entscheidung vom 23. Mai 1957, 2 Ob 220/57.

I. Instanz: Bezirksgericht Linz; II. Instanz: Landesgericht Linz.

Begründung

Am 25. September 1955 stieß bei einem Verkehrsunfalle der der klagenden Partei gehörige PKW. mit einem von Otto M. gelenkten PKW. zusammen. Otto M. hatte den von ihm damals gelenkten PKW. von der beklagten Partei für die Zeit vom 22. September 1955 bis 26. September 1955 gemietet.

Mit der vorliegenden Klage begehrt die klagende Partei den Ersatz der durch diesen Unfall verursachten Kosten der Reparatur ihres hiebei beschädigten PKWs. im Betrage von 6244 S 95 g s. A. vom Beklagten als Halter gemäß § 7 KraftfVerkG.

Während das Erstgericht dem Klagebegehren zur Gänze stattgab, änderte das Berufungsgericht in teilweiser Stattgebung der Berufung der beklagten Partei das erstgerichtliche Urteil dahin ab, daß der klagenden Partei nur ein Betrag von 5000 S s. A. zugesprochen und das Mehrbegehren abgewiesen wurde. Die Abweisung des Mehrbegehrens blieb unbekämpft und ist in Rechtskraft erwachsen.

Der Oberste Gerichtshof gab der Revision der beklagten Partei nicht Folge.

Aus den Entscheidungsgründen:

Die gemäß Judikat 56 neu zulässige Revision ist nicht begrundet. Sie wird nur darauf gestützt, daß die Untergerichte die Haltereigenschaft der beklagten Partei im Sinne des § 7 KraftfVerkG. zu Unrecht angenommen hätten. Hiezu ist zu sagen:

Wie die Untergerichte zutreffend ausgeführt haben, ist die Haltereigenschaft weniger ein rechtliches als vielmehr ein wirtschaftliches und tatsächliches Verhältnis (vgl. die auch vom Berufungsgericht zitierte Judikatur in Bartsch - Veit, Kraftfahrzeughaftpflichtrecht, 5. Aufl. S. 31 Nr. 15).

Der Oberste Gerichtshof hat wiederholt (vgl. 2 Ob 193/56, 2 Ob 551/56 u. a.) ausgesprochen, daß sich der Begriff des Halters im Sinne des § 7 KraftfVerkG. mit dem Begriffe des Betriebsunternehmers des früheren österreichischen Rechtes (§ 1 Abs. 2 des Gesetzes vom 9. August 1908, RGBl. Nr. 162, über die Haftung für Schäden aus dem Betriebe von Kraftfahrzeugen deckt. Halter ist derjenige, der das Kraftfahrzeug für eigene Rechnung in Gebrauch hat und die Verfügungsgewalt darüber besitzt, die ein solcher Gebrauch voraussetzt (vgl. SZ. XXV 208, auch 2 Ob 35/55).

Die Verfügung über das Kraftfahrzeug kann aber auch darin bestehen, daß es für eine gewisse Zeit einem Dritten überlassen wird (vgl. 2 Ob 505/51). Deshalb wird der Vermieter eines Fahrzeuges regelmäßig Halter bleiben, besonders wenn er den Wagen, wie im vorliegenden Falle, als Inhaber einer "Autoverleihanstalt" für eine verhältnismäßig kurze Zeit (22. September bis 26. September 1955) gegen ein tägliches Entgelt von 160 S zuzüglich des Betrages von 1 S 50 g für jeden Kilometer, der eine täglich zurückgelegte Strecke von 100 Kilometer übersteigt, einem Dritten (Otto M.) überlassen hat.

Die Untergerichte haben somit ohne Rechtsirrtum die Haltereigenschaft des Beklagten bejaht. Als "Autoverleiher" (richtig Vermieter) hat er sein Auto eben dadurch gebraucht und über das Fahrzeug gemäß der ihm zustehenden Verfügungsgewalt eben dadurch verfügt, daß er es gegen Entgelt für vier Tage dem Otto M. überlassen hat. Das Entgelt war der Nutzen, den er aus dem Gebrauche des Autos im Sinne seines Gewerbes gezogen hat, so daß er das Fahrzeug dadurch auch für seine eigene Rechnung verwendet hat.

Ob der Mieter im vorliegenden Falle auch Halter geworden ist, kann dahingestellt bleiben, weil mit der vorliegenden Klage nur der Beklagte als Vermieter infolge seiner Haltereigenschaft belangt wird. Daß Otto M. als Mieter nach den Feststellungen der Untergerichte während der Mietzeit für die Betriebskosten des Autos und für allfällig daran auftretende Schäden aufzukommen hatte und daß er frei bestimmen konnte, wann und wohin er fahren wollte, kann unter Umständen bewirken, daß auch er als Halter anzusehen war (s. auch Geigel, Der Haftpflichtprozeß, 8. Aufl. S. 290; Müller, Straßenverkehrsrecht, 20. Aufl. S. 224), womit aber noch keineswegs die Haltereigenschaft des Beklagten als Vermieters beseitigt würde.

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