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3Ob129/66•OGH 3Ob129/66
3Ob129/66Supreme CourtOct 19, 1966
Exekutionsverfahren, kein Rekurs gegen eine Entscheidung des Oberlandesgerichtes gemäß § 22 (2) und (3) EO. Exekutionsvollzug, Verbindung des - durch das Oberlandesgericht nach § 22 (2) und (3) EO., kein Rekurs Oberlandesgericht, Verbindung des Exekutionszuges nach § 22 (2) und (3) EO., kein Rekurs Rechtsmittel, kein - gegen eine Entscheidung des Oberlandesgerichtes gemäß § 22 (2) und (3) EO. Rekurs, kein - gegen eine Entscheidung des Oberlandesgerichtes gemäß § 22 (2) und (3) EO. Verbindung des Exekutionsvollzuges durch das Oberlandesgericht nach § 22 (2) und (3) EO., kein Rekurs
SZ 39/176
Die Entscheidung des Oberlandesgerichtes über einen Antrag gemäß § 22 (2) und (3) EO. ist auch dann unanfechtbar, wenn der Antrag abgewiesen wurde
Entscheidung vom 19. Oktober 1966, 3 Ob 129/66
I. Instanz: Oberlandesgericht Wien
Das Oberlandesgericht Wien wies einen auf § 22 EO. gestützten Antrag ab. Dagegen richtet sich der Rekurs der Verpflichteten mit dem Begehren, die Entscheidung dahin abzuändern, daß die Durchführung der gemeinsamen Exekution dem Exekutionsgericht Wien übertragen werde.
Der Oberste Gerichtshof gab dem Rekurse nicht Folge.
Aus der Begründung:
Gemäß § 22 (3) EO. findet "gegen die Anordnung des Oberlandesgerichtes" kein Rekurs statt. Unter "Anordnung" ist hier jede über Antrag oder über Anzeige eines Gerichtes getroffene Entscheidung zu verstehen. § 21 (4) EO. läßt gegen die Entscheidung auf Grund eines im Sinne der genannten Gesetzesstelle eingebrachten Antrages und gegen die von Amts wegen angeordnete Übertragung kein Rechtsmittel zu. Es handelt sich dort um die Übertragung einzelner Exekutionsakte. Die Fassung des § 22 (3) EO. ist allerdings anders, was offenbar darauf zurückzuführen ist, daß diese Bestimmung im Gegensatz zu der des § 21 nicht im Regierungsentwurf enthalten war, sondern erst vom Reichsrat eingefügt wurde (Materialien zu den ZP.- Gesetzen II S. 676). Es kann daher aus der verschiedenartigen Fassung kein Umkehrschluß dahin gezogen werden, daß im Fall des § 22 EO. zwar nicht die stattgebende, aber doch die verweigernde Entscheidung mittels Rekurses anfechtbar wäre. Da ebenso wie im Fall des § 21 EO. der Rechtsgrund für die Unanfechtbarkeit, nämlich die Vermeidung jeder Verzögerung, genauso für die stattgebende wie für die abweisende Entscheidung zutrifft, ist das Wort "Anordnung" im weiten Sinn zu verstehen, sodaß es jede Erledigungsart umfaßt (im gleichen Sinn GlUNF. 725, Neumann - Lichtblau[3] I S. 129).
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