The AI workspace for legal professionals
- Legal research with access to more than 1 million sources
- Document automation
- Matter management
- Hosted in the EU and Switzerland
Try it free for 14 days (10 questions/day during trial)
The AI workspace for legal professionals
Try it free for 14 days (10 questions/day during trial)
8Ob206/69•OGH 8Ob206/69
8Ob206/69Supreme CourtOct 21, 1969
Handelsgeschäft, Kauf von zwei Kaugummiautomaten durch einen, Schausteller kein -, Kaugummiautomaten, Kauf von zwei - durch einen Schausteller kein, Handelsgeschäft, Schausteller, Kauf von zwei Kaugummiautomaten durch - kein, Handelsgeschäft
SZ 42/157
Der Kauf von zwei Kaugummiautomaten durch einen Schausteller ist kein Handelsgeschäft.
Entscheidung vom 21. Oktober 1969, 8 Ob 206/69.
I. Instanz: Bezirksgericht für Handelssachen Wien; II. Instanz:
Handelsgericht Wien.
Der Beklagte ist Schausteller im Wiener Prater. Er betreibt dort ein Lachkabinett, einen Watschenmann, mehrere Kraftmesser, eine Schießbude, zwei Geschicklichkeitsbuden, eine Go-cart-Bahn, ein Kinderautodrom und eine Spielhalle mit etwa 30 Unterhaltungsspielautomaten. Er hat am 28. März 1968 bei einem Vertreter des Klägers zwei Kaugummiautomaten bestellt. Es wurde vereinbart, daß die beiden Automaten erst dann in das Eigentum des Beklagten Übergehen, wenn der Beklagte 24 Monate hindurch für jeden der beiden Automaten je eine Füllung zum Preis von je 490 S bezieht und bezahlt. Von dem Betrag von 490 S sollten 250 S als Zahlungsrate auf den Kaufpreis des Automaten und 240 S als Preis der Automatenfüllung dienen. Ein Ratenbrief wurde nicht ausgestellt. Der Kläger begehrt einen Betrag von 3920 S als Entgelt für nicht bezogene Automatenfüllungen sowie die Feststellung, daß der zwischen den Parteien geschlossene Vertrag, betreffend die Kaugummiautomaten und die Automatenfüllungen, gültig zustande gekommen sei und nicht den Bestimmungen des Ratengesetzes unterliege.
Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab. Es war der Ansicht, daß der Vertrag nach dem Ratengesetz zu beurteilen sei. Der Beklagte sei als Schausteller nicht Kaufmann. Die beiden Kaugummiautomaten hätten im Vergleich zu der sonstigen Tätigkeit des Beklagten eine völlig untergeordnete Rolle gespielt. Der vom Beklagten am 3. Jänner 1969 schriftlich erklärte Rücktritt vom Vertrag gemäß § 4 RatG. sei rechtzeitig, weil ein Ratenbrief nicht ausgestellt worden sei.
Das Berufungsgericht gab der Berufung des Klägers nicht Folge und sprach aus, daß der Wert des Streitgegenstandes 15.000 S übersteige.
Der Oberste Gerichtshof gab der Revision des Klägers nicht Folge.
Aus den Entscheidungsgründen:
Der Kläger versucht darzutun, daß der Beklagte Kaufmann sei, die Bestimmungen des Ratengesetzes daher keine Anwendung fänden. Der Beklagte sei jedenfalls durch den Ankauf der beiden Kaugummiautomaten Kaufmann geworden. Die Anschaffung der beiden Automaten sei als vorbereitendes Handelsgeschäft zu werten.
Den Vorinstanzen kann aber darin gefolgt werden, daß der Beklagte, der im übrigen als Schausteller weder Handelsgeschäfte, betreibt noch als Kaufmann im Handelsregister eingetragen ist, nicht schon dadurch, daß er die beiden Kaugummiautomaten angeschafft hat, Kaufmann im Sinn des § 1 HGB. geworden ist. Bei der Beurteilung der Frage, ob der Abschluß bestimmter Rechtsgeschäfte als Vorbereitung für die Inangriffnahme eines kaufmännischen Betriebes angesehen werden muß, können die Umstände des Falles nicht außer Betracht bleiben. Im vorliegenden Fall handelt es sich um die Anschaffung von lediglich zwei Kaugummiautomaten durch einen Schausteller, der eine größere Anzahl von der Unterhaltung und dem Spiel dienenden Einrichtungen im Prater betreibt. Kann die Anschaffung von allein zwei Kaugummiautomaten schon nicht ohne weiteres den Vorbereitungshandlungen gleichgehalten werden, wie sie etwa die Beschaffung eines Geschäftslokales, der Geschäftseinrichtung oder der ersten Warenpost darstellen, so kommt im vorliegenden Fall noch hinzu, daß der Betrieb von zwei Kaugummiautomaten im Vergleich zu der sonstigen nicht auf den Betrieb von Handelsgeschäften gerichteten Unternehmertätigkeit des Beklagten von völlig untergeordneter Bedeutung war und keinesfalls als "Gegenstand" des Gewerbebetriebes des Beklagten angesehen werden kann. Es kann daher nicht mit Grund gesagt werden, daß schon die Beschaffung dieser beiden Automaten allein als erster Schritt zur Einrichtung eines kaufmännischen Betriebes zu werten sei.
War aber der Beklagte nicht Kaufmann im Sinn des § 1 HGB., dann finden auf das gegenständliche Geschäft, das im übrigen alle Merkmale eines Ratengeschäftes aufweist, die Bestimmungen des Ratengesetzes Anwendung.
Der Ansicht des Klägers, der Beklagte habe dadurch, daß er die beiden Automaten übernommen, in Verwendung genommen, zwei Automatenfüllungen bestellt und zwei Raten auf die beiden Automaten bezahlt habe, auf das im Ratengesetz vorgesehene Rücktrittsrecht schlüssig verzichtet, sind die Vorinstanzen mit Recht nicht beigetreten. Ein solcher Verzicht wäre schon mit der Bestimmung es § 15 (1) Z. 3 RatG. nicht vereinbar. Kann doch nach dieser Gesetzesstelle auf das Recht des Rücktrittes, das dann, wenn - wie im vorliegenden Falle - ein Ratenbrief auszufolgen ist, bis zum fünften Tage nach Ausfolgung des Ratenbriefes ausgeübt werden kann, überhaupt nicht wirksam verzichtet werden.
Der Kläger ist auch nicht im Recht, soweit er darzutun versucht, daß jedenfalls die Verpflichtung zur Abnahme von 24 Automatenfüllungen gegen Zahlung von 1920 S zu Recht bestehe, weil diese Verpflichtung durch den Rücktritt vom Vertrag hinsichtlich der beiden Automaten nicht berührt sei. Die Verpflichtung zur Abnahme der Automatenfüllungen kann von der Bestellung der beiden Automaten nicht getrennt werden. Das ganze Geschäft stellt eine wirtschaftliche Einheit dar. Der auf § 4 RatG. gegrundete Rücktritt des Beklagten vom Vertrag erstreckt sich daher auch auf die Verpflichtung zum Bezug der Automatenfüllungen. Das Klagebegehren wurde mit Recht zur Gänze abgewiesen.
Der Revision war daher der Erfolg zu versagen.
Connect Omnilex to search the legal corpus from your AI assistant.