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9Os83/78•OGH 9Os83/78
Der Oberste Gerichtshof hat am 24.April 1979 unter dem Vorsitz des Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Obauer und in Gegenwart des Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Racek und der Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Faseth, Dr. Steininger und Dr. Horak als Richter sowie des Richteramtsanwärters Mag. Umlauft als Schriftführer in der Strafsache gegen Alois A wegen des Verbrechens des schweren Betruges nach § 146, 147 Abs 3 StGB über die vom Angeklagten und der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichtes Innsbruck als Schöffengericht vom 9.März 1978, GZ 25 Vr 2428/77-36, erhobenen Berufungen nach öffentlicher Verhandlung, nach Anhörung des Vortrages des Berichterstatters, Senatspräsident des Obersten Gerichtshofes Dr. Racek, Verlesung der Rechtsmittelschrift der Staatsanwaltschaft, sowie Anhörung der Ausführungen der Verteidigerin Dr. Doris Pewny und der Ausführungen des Vertreters der Generalprokuratur, Generalanwalt Dr. Karollus, zu Recht erkannt:
Den Berufungen wird nicht Folge gegeben.
Gemäß § 390 a StPO fallen dem Angeklagten auch die (durch seine Berufung verursachten weiteren) Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde der am 4.April 1927 geborene Rentner (und Gelegenheitsarbeiter) Alois A des Verbrechens des schweren Betruges nach § 146, 147 Abs 3 StGB schuldig erkannt. Das Erstgericht verhängte über ihn nach § 147 Abs 3 StGB 20 Monate Freiheitsstrafe, welche es ihm gemäß § 43 (Abs 1 und) 2 StGB unter Bestimmung einer dreijährigen Probezeit bedingt nachsah.
Bei der Strafzumessung wertete es als erschwerend die (einmalige) Wiederholung der Betrügereien, die 'enorme' Schadenshöhe und die Vorstrafe wegen des Vergehens der fahrlässigen Krida (nach § 486 Z. 1 und 2 StG. aus dem Jahr 1972); als mildernd nahm es demgegenüber nur das Teilgeständnis des Angeklagten an.
Gegen das Urteil erhob der Angeklagte Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung, die Staatsanwaltschaft bloß das letztere Rechtsmittel. Die Nichtigkeitsbeschwerde wurde vom Obersten Gerichtshof bereits mit dem in nichtöffentlicher Sitzung am 2.April 1979 zur GZ 9 Os 83/78-4 gefaßten Beschluß zurückgewiesen.
Gegenstand des Gerichtstages bildeten somit nur noch die Berufungen, mit denen vom Angeklagten eine Strafherabsetzung und seitens der Staatsanwaltschaft die Ausschaltung der bedingten Strafnachsicht angestrebt wird.
Beiden Berufungen kommt keine Berechtigung zu.
Die vom Erstgericht - ansonsten im wesentlichen richtig - erfaßten Strafzumessungsgründe bedürfen insoweit einer Modifikation als bei dem Gesamtschaden von nicht ganz 360.000 S, welchen der Angeklagte zu verantworten hat und der die Wertgrenze des § 147 Abs 3 StGB bloß um etwas mehr als das Zweieinhalbfache übersteigt, von einem 'enormen' Schaden keine Rede sein kann und außerdem angesichts dessen, daß die vom Obersten Gerichtshof eingeholte neue Strafregisterauskunft des Angeklagten keine Vorstrafe mehr ausweist, einerseits der vom Erstgericht angenommene Erschwerungsgrund nach § 33 Z. 2 StGB wegfällt und andererseits der Milderungsgrund des § 34 Z. 2 StGB zu dem im Ersturteil festgestellten hinzutritt; dennoch erscheint die verhängte Strafe, insbesondere mit Rücksicht auf den relativ hohen Schaden bei Bedacht auf die im § 32 StGB für die Strafausmessung aufgestellten allgemeinen Grundsätze nicht überhöht.
Der Oberste Gerichtshof erachtet ferner aber auch eben im Hinblick auf die Unbescholtenheit sowie die vom Erstgericht zutreffend aufgezeigte besondere Lagerung des konkreten Falles (S. 138) die Voraussetzungen des § 43 Abs 2 StGB für erfüllt. Die Bemühungen der Staatsanwaltschaft, das Fehlen dieser Erfordernisse darzutun, muß schon daran scheitern, daß die Vorstrafe (noch dazu wegen eines bloßen Fahrlässigkeitsdelikts), auf welche sich ihre Berufungsausführungen beziehen, in der Strafregisterauskunft nicht mehr aufscheint.
Es war daher beiden Berufungen spruchgemäß ein Erfolg zu versagen. Die Kostenentscheidung fußt auf der bezogenen Gesetzesstelle.
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