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2Ob1027/84•OGH 2Ob1027/84
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Piegler als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Kralik, Dr. Melber, Dr. Huber und Dr. Egermann als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Günther W*****, vertreten durch Dr. Gerald Haas, Rechtsanwalt in Wels, wider die beklagte Partei C*****Aktiengesellschaft, *****, vertreten durch Dr. Karl Reiter, Rechtsanwalt in Wels, wegen Zahlung einer Rente, infolge außerordentlicher Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Linz als Berufungsgericht vom 24. Mai 1984, GZ 5 R 90/84113, den
Beschluss
gefasst:
Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird gemäß § 508a Abs 1 ZPO iVm § 502 Abs 3 ZPO zurückgewiesen, weil der von der Bestätigung betroffene Streitgegenstand des Berufungsurteils 60.000 S nicht übersteigt.
Begründung:
Gemäß § 58 Abs 1 JN idF der Zivilverfahrensnovelle 1983 ist als Wert des Rechtes auf Zahlung von Renten wegen Körperbeschädigung eines Menschen das Dreifache der Jahresleistung anzunehmen. Da das Berufungsgericht das Urteil des Erstgerichts, mit welchem dem Kläger eine monatliche Rente von 1.400 S zugesprochen wurde, bestätigte, beträgt der Wert 50.400 S. Die Revision ist daher gemäß § 502 Abs 3 ZPO absolut unzulässig.
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