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6Ob667/84•OGH 6Ob667/84
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Samsegger als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schobel, Dr. Resch, Dr. Riedler und Dr. Schlosser als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Ferdinand S*****, bei Erna A*****, vertreten durch Dr. Hubert Stüger, Rechtsanwalt in Frankenmarkt, wider die beklagte Partei Brigitta Helga S*****, vertreten durch Dr. Harald Fahrner, Rechtsanwalt in Vöcklabruck, wegen Ehescheidung, infolge Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Linz als Berufungsgericht vom 10. Mai 1984, GZ 5 R 110/8413, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Kreisgerichts Wels vom 24. Februar 1984, GZ 7 Cg 240/8310, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Der Revision wird nicht stattgegeben.
Die Beklagte hat die Kosten ihres Rechtsmittels selbst zu tragen.
Entscheidungsgründe:
Der im März 1935 geborene Kläger und die im Juli 1939 geborene Beklagte haben am 15. Juni 1970 die Ehe geschlossen. Die Vorehe des Mannes (1959 bis 1964) und beide Vorehen der Beklagten (1959 bis 1964 und 1965 bis 1968) waren durch Scheidung aufgelöst worden. Die Streitteile sind die Eltern des am 14. März 1973 geborenen Sohnes Helmut. Dieser ist geistig behindert und besucht eine Sonderklasse. Die Ausübung der im § 144 ABGB genannten Rechte und Pflichten in Ansehung dieses Kindes stehen nach der pflegschaftsgerichtlichen Entscheidung vom September 1983 der Mutter allein zu. Seit der Kläger im Juni 1983 den ehelichen Haushalt verlassen hat, leben die Streitteile faktisch voneinander getrennt.
Am 21. Juni 1983 brachte der Kläger eine auf § 49 EheG gestützte Scheidungsklage ein. Die Beklagte widersetzte sich diesem Scheidungsbegehren, hilfsweise stellte sie einen Mitschuldantrag, wobei sie den Ausspruch eines überwiegenden Verschuldens des Klägers anstrebte.
Der Kläger machte der Beklagten im Wesentlichen ein zunehmend mürrisches Verhalten mit Beschimpfungen und Herabsetzungen zum Vorwurf. Die Beklagte stellte zwar wiederholte eheliche Auseinandersetzungen nicht in Abrede, bestritt aber die ihr angelasteten Verfehlungen und machte häufigen Alkoholkonsum des Klägers zu Wochenenden, Beschimpfungen durch ihn und vor allem die einseitige Aufhebung der ehelichen Gemeinschaft unmittelbar vor der Klagserhebung geltend.
Das Erstgericht schied die Ehe mit dem Ausspruch, dass den Kläger ein gleichteiliges Mitverschulden trifft.
Das Berufungsgericht bestätigte dieses Urteil.
Die Beklagte ficht das bestätigende Berufungsurteil nur insoweit an, als ein Ausspruch des überwiegenden Verschuldens des Klägers unterblieb. Unter Geltendmachung des Revisionsgrundes nach § 503 Abs 1 Z 4 ZPO stellt sie einen entsprechenden Abänderungsantrag, hilfsweise einen Aufhebungsantrag.
Der Kläger hat sich am Revisionsverfahren nicht beteiligt.
Das Berufungsgericht übernahm die erstrichterlichen Feststellungen ungeachtet der von der Beklagten ausgeführten Rüge unrichtiger und unvollständiger Tatsachenfeststellungen. Aus dem vom Berufungsgericht zugrundegelegten Sachverhalt ist hervorzuheben:
Bis März 1976 verlief die Ehe der Streitteile in jeder Hinsicht harmonisch. Mitte März 1976 übersiedelten die Streitteile von Frankenburg nach Vöcklamarkt. Dort leben Geschwister des Klägers. Der Kläger (im Ersturteil heißt es offenbar irrig: „Die Beklagte“) verstärkte seit seiner Übersiedlung nach Vöcklamarkt die Besuchskontakte vor allem mit seinem Bruder Roman und dessen Ehefrau. Die Beklagte lehnte diesen Besuchsverkehr ab. Darüber kam es zu ersten Zerwürfnissen zwischen den Streitteilen.
Der Kläger befand sich damals während der Arbeitswoche häufig (auswärts) auf Montage. An Freitagen kam er gelegentlich leicht alkoholisiert nach Hause. Ernste Differenzen gab es bis in das Jahr 1980 auch darüber nicht.
Etwa zum Jahreswechsel 1980/81 kam es zu tiefgreifenden ehelichen Zerwürfnissen, weil die Beklagte, der die Kontakte des Klägers zu seinen Verwandten missfielen, begann, das Gesamtverhalten des Klägers zu kritisieren. So hielt sie ihm einerseits, wenn er am Wochenende zu Hause geblieben war, vor, was er denn hier herumsitze, bemängelte aber andererseits, wenn er seinen Bruder Roman oder seinen Schwager Friedrich aufsuchte. Auch wenn der Kläger nach der Arbeit das Bad benützte und es dabei etwas verunreinigte, gab dies Anlass zu Auseinandersetzungen. Keiner der Streitteile suchte wegen der damals noch überbrückbaren Gegensätzlichkeiten eine Aussprache mit dem andern.
Der Kläger flüchtete in den Alkoholkonsum, dem er sich ab dem Jahre 1981 bisweilen auch sehr stark, teils in Gastwirtschaften, teils bei seinem Schwager Friedrich hingab. Kam der Kläger mehr oder minder schwer alkoholisiert nach Hause, gab es Streit und wechselseitige Beschimpfungen. Dabei gebrauchte der Kläger das Wort „Hure“ und die Wendung „Du kannst wieder in Wien auf den Strich gehen“, während die Beklagte Ausdrücke wie „Trottel“, „depperter Hund“, „Rauschkind“ und „Hurenbock“ verwendete. Die wechselseitigen Beschimpfungen fanden zum Teil in Gegenwart des gemeinsamen Kindes Helmut statt.
Seit Anfang 1983 näherte sich der Kläger der Beklagten, die aus gesundheitlichen Erwägungen bereits seit etwa 1979 nicht mit dem Kläger das Schlafgemach teilte, körperlich nicht mehr. Er war wegen des ihm gegenüber kritischen, von ihm als ungerechtfertigte Nörgelei empfundenen Verhaltens der Beklagten gekränkt, die ihm auch erklärt hatte, er sei „kein richtiger Mann mehr und sie fühle sich nicht ausgelastet“.
Am 2. Juni 1983 verließ der Kläger wegen der ständigen Streitereien und wechselseitigen Beschimpfungen die Ehewohnung. Er wohnte bis Oktober 1983 bei seinem Schwager Friedrich. Nachdem er wegen Personalabbaues von seinem langjährigen Dienstgeber mit Wirkung Oktober 1983 gekündigt worden war, zog der Kläger als Untermieter zu einer Grazerin, die er bei seinen Verwandten kennengelernt hatte. Von dieser Frau fühlt sich der Kläger verstanden und schließt eine zukünftige Lebensgemeinschaft mit ihr nicht aus. Geschlechtliche Beziehungen unterhielt er zu dieser Frau bisher nicht.
Das Erstgericht hatte der Beklagten andauernd liebloses und feindseliges Verhalten bei Zanksucht, Beschimpfungen, beleidigendem Hinweis auf altersbedingte verminderte sexuelle Leistungsfähigkeit sowie Unterbindung des Kontakts mit den nächsten Angehörigen, dem Kläger dagegen übermäßigen Alkoholgenuss, Beschimpfungen und die gesonderte Wohnungsnahme als Eheverfehlung angelastet, den Eintritt der unheilbaren Ehezerrüttung mit dem Beginn des Jahres 1983 angenommen und nachfolgende Verfehlungen für die Verschuldensabwägung nur insoweit als beachtlich erkannt, als in ihnen eine Verletzung des Mindestmaßes von ehelicher Gesinnung zum Ausdruck komme. Nach der Abwägung des Erstgerichts überwiege das Verschulden keines Ehegatten das des anderen erheblich.
Das Berufungsgericht teilte im Wesentlichen diese Beurteilung. Es wertete das kritisierende Gesamtverhalten der Beklagten einerseits und die Hinwendung des Klägers zum Alkohol andererseits bei beiderseits fehlender Bereitschaft zur Aussprache als die wesentlichen Ursachen, die zu der Konfliktlage führten, in der durch fortgesetzte wechselseitigen Beschimpfungen und Herabsetzungen die Zerrüttung letztlich Anfang des Jahres 1983 unheilbar geworden sei, so dass die gesonderte Wohnungsnahme durch den Kläger als Folge dieser unheilbar gewordenen Ehezerrüttung nicht mehr ein augenscheinliches Übergewicht der ehewidrigen Verhaltensweisen des Klägers zu begründen vermöge.
Die Revision der Beklagten ist nicht berechtigt.
Der Beurteilung der Vorinstanzen ist aus den im angefochtenen Urteil dargelegten Gründen beizutreten. Den Revisionsausführungen ist dabei lediglich zu entgegnen, dass bei der Wertung der die Konfliktslage auslösenden und nach und nach vertiefenden Verhaltensweisen der Beklagten nicht so sehr die Tatsache im Vordergrund steht, dass die Beklagte Besuchskontakten mit Geschwistern des Klägers und deren Ehegatten ablehnend gegenüberstand, sondern die vom Berufungsgericht in der Beweiswürdigungsargumentation hervorgehobene Schärfe der Kritik, die nicht weniger zur letztlichen Unversöhnlichkeit der Streitteile beitrug, als der Alkoholkonsum des Klägers. Auch für die das Sexualleben betreffenden Vorhaltungen der Beklagten ist vor allem die hervorleuchtende negative Grundeinstellung gegenüber dem Ehepartner kennzeichnend. Dass der Kläger durch sein Verlassen des ehelichen Haushalts die äußeren Bedingungen einer innerlich bereits zerfallenden Partnerschaft aufgehoben hat, ist eine Konsequenz, die nach dem festgestellten Sachverhalt nur noch eine theoretische, aber keine realistische Möglichkeit eines Zurückfindens der Streitteile zur ehelichen Partnerschaft vereitelte. Die Vorinstanzen haben diesem Umstand daher mit Recht keine für die Verschuldensabwägung ausschlaggebende Bedeutung beigelegt und insgesamt ohne Rechtsirrtum ein erheblich schwereres Verschulden des Klägers nicht angenommen.
Der Revision war aus diesen Erwägungen ein Erfolg zu versagen.
Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf den §§ 40 und 50 ZPO.
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