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7Ob640/84•OGH 7Ob640/84
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Flick als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Petrasch, Dr. Wurz, Dr. Warta und Dr. Egermann als Richter in der Pflegschaftssache der mj Kinder K*****, infolge Revisionsrekurses der Mutter H*****, vertreten durch Dr. Adalbert Laimer, Rechtsanwalt in Wien, gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 29. Februar 1984, GZ 43 R 214/8450, womit der Beschluss des Bezirksgerichts Liesing vom 23. Jänner 1984, GZ 5 P 136/8145, bestätigt wurde, folgenden
Beschluss
gefasst:
Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Begründung:
Die mj Kinder K*****, M***** und M***** entstammen der Ehe des J***** mit H*****. Die Ehe wurde am 12. 1. 1984 aus beiderseitigem Verschulden geschieden, doch leben die Eltern nach wie vor im gemeinsamen Haushalt.
Die Vorinstanzen haben übereinstimmend die elterlichen Rechte und Pflichten dem Vater übertragen, wobei sie nach eingehenden Feststellungen über die Persönlichkeit der Eltern und die Verhältnisse des konkreten Falles ausgeführt haben, dass hier eine Zuteilung der erwähnten Rechte an den Vater dem Wohl der Kinder entspreche.
Der von der Mutter gegen die Entscheidung des Rekursgerichts erhobene Revisionsrekurs wäre gemäß § 16 AußStrG nur wegen Nichtigkeit, Aktenwidrigkeit oder offenbarer Gesetzwidrigkeit zulässig. Eine Aktenwidrigkeit oder eine Nichtigkeit werden nicht behauptet. Offenbare Gesetzwidrigkeit liegt aber nur vor, wenn ein Fall im Gesetz ausdrücklich und so klar gelöst ist, dass kein Zweifel über die Absicht des Gesetzgebers aufkommen kann und trotzdem eine dazu im Widerspruch stehende Entscheidung gefällt wird (JBl 1975, 661, JBl 1975, 547 ua). Wenn es sich um eine Ermessensentscheidung handelt, wie dies bei der Entscheidung über die Übertragung der elterlichen Rechte und Pflichten der Fall ist, kann schon begrifflich eine offenbare Gesetzwidrigkeit nicht vorliegen (NZ 1982, 142, SZ 49/76 ua) soferne die Grundprinzipien des Pflegschaftsrechts beachtet werden. Diese Grundprinzipien wurden hier nicht verletzt, weil die Vorinstanzen ihre Entscheidungen ausschließlich auf das Wohl der Kinder abgestellt haben.
Der Revisionsrekurs erweist sich sohin als unzulässig.
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