OGH 8Ob64/84

8Ob64/84Supreme CourtOct 17, 1984

Full text

OGH 8Ob64/84

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 17.10.1984
  • ECLI: ECLI:AT:OGH0002:1984:0080OB00064.840.1017.000

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Stix als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Kralik, Dr. Vogel, Dr. Kropfitsch und Dr. Zehetner als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Dr. Fritz B*****, vertreten durch Dr. Helmut Christian Schmid, Rechtsanwalt in Baden, wider die beklagten Parteien 1. Alexander T*****, 2. I*****AG, *****, beide vertreten durch Dr. Eugen Radel, Rechtsanwalt in Mattersburg, wegen 552.280,05 S und Feststellung (Streitwert 50.000 S), infolge Revision der erstbeklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 22. Mai 1984, GZ 11 R 95/8420, womit infolge Berufung der erstbeklagten Partei das Zwischenurteil des Landesgerichts Eisenstadt vom 15. Dezember 1983, GZ 3 Cg 395/8315, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens bleibt dem Endurteil vorbehalten.

Begründung

Entscheidungsgründe:

Mit der Strafverfügung des Bezirksgerichts Neusiedl am See vom 16. 10. 1980, GZ U 872/803, wurde der Erstbeklagte rechtskräftig schuldig erkannt, am 25. 8. 1980 in Mönchhof durch Unterlassung der erforderlichen Beaufsichtung eines Schäferhundes, sodass dieser beim Überqueren der Zufahrtsstraße zum Kneippkurhaus Marienkron gegen das Vorderrad des vom Kläger gelenkten Fahrrades lief, wodurch dieser stürzte und dabei einen Bruch des linken Oberschenkels erlitt, den Kläger fahrlässig am Körper verletzt zu haben, wobei die Verletzung an sich schwer sei, und hiedurch das Vergehen der fahrlässigen Körperverletzung nach § 88 Abs 1 und 4 erster Fall StGB begangen zu haben.

Der Kläger begehrte von den Beklagten aus dem Titel des Schadenersatzes 142.280,60 S für diverse unfallkausale Auslagen, 110.000 S an Verdienstentgang und 350.000 S an Schmerzengeld, worauf die Beklagten eine Akontozahlung von 50.000 S geleistet haben, ferner begehrte er die Feststellung der Haftung der Beklagten für alle künftigen Ansprüche des Klägers aus dem Unfall vom 25. 8. 1980 mit der Begründung, dass dem Kläger am 12. 3. 1982 im Zuge einer Hüftgelenkstotaloperation eine Total-Endoprothese habe eingesetzt werden müssen, sodass weitgehend Invalidität gegeben und Dauerfolgen zu erwarten seien. Der Erstbeklagte anerkannte das Klagebegehren dem Grunde nach zur Hälfte und wendete Mitverschulden des Klägers zur Hälfte ein, weil der Kläger den Hund schon lange vor dem Unfall habe sehen und unfallverhütende Maßnahmen hätte setzen können.

Zwischen dem Kläger und der Zweitbeklagten wurde Ruhen des Verfahrens vereinbart.

Das Erstgericht erkannte mit Zwischenurteil die Forderung des Klägers als zu Recht bestehend.

Die Berufung des Erstbeklagten blieb erfolglos.

Gegen das Urteil des Berufungsgerichts wendet sich die Revision des Erstbeklagten aus dem Anfechtungsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit dem Antrag auf Abänderung im Sinne der Feststellung des Zurechtbestehens der Forderung des Klägers dem Grunde nach zu nur 50 % und Abweisung des Mehrbegehrens.

In seiner Revisionsbeantwortung beantragte der Kläger, der Revision nicht Folge zu geben.

Die Revision ist nicht berechtigt.

Das Klagebegehren steht dem Grunde nach mit 50 % außer Streit. Im Revisionsverfahren ist nur die Frage eines allfälligen Mitverschuldens des Erstbeklagten strittig.

Diesbezüglich hat das Erstgericht im Wesentlichen folgende Feststellungen getroffen:

Die Unfallstelle befindet sich auf der Zufahrtsstraße von der Bundesstraße 51 zum Kneippkurhaus Marienkron. Die Straße verläuft gerade und übersichtlich. In Richtung zum Kneippkurhaus Marienkron betrachtet schließt linksseitig an die Fahrbahn eine Wiese mit einem Minigolfplatz an; rechtsseitig schließt eine etwa 10 m breite Wiese bis zu einem Waldgürtel an. Zum Unfallszeitpunkt am 25. 8. 1980 gegen 19:45 Uhr herrschte Tageslicht. Die Fahrbahnoberfläche aus Beton war trocken. Der Kläger fuhr mit einem Autoklapprad auf der Zufahrtsstraße von der Bundesstraße 51 kommend zum Kneippkurhaus Marienkron. Er hielt eine Geschwindigkeit von etwa 15 km/h sowie einen Seitenabstand von etwa 1 bis 1,5 m zum rechten Fahrbahnrand ein. In einer Entfernung von etwa 20 m hinter dem Kläger fuhr seine Gattin Leopoldine B***** gleichfalls mit einem Autoklapprad nach. Bereits auf größere Entfernung nahm der Kläger den Erstbeklagten am linken Fahrbahnrad, bezogen auf seine Fahrtrichtung war. Im Zuge der Annäherung fiel dem Kläger auf, dass der Erstbeklagte zum Kläger gewandt pfiff oder etwas zurief. Der Kläger nahm an, dass der Erstbeklagte einem Hund etwa zurief oder zupfiff, ohne dass er vorerst irgend einen Hund wahrnahm. Unmittelbar darauf lief der fünf Monate alte Schäferhund des Erstbeklagten, den der Erstbeklagte in Kenntnis der Verspieltheit des Hundes ohne Leine herumlaufen ließ, an der rechten Seite des Klägers bzw seines Fahrrades nach vorne und der Kläger bemerkte den Hund erst, als dieser etwa auf Höhe seiner rechten Körperseite war. Der Hund lief dann so knapp vor dem Fahrrad nach links, dass er dabei in das Vorderrad des Fahrrades nach hinten rechts und nach vorne links laufend kam, wodurch der Kläger auf die linke Körper und Radseite umstürzte und noch in der rechten Hälfte der Zufahrtsstraße, aber zur Mitte zu, zu liegen kam. Der Kläger war hiebei nicht mit dem Vorderrad in den Hund hineingefahren, sondern dieser lief zunächst am Fahrrad des Klägers vorbei und drückte dann im Zuge des beabsichtigten Überquerens der Fahrbahn das Vorderrad nach links. Festgestellt wird, dass sich in Fahrtrichtung des Klägers bei dessen Annäherung die spätere Unfallstelle keine Hunde auf der Fahrbahn bzw auf den angrenzenden Wiesenflächen beiderseits der Fahrbahn befanden. Die ca 20 m hinter dem Kläger nachfahrende Ehegattin Leopoldine B***** wurde auf den gegenständlichen Unfall erst durch den Sturz ihres Gatten aufmerksam. Sie war bis dahin gemütlich hinter ihrem Gatten nachgefahren und hatte nicht immer nur die vor ihr befindliche Fahrbahn bzw die angrenzenden Flächen beobachtet, sondern einfach in der Gegend herumgeschaut. Dies war auch der Grund dafür, dass Leopoldine B***** erst durch den Sturz ihres Gatten aufmerksam wurde und gerade noch sah, wie der Hund des Erstbeklagten, den sie bis dahin nicht wahrgenommen hatte, nach links, bezogen auf ihre Fahrtrichtung, zunächst zu dem am linken Fahrbahnrand befindlichen Erstbeklagten und dann seitlich an diesem vobei in Richtung Kneippkurhaus Marienkron weiterlief. Auch den Erstbeklagten hatte Leopoldine B***** erst nach dem Unfall, als der Hund zu ihm hinlief, erstmals wahrgenommen. Der Kläger erlitt durch den Sturz eine Schenkelhalsfraktur links und wurde am 26. 8. 1980 im Krankenhaus Baden operiert, wobei insbesondere eine Stabilisierung durch Verschraubung erfolgte. Der Kläger befand sich bis 10. 9. 1980 in stationärer Behandlung des Krankenhauses Baden. Infolge dieser Verletzung und der Operation war dem Kläger in den Monaten danach keine volle Arbeitsleistung möglich und er konnte seinen Beruf nur eingeschränkt ausüben. In dieser Zeit waren starke bis mittlere und zuletzt leichte Schmerzen zu verzeichnen, und zwar bis Mitte Jänner 1981. Seither hatte sich der Zustand des Klägers vorübergehend gebessert, ohne dass eine volle Wiederherstellung eingetreten war. Wechselnde Schmerzen und eine gewisse Gehbehinderung verblieben trotz einer auf eigene Kosten durchgeführten Kurbehandlung in Bad Kleinkirchheim. Ab April 1981 traten neuerlich immer stärker werdende Schmerzen auf, die seitens der Ärzte anfangs auf eine vermutete Unverträglichkeit des Körpers gegenüber den noch an der Bruchstelle befindlichen Fixierungsschrauben zurückgeführt wurden. Zur Linderung der Schmerzen wurden zunächst am 11. 11. 1981 die Spongiosa-Schrauben operativ entfernt, was jedoch keine Besserung brachte. Nachdem als Ursache der Schmerzen eine Nekrose des Gelenkskopfes festgestellt worden war, wurde am 12. 3. 1982 beim Kläger eine Hüftgelenkstotaloperation durchgeführt und eine Total-Endoprothese eingesetzt. Als Folge dieser Operation war der Kläger danach durch Monate schwerst gehbehindert und beruflich nur sehr beschränkt einsatzfähig. Eine Besserung in seinem Befinden ist seit Juni 1982 eingetreten und der derzeitige Zustand ist relativ zufriedenstellend. Im Zusammenhang mit dem Vorfall enstanden dem Kläger kausale Behandlungs-, Krankenhaus- und Kuraufenthaltskosten sowie erhöhte Personalkosten. Überdies entstand dem Kläger während der drei Spitalsaufenthalte und der zwei Kuraufenthalte bzw der aufgetretenen Schmerzen dadurch ein Verdienstentgang, dass er insbesondere in den Monaten vor und nach der Hüftgelenksoperation seinem Beruf als Steuerberater nicht oder nur sehr eingeschränkt nachgehen konnte.

Zur Rechtsfrage führte das Erstgericht aus, dass der Erstebeklagte dadurch, dass er den noch verspielten Hund auf den an die Fahrbahn angrenzenden Wiesenflächen frei herumlaufen ließ, die ihm obliegende Verwahrungspflicht vernachlässigt habe. Ein Mitverschulden des Klägers sei nicht zu erkennen.

Das Berufungsgericht erachtete das erstgerichtliche Verfahren als mängelfrei, übernahm die Feststellungen des Erstgerichts als unbedenklich und billigte auch dessen rechtliche Beurteilung.

In seiner Revision versucht der Erstbeklagte darzutun, dass den Kläger ein Mitverschulden an dem Unfall im Ausmaß von 50 % treffe. Schon aus dem Pfiff des Erstbeklagten hätte der Kläger, auch wenn ihm der neben der Fahrbahn befindliche Hund tatsächlich nicht aufgefallen sein sollte, bereits rückschließen können, dass sich ein Tier, bzw ein Hund neben der Fahrbahn befinden musste. Der Kläger hätte seine Fahrweise bereits darauf einstellen bzw mit dem Fahrrad die Geschwindigkeit verringern oder auch anhalten müssen. Durch eine sofortige Reaktion des Klägers zu einem Zeitpunkt, als ihm die Situation durch das Verhalten des Erstbeklagten auffällig geworden sein musste, hätte der Unfall unterbleiben können. Auch der Kläger hätte damit rechnen müssen, dass an der abgelegenen Unfallstelle Personen ihre Hunde zum „Äußerln“ ausführen bzw allenfalls ihnen Auslauf verschaffen könnten. Da der Kläger aus dem Verhalten des Erstbeklagten rechtzeitig vor dem Unfall auf eine, für ihn als Radfahrer gefährliche Situation schließen können musste, hätte er auch die Verpflichtung gehabt, auf die Situation zu reagieren, sein Fahrrad anzuhalten und abzusteigen, sodass der Unfall unterblieben wäre.

Diesen Ausführungen ist Folgendes zu erwidern: Das Verschulden des Erstbeklagten an dem Unfall des Klägers steht aufgrund der rechtskräftigen Strafverfügung fest (§ 268 ZPO). Was das angebliche Mitverschulden des Klägers anlangt, hat das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt, dass nach den diesbezüglich unbekämpften Feststellungen des Erstgerichts der Kläger wohl wahrnahm, dass der Erstbeklagte in seine Richtung gewandt pfiff oder etwas rief, ohne jedoch einen Hund zu bemerken. Diesen sah er erst, als er sich auf der Höhe seiner rechten Körperseite befand und dann so knapp vor dem Vorderrad nach links lief, dass der Zusammenstoß unvermeidlich war. Unter diesen Umständen war dem Kläger in einem Zeitpunkt, in welchem er noch wirksam Abwehrmaßnahmen hätte setzen können, die konkrete Gefährlichkeit der Situation nicht erkennbar. Dass der Kläger aber, wie der Erstbeklagte vermeint, schon verpflichtet gewesen wäre, seine Geschwindigkeit zu vermindern oder sogar anzuhalten, als er bemerkte, dass der Erstbeklagte pfiff oder rief, ist unrichtig, weil der Kläger daraus allein jedenfalls nicht vorhersehen konnte, dass ein von ihm bis dahin nicht wahrgenommener Hund die Straße überqueren und zum Erstbeklagten laufen werde (vgl ZVR 1983/278). In der Verneinung eines Mitverschuldens des Erstbeklagten kann daher keine unrichtige rechtliche Beurteilung des Berufungsgerichts erblickt werden.

Der Revision war daher ein Erfolg zu versagen.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 52 Abs 2, 393 Abs 4 ZPO.

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