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2Ob651/84•OGH 2Ob651/84
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Piegler als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Kralik, Dr. Melber, Dr. Huber und Dr. Egermann als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Gertrude und Ludwig K*****, vertreten durch Dr. Wolfgang Zimmermann, Rechtsanwalt in Salzburg, wider die beklagte Partei S*****gesellschaft mit beschränkter Haftung, *****, vertreten durch Dr. Dietmar Lirk, Rechtsanwalt in Salzburg, wegen 287.600 S und Unterlassung, infolge Revision der klagenden Parteien gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Linz als Berufungsgericht vom 12. Juni 1984, GZ 1 R 188/8434, womit infolge Berufung der klagenden Parteien das Endurteil des Landesgerichts Salzburg vom 15. März 1984, GZ 7 Cg 59/8330, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Die Kläger haben der beklagten Partei die mit 11.797,37 S bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (darin enthalten 985,22 S USt und 960 S Barauslagen) binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Entscheidungsgründe:
Nach dem Klagsvorbringen haben die Kläger mit Pachtvertrag vom 15. 1. 1979 der beklagten Partei das Recht eingeräumt, auf dem ihnen gehörigen, ein Ausmaß von 16.678 m² aufweisenden Grundstück Nr 1110 der EZ ***** KG ***** eine Fläche von 3.000 m² zum Zwecke der Schottergewinnung gegen Zahlung eines Pachtzinses von 200 S/m² abzubauen. Gleichzeitig sei im Pachtvertrag darauf hingewiesen worden, dass von einer ursprünglichen Gesamtabbaufläche von 10.078 m² eine Teilfläche von rund 7.000 m² bereits in früheren Jahren abgebaut worden sei. Im Juli 1980 hätten die Kläger bei einer Vermessung festgestellt, dass die beklagte Partei „nicht nur die vertraglichen 3.000 m² zur Gänze abgebaut, sondern darüber hinaus weitere 956 m² im Verfahren korrigiert auf zuletzt 438 m² abgebaut haben, da die vorhandene Restfläche des Grundstücks nur noch 5.644 m² beträgt … . Insgesamt hat daher die beklagte Partei im Jahre 1980 3.956 m² für den Abbau in Anspruch genommen“. Es werde daher das Entgelt für 1.956 m² zuletzt 1.438 m² gefordert, zumal bisher von der beklagten Partei nur für 2.000 m² Pachtzins gezahlt worden sei; darüber hinaus stellten die Kläger weitere Leistungsansprüche sowie auch ein Unterlassungsbegehren, wonach die beklagte Partei schuldig sei, jede weitere Inanspruchnahme des Grundstücks Nr 1110 zu unterlassen.
Die beklagte Partei beantragte Klagsabweisung mit der Begründung, es seien ihr bisher durch einvernehmliches Abstecken von jeweils 1.000 m² insgesamt nur 2.000 m² Abbaufläche übergeben worden, nur diese Flächen habe sie abgebaut und hiefür auch den Pachtzins geleistet. Der Pachtvertrag ende erst mit 30. 9. 1983.
Im ersten Rechtsgang gab das Erstgericht der Klage teilweise statt; das Berufungsgericht bestätigte das erstgerichtliche Urteil in seinem klagsabweisenden Teil, hob es im klagsstattgebenden Teil auf und verwies die Rechtssache insoweit zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht zurück.
Im zweiten Rechtsgang wies das Erstgericht das restliche Klagebegehren auf Zahlung von 287.600 S sA und Unterlassung ab; sein Urteil wurde vom Berufungsgericht bestätigt und ausgesprochen, dass der Wert des Streitgegenstands den Betrag von 300.000 S übersteigt.
Gegen die Entscheidung des Berufungsgerichts erheben die Kläger eine auf § 503 Abs 1 Z 4 ZPO gestützte Revision mit dem Antrage auf Abänderung im Sinne der Klagsstattgebung; hilfsweise wird auch ein Aufhebungsantrag gestellt.
Die beklagte Partei beantragt in ihrer Revisionsbeantwortung, der Revision nicht Folge zu geben.
Die Revision ist nicht gerechtfertigt.
Dem erstgerichtlichen Urteil liegt folgender, für das Revisionsverfahren erheblicher, Sachverhalt zugrunde:
Aufgrund seinerzeitiger Vermessung einer Abbaufläche von 10.078 m² und der einvernehmlichen Annahme, dass zwischenzeitig hievon ca 7.000 m² abgebaut worden seien, wurde zwischen den Streitteilen im Pachtvertrag vereinbart, dass die beklagte Partei als Pächterin von den Klägern als Verpächtern das 16.354 m² Fläche aufweisende Grundstück Nr 1110 in einem restlich abzubauenden Gesamtausmaß „von ca. 3.000 m²“ gegen einen Pachtzins von 200 S/m² bis zum 30. 9. 1983 pachtet und über das Ausmaß des Pachtobjekts in der Natur Einigung herrsche. Im Sommer 1978, also noch vor Abschluss des Pachtvertrags vom 15. 1. 1979, wurde eine Teilfläche von 1.000 m² gemeinsam vom Zweitkläger und dem Geschäftsführer der beklagten Partei in der Natur abgesteckt, wobei von dieser Fläche bis zur Grundgrenze sich noch nicht in Anspruch genommener Grund befand, der sich auch in Richtung Norden fortsetzte. Nicht mehr feststellbar ist, in welcher Breite links von dieser abgesteckten Teilfläche die zum Abbau bestimmte Grundfläche bereits abgebaut war. Diese erste Teilfläche von 1.000 m² wurde schließlich im Jahre 1979 zur Gänze abgebaut. Im Jahre 1980 wurde sodann eine weitere Teilfläche von 1.000 m² vom Zweikläger und der beklagten Partei gemeinsam abgesteckt, wobei bis zur Grundgrenze ein nicht eingerechneter Grünstreifen von 5 m verblieb. Der am Rande der Abbaufläche verbleibende „Schutzstreifen“ errechnet sich für das gesamte Abbaugebiet von rund 10.000 m² mit einer Fläche von 1.520 m². Außer auf den beiden vorgenannten Teilflächen von je 1.000 m², insgesamt also 2.000 m², wurde von der beklagten Partei aufgrund des Pachtvertrags vom 15. 1. 1979 kein Abbau durchgeführt. Es steht jedoch fest, dass von der vermessenen Gesamtfläche des Grundstücks Nr 1110 von 16.354 m² insgesamt bereits 10.516 m² abgebaut wurden, sodass die nicht abzubauende Restfläche nur noch 5.838 m² beträgt.
In seiner Beweiswürdigung erklärte das Erstgericht, aus den Beweisergebnissen, insbesondere auch den glaubwürdigen Zeugenaussagen, ergebe sich eindeutig, dass in der Natur nur zweimal eine Fläche von je 1.000 m² vom Zweitkläger und dem Geschäftsführer der beklagten Partei abgesteckt wurden. Die Angabe des Zweitklägers, es sei von vornherein eine Gesamtfläche von 3.000 m² festgelegt und zum Abbau übergeben worden, erscheine daher widerlegt, zumal sich keine Beweise dafür fänden, dass über die 2.000 m² hinaus eine weitere Grundfläche von der beklagten Partei in Anspruch genommen worden sei. Wenn nunmehr nur noch eine Restfläche von 5.838 m² vorhanden sei, so könne dies auch darauf zurückzuführen sein, dass bereits Vorpächter eine größere Grundfläche als ursprünglich vorgesehen abgebaut hätten. Im Übrigen seien in dem zwischen den Streitteilen abgeschlossenen Pachtvertrag nur Zirkaangaben enthalten, der Aussage der Erstklägerin aber, man habe bei Pachtvertragsabschluss durch das Augenmaß eine Fläche von 3.000 m² erkennen können, komme nicht die erforderliche Beweiskraft zu. Da die beklagte Partei nur 2.000 m² abgebaut und hiefür das Entgelt bezahlt habe, stehe den Klägern derzeit kein Entgelt und auch nicht der geltend gemachte Unterlassungsanspruch zu.
Das Berufungsgericht hielt weder die Beweis noch die Tatsachenrüge der Kläger für gerechtfertigt. Soweit die Kläger in der Berufung behaupteten, das Ausmaß der Restfläche seit mit 3.000 m² unabhängig von den tatsächlichen Verhältnissen bestimmt worden, weil es sich diesbezüglich nicht um eine Wissens sondern um eine Willenserklärung gehandelt habe, fehle es in dieser Richtung an Prozessbehauptungen und Beweisergebnissen. Es könne daher aufgrund des festgestellten Inhalts des Pachtvertrags nur davon ausgegangen werden, „dass die Parteien das Ausmaß der Restflächen mit 3.000 m² geschätzt haben, also nur eine Fläche zum Vertragsinhalt machen wollten, die auch in der Natur als solche vorhanden war“. Diese Auslegung der Vertragsurkunde werde im Zusammenhang mit den übrigen Beweisergebnissen noch durch die Überlegung verstärkt, dass dem Vertragsabschluss bereits das Ausstecken der ersten Teilfläche von 1.000 m² im Sommer 1978 vorausgegangen sei und nach der Situierung der ausgesteckten Fläche das, was ausgesteckt worden sei, auch abgebaut hätte werden sollen. Die Berufungswerber hätten keinen konkreten Hinweis dafür geboten, dass ab Sommer 1978 ein Abbau in höherem Maße erfolgt sei. Ihre bloße Argumentation, dass im Hinblick auf die gesamte frühere Parzellenfläche von 16.354 m² und die bloß noch vorhandene Fläche von 5.838 m² sowie unter Berücksichtigung eines früheren Abbaus von insgesamt ca 7.000 m² (rechnerisch 7.078 m²) von der beklagten Partei 3.516 m² (3.438 m²) abgebaut worden seien, falle dann in sich zusammen, wenn im Sommer 1978 die restlichen 3.000 m² in der Natur gar nicht mehr existent gewesen seien, sondern ihre Existenz nur aufgrund der zugegebenermaßen bloße Schätzungen angenommen worden sei. Bei einer ursprünglichen Gesamtabbaufläche von 10.078 m² unter Abzug des vorangegangenen Abbaus von 7.000 m² verblieben im Sinne des Standpunkts der Kläger wohl rein rechnerisch ca 3.000 m², diese enthielten aber auch die Randbereiche, welche man von Anfang an vom Abbau ausgenommen gehabt habe. Wegen solcherart verbleibender Schutzstreifen und Böschungswinkel sei das Argument der Kläger, die Differenz von 1.438 m² könne sich nicht in Luft aufgelöst haben, nicht zutreffend. Mit Ausnahme der erstgerichtlichen Feststellung, dass allein im südlichen Bereich ein Schutzstreifen im Ausmaß von 1.520 m² verblieben sei, würden demgemäß vom Berufungsgericht sämtliche erstgerichtlichen Feststellungen als unbedenklich übernommen. Die Behauptung der Berufungswerber, es sei ihnen aufgrund des Vermessungsergebnisses und des Urkundeninhalts der primafacieBeweis gelungen, dass die beklagte Partei statt der vertraglich bestimmten Fläche von 3.000 m² tatsächlich eine solche von 3.438 m² abgebaut habe und somit die beklagte Partei den Gegenbeweis zu erbringen hätte, betreffe die Frage der Beweislast und falle damit in die rechtliche Beurteilung.
In seiner rechtlichen Beurteilung vertrat das Berufungsgericht die Ansicht, auf der gegebenen Feststellungsgrundlage sei nicht davon auszugehen, dass die Streitteile eine bestimmte Abbaufläche ohne nähere Überprüfung, also ohne folgende Aussteckung in der Natur, der Entgeltberechnung zugrunde gelegt hätten. Die Schätzung der Restflächen auf 3.000 m² und der sukzessive Abbau von je 1.000 m² seien einvernehmlich vorgenommen worden, sodass der Parteiwille nach diesem einvernehmlichen Vorgehen der Streitteile iSd § 914 ABGB zu beurteilen sei. Von diesem ausgehend liege keine Undeutlichkeit vor und somit aber auch kein Anlass für die von den Berufungswerbern begehrte Anwendung des § 915 ABGB zu Lasten der beklagten Partei, deren Vertreter den Pachtvertrag errichtet habe.
In der Revision wird vorgebracht, das Berufungsgericht sei auf die Beweislastregeln nicht eingegangen und habe den Inhalt des Pachtvertrags rechtsirrtümlich nur als Wissens und nicht als Willenserklärung gewürdigt. Die Streitteile hätten bei Vertragsabschluss das Vertragsverhältnis „so gestaltet wissen wollen, als ob zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses von den zum Abbau vorgesehenen 10.078 m² noch eine Abbaufläche von 3.000 m² übrig sei, um sich eine genaue Vermessung des restlichen Abbaugrundes zu ersparen“. Jede andere Auslegung sei im Hinblick darauf, dass der Vertragstext vom Vertreter der beklagten Partei stamme und somit dieser anzurechnen sei, gemäß der Bestimmung des § 915 ABGB unzulässig. Der Vertrag stelle jedenfalls einen primafacieBeweis für das tatsächliche Vorhandensein der Abbaufläche von 3.000 m² dar. Nach den Regeln über die Beweislast hätte daher die beklagte Partei beweisen müssen, dass die im Pachtvertrag genannten 3.000 m² in Wirklichkeit nicht mehr vorhanden gewesen seien. Das Problem der Schutzzone und Sicherheitsböschungen sei dagegen überhaupt nicht entscheidungsrelevant, weil hievon im Pachtvertrag keine Rede und für jede Grundfläche, auf die sich der Abbau erstrecke, der Pachtzins zu zahlen gewesen sei. Die beklagte Partei hätte daher den vereinbarten Pachtzins „nicht nur für die übergebenen 2 x 1.000 m² zu bezahlen, sondern auch für die insgesamt weiteren 1.438 m²“.
Diesen Ausführungen kann nicht gefolgt werden.
Die Kläger haben ihren Anspruch nach dem Klagsinhalt und dem weiteren Vorbringen in erster Instanz ausschließlich darauf gestützt, dass die beklagte Partei über die im Pachtvertrag vereinbarte Abbaufläche von 3.000 m² hinaus tatsächlich eine weitere Abbaufläche von 438 m² in Anspruch genommen und sowohl für diese als auch für die letzten 1.000 m² der vereinbarten Abbaufläche keinen Pachtzins entrichtet habe. Ein Vorbringen auf der Grundlage, die vereinbarte Pachtfläche von 3.000 m² sei nicht mehr vorhanden gewesen, die beklagte Partei aber nach dem Inhalt des Pachtvertrags auch in diesem Fall zur Zahlung des vollen Pachtzins hiefür verpflichtet und es werde daher die Klagsforderung nicht bloß aus dem Titel des Entgelts für tatsächlich abgebauten Schotter erhoben sondern auch auf den Klagsgrund eines vereinbarten Pauschalentgelts für 3.000 m² Abbaufläche gestützt, wurde nicht erstattet. Die Kläger haben vielmehr im Sinne des tatsächlichen Klagsvorbringens auch in ihrer Parteienvernehmung ausdrücklich behauptet, es sei tatsächlich eine Abbaufläche von 3.000 m² zum Abbau übergeben worden bzw man habe das Vorhandensein dieses Ausmaßes sogar frei mit dem Auge erkennen können. Davon, dass die beklagte Partei statt 3.000 m² nur noch 1.562 m² abbauen hätte dürfen, weil sich zu ihren Lasten herausgestellt habe, dass die unverbindlich mit 3.000 m² angegebene Abbaufläche nicht mehr vorhanden gewesen sei, ist auch in ihren Parteienvernehmungen gar nicht die Rede.
Nach der vom Berufungsgericht übernommenen erstinstanzlichen Feststellung hat die beklagte Partei bisher tatsächlich nur 2.000 m² der vertraglich vereinbarten Abbaufläche für den Schotterabbau in Anspruch genommen. Aufgrund dieser klaren Feststellung, die die Unterinstanzen nicht nur unter Heranziehung des Urkundeninhalts, sondern auch aller übrigen Beweisergebnisse trafen und an die der Oberste Gerichtshof als Rechtsinstanz gebunden ist, stellt sich entgegen der Ansicht der Revisionswerber die Frage nach der Beweislast nicht mehr. Entgegen dem von ihnen behauptetermaßen „durch die Urkunden erbrachten primafacieBeweis“ sind die Tatsacheninstanzen im Hinblick auf die gesamten Beweisergebnisse zu gegenteiligen Feststellungen gelangt. Da die beklagte Partei das Entgelt für den tatsächlich auf einer Fläche von 2.000 m² durchgeführten Abbau unbestrittenermaßen bezahlt hat, besteht die auf Zahlung gerichtete Klagsforderung nicht zu Recht und auch das Unterlassungsbegehren ist mangels vertragswidrigen Verhaltens der beklagten Partei nicht gerechtfertigt.
Der Revision war demgemäß ein Erfolg zu versagen.
Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens gründet sich auf die §§ 41 und 50 ZPO.
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