The AI workspace for legal professionals
- Legal research with access to more than 1 million sources
- Document automation
- Matter management
- Hosted in the EU and Switzerland
Try it free for 14 days (10 questions/day during trial)
The AI workspace for legal professionals
Try it free for 14 days (10 questions/day during trial)
8Ob524/85•OGH 8Ob524/85
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Stix als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Kralik, Dr. Vogel, Dr. Kropfitsch und Dr. Huber in der Rechtssache der klagenden Partei J***** H*****, vertreten durch Dr. Günther Rustler, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei Dr. E***** R*****, vertreten durch Dr. Nikolaus Lehner, Rechtsanwalt in Wien, wegen S 310.154,96 s.A und Feststellung infolge Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgerichtes vom 5. Dezember 1984, GZ. 17 R 228/8436, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien vom 15. Mai 1984, GZ 40 d Cg 120/8232, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Der Beklagte ist schuldig, dem Kläger die mit S 10.318,80 bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (darin die Barauslagen von S 960,--, die Umsatzsteuer von S 850,80) binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.
Entscheidungsgründe:
Der Kläger begehrte von dem Beklagten die Bezahlung von S 310.154,96 samt Anhang und stellte ein hier nicht mehr relevantes Feststellungsbegehren. Der Kläger habe im Rahmen von Geschäftsbeziehungen zu W***** S***** beim Beklagten in der Notariatskanzlei S 600.000,-- deponiert. S***** habe sich mit einem vom Beklagten errichteten Notariatsakt verpflichtet, diesen Betrag sowie weitere S 100.000,--, sohin insgesamt S 700.000,-- bis 20. März1980 an den Kläger zurückzuzahlen. In der am 20. März 1979 vom Beklagten aufgenommenen Information seien Bedingungen und Widmungen vereinbart worden, welcher Teil des treuhändig beim Beklagten erlegten Betrages an den Kreditnehmer auszufolgen und wie das Depot unter Aufsicht des Beklagten sonst zu verwenden sei. S 300.000,-- seien nur zum Erwerb der Liegenschaftshälfte der Erben nach A***** L***** zu verwenden gewesen. Sollte der Darlehensnehmer das Alleineigentum an der Liegenschaft erwerben, wäre er verpflichtet gewesen, eine Sicherstellung des Darlehens im ersten Rang nach Löschung der anderen Darlehen zu bewirken. Am 27. Juli 1979 habe der Kläger erfahren, daß der Beklagte widmungswidrig keines der einverleibten Pfandrechte zur Löschung gebracht habe. Mit Schreiben vom 21. September 1979 habe der Beklagte zugesichert, daß der Betrag von S 300.000,-- zurückgestellt werde. Der Beklagte habe dafür ausdrücklich die persönliche Haftung übernommen. Der Beklagte habe widmungs und vereinbarungswidrig S 300.000,-- an W***** S***** ausgefolgt. Gegen den Beklagten sei ein Strafverfahren wegen Verdachtes der Untreue anhängig. Der Beklagte sei auf Grund seines vereinbarungs und auftragswidrigen Verhaltens, der übernommenen persönlichen Haftung und eines Verschuldens bei Vertragserrichtung verpflichtet, dem Kläger S 300.000,-- und weitere aufgewandte S 10.154,96 an ergebnislosen Exekutionskosten zur Hereinbringung der Forderung gegen S***** zu ersetzen. Dieser Exekutionsschritte hätte es nicht bedurft, wenn das Depot ordnungsgemäß verwendet worden wäre.
Der Beklagte beantragte, das Klagebegehren abzuweisen. Er habe keine Verpflichtungen übernommen. Die Bonität der an einem Darlehensgeschäft beteiligten Parteien zu prüfen oder eine Haftung für Angaben des Darlehensgebers oder empfängers zu übernehmen, seien nicht Angelegenheit eines Notars. Die übernommenen Aufgaben seien ordnungsgemäß durchgeführt worden. Wenn das Darlehen des Klägers notleidend geworden sei, ergäben sich daraus keine Ansprüche gegen den Beklagten. Die persönliche Haftungsübernahme mit Schreiben vom 21. September 1979 sei in einem Zeitpunkt abgegeben worden, als der Beklagte nicht mehr geschäftsfähig gewesen sei.
Das Erstgericht sprach dem Kläger S 310.154,96 samt Anhang zu und wies das Feststellungsbegehren und ein Zinsenmehrbegehren ab. Es vertrat die Auffassung, daß der im Zeitpunkt der Übernahme der Haftung geschäftsfähig gewesene Beklagte dem Kläger für den Betrag von S 300.000,-- hafte. Das bezogene Schreiben stelle ein konstitutives Anerkenntnis dar. Durch die vereinbarungswidrige Übergabe von Geldbeträgen an S***** und die mangelnde pfandrechtliche erstrangige Sicherstellung sei der Kläger zu Exekutionsverfahrensschritten gegen W***** S***** gezwungen gewesen, wodurch ihm ein Schaden von S 10.154,96 entstanden sei.
Das Berufungsgericht gab der Berufung des Beklagten nicht Folge, sondern bestätigte die erstgerichtliche Entscheidung. Es verwarf die Mängelrüge des Beklagten und wies darauf hin, daß dieser zu den Untersuchungen über seine Dispositions und Geschäftsfähigkeit nicht erschienen sei. Der Beklagte habe durch seinen Vertreter ausdrücklich erklärt, sich nicht untersuchen zu lassen. Er sei somit seiner im Rahmen der ihn treffenden Beweislast gebotenen Mitwirkungspflicht nicht nachgekommen. Hindernisgründe seien auch im Berufungsverfahren nicht genannt worden. Das Erstgericht habe daher insbesondere aus den auch in der Berufungsbeantwortung zutreffend hervorgehobenen Gründen schlüssig und berechtigt von der mangelnden Erweislichkeit der Geschäftsunfähigkeit des Beklagten im Zeitpunkt des Verfassens der Haftungsübernahmserklärung ausgehen können. Auch die Unterlassung der neuerlichen Ladung des Zeugen W***** S***** sei ohne Verstoß gegen Verfahrensbestimmungen erfolgt.
Gegen die Entscheidung des Gerichtes zweiter Instanz richtet sich die Revision des Beklagten, die er lediglich auf eine Mangelhaftigkeit des berufungsgerichtlichen Verfahrens stützt und in der er auch bloß einen Aufhebungsantrag stellt.
Der Kläger beantragt in der Revisionsbeantwortung, der Revision nicht Folge zu geben.
Die Revision ist nicht berechtigt.
Der Beklagte macht geltend, daß das Berufungsgericht zu Unrecht das Vorliegen von Verfahrensmängeln erster Instanz – wie sie oben dargestellt wurden – verneint hat. Nach ständiger Rechtsprechung können jedoch angebliche Mängel des erstgerichtlichen Verfahrens, die das Berufungsgericht nicht als gegeben erachtet hat, in der Revision nicht neuerlich gerügt werden (SZ 22/106; SZ 27/4; 4 Ob 390/83; 2 Ob 617/84 u.z.a.). Schon aus diesem Grund erweist sich die Revision des Beklagten daher als unberechtigt; eine weitergehende Begründung erübrigt sich auch gemäß § 510 Abs. 3 ZPO, weshalb wie im Spruch zu erkennen war.
Der Ausspruch der Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf den §§ 41, 50 ZPO.
Connect Omnilex to search the legal corpus from your AI assistant.