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5Ob48/85•OGH 5Ob48/85
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Marold als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof.Dr.Griehsler, Dr.Jensik, Dr.Zehetner und Dr.Klinger als Richter in den verbundenen Rechtssachen der Antragstellerin A B ST.C, Domplatz 6, 6020 Innsbruck, vertreten durch Komm.Rat Heinrich D, Gebäudeverwalter, Colingasse 10, 6020 Innsbruck, dieser vertreten durch Dr.Bernhard Stanger, Rechtsanwalt in Innsbruck, wider die Antragsgegner I) Haus
E 10, 6020 Innsbruck;
II) Haus E 11, 6020 Innsbruck; 1) Ing.Gerhard K, vertreten durch DDr.Jörg Christian Horwath, Rechtsanwalt in Innsbruck, 2) Alfred L,
Beschluß
gefaßt:
Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Begründung:
Das Gericht zweiter Instanz hat dem Rekurs der Antragsgegner zu I):
Frieda I und Waltraud J und zu II): Gerhard K gegen den Sachbeschluß des Erstgerichtes nicht Folge gegeben. Es bestätigte die angefochtene Entscheidung des Erstgerichtes mit der Maßgabe, daß es den erstgerichtlichen Spruch unter Verbesserung zweier offenkundiger Schreibfehler (zu I/2. anstatt 'Domplatz 11' richtig 'Domplatz 10' und zu II/1 c anstatt '2.8bergeschoß' richtig '2.Obergeschoß') wiederholte.
Es liegt demnach eine bestätigende Entscheidung des Rekursgerichtes vor, gegen die in Ermangelung des - auch nicht nachtragbaren - Ausspruches der Zulässigkeit eines (Revisions)Rekurses gemäß § 37 Abs. 3 Z 18 Satz 3 MRG ein weiteres Rechtsmittel nicht zulässig ist. Wie der Oberste Gerichtshof bereits mehrmals ausgesprochen hat, ist diese Regelung als abschließend anzusehen und von der Zivilverfahrens-Novelle 1983, BGBl.135, unberührt geblieben (ImmZ 1984, 132; 5 Ob 9/84, 5 Ob 3/85 ua.; vgl. auch Würth-Zingher, MRG 2 181 f.,Anm.61 zu § 37). Ein außerordentlicher Revisionsrekurs im Sinne des § 528 Abs. 2 ZPO nF ist hier nicht zulässig (5 Ob 67/84, 5 Ob 3/85). Aus diesem Grunde ist auch der von den bezeichneten Antragsgegnern eingebrachte außerordentliche Revisionsrekurs zurückzuweisen.
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