OGH 8Ob604/85

8Ob604/85Supreme CourtSep 12, 1985

Full text

OGH 8Ob604/85

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 12.09.1985
  • ECLI: ECLI:AT:OGH0002:1985:0080OB00604.850.0912.000

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Stix als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Kralik, Dr. Vogel, Dr. Kropfitsch und Dr. Zehetner als Richter in der Pflegschaftssache des mj H*****, geboren am , infolge Revisionsrekurses des ehelichen Vaters H, vertreten durch Dr. Christian Moser, Rechtsanwalt in Graz, gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 10. Juli 1985, GZ 44 R 3366/85144, womit der Beschluss des Bezirksgerichts Hainburg an der Donau vom 26. Juni 1985, GZ P 9/82140, abgeändert wurde, folgenden

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Begründung

Begründung:

Das Erstgericht räumte dem Vater H***** über seinen Antrag ein Besuchsrecht zu seinem Sohn mj H***** während der Sommerferien 1985 für die Zeit vom 27. 7. bis 25. 8. 1985 ein.

Infolge Rekurses der Mutter M***** änderte das Rekursgericht diese Entscheidung dahin ab, dass es den Antrag des Vaters, ihm ein Besuchsrecht zu seinem Sohn für die Zeit vom 27. 7. bis 25. 8. 1985 einzuräumen, abwies.

Gegen diese Entscheidung richtet sich der Revisionsrekurs des Vaters mit dem Antrag, den angefochtenen Beschluss aufzuheben und dem Rekursgericht die neuerliche Entscheidung aufzutragen, allenfalls den angefochtenen Beschluss im Sinne der Wiederherstellung der Entscheidung des Erstgerichts abzuändern. Dieser Revisionsrekurs wurde am 1. 8. 1985 zur Post gegeben. Der Akt langte mit diesem Rechtsmittel des Vaters am 26. 8. 1985 beim Obersten Gerichtshof ein.

Der Revisionsrekurs ist unzulässig.

Nach ständiger Rechtsprechung ist auch im Außerstreitverfahren Voraussetzung der Zulässigkeit eines Rechtsmittels eine Beschwer des Rechtsmittelwerbers, die nicht nur im Zeitpunkt der Erhebung des Rechtsmittels gegeben sei, sondern auch zur Zeit der Entscheidung über das Rechtsmittel noch fortbestehen muss (so insbesondere im Fall einer zeitlich überholten Besuchsrechtsregelung EFSlg 25.869, 25.870, 30.412, 32.450 uva).

Der vorliegende Revisionsrekurs betrifft eine Besuchsrechtsregelung für die Zeit vom 27. 7. bis 25. 8. 1985. Dieser Zeitraum war bereits bei Einlangen der Akten beim Obersten Gerichtshof am 26. 8. 1985 verstrichen. Eine Sachentscheidung des Obersten Gerichtshofs hätte hinsichtlich dieses Zeitraums keine praktische Bedeutung mehr. Es fehlt daher dem Revisionsrekurswerber an einem Rechtsschutzinteresse.

Der vorliegende Revisionsrekurs ist daher als unzulässig zurückzuweisen.

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