OGH 2Ob621/85

2Ob621/85Supreme CourtOct 8, 1985

Full text

OGH 2Ob621/85

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 08.10.1985

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Scheiderbauer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Kralik, Dr. Melber, Dr. Huber und Dr. Egermann als weitere Richter in der Außerstreitsache der Antragstellerin A

B ST. C in Murau, vertreten durch das D

E Graz-Seckau, Bischofsplatz 4, 8010 Graz, dieses vertreten durch Dr. Hans Paar, Rechtsanwalt in Graz, wider die Antragsgegnerin REPUBLIK ÖSTERREICH (Bundesstraßenverwaltung), vertreten durch die Finanzprokuratur, Singerstraße 17-19, 1011 Wien, wegen Neufestsetzung einer Enteignungsentschädigung infolge Revisionsrekurses der Antragstellerin gegen den Beschluß des Kreisgerichtes Leoben als Rekursgerichtes vom 18. Juni 1985, GZ R 415/85-52, womit der Beschluß des Bezirksgerichtes Murau vom 21. März 1985, GZ 2 Nc 33/81-46, teilweise abgeändert wurde, folgenden

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Dem Revisionsrekurs wird teilweise Folge gegeben.

Der Beschluß des Rekursgerichtes wird dahin abgeändert, daß Punkt II 1 lit a zu lauten hat:

'Für die enteignete Teilfläche des Grundstückes 521 im Ausmaß von 3.180 m 2 S 500.850,--, abzüglich des schon rechtskräftig zuerkannten Teilbetrages von S 125.080,--, somit S 375.770,--.'

Der Antrag der Antragstellerin auf Zuspruch der Kosten des Revisionsrekurses wird abgewiesen.

Begründung

Begründung:

Mit Bescheid des Amtes der Steiermärkischen Landesregierung vom 27.11.1980 wurden für den Ausbau der Bundesstraße 96 im Baulos 'Laßnitz-Murau' Teilflächen von im Eigentum der Antragstellerin stehenden Grundstücken enteignet. Gegenstand des Revisionsrekursverfahrens ist nur mehr die Entschädigung für das Grundstück 521, EZ 200 KG St. Egidi, und zwar

Der Revisionsrekurs ist teilweise berechtigt.

1. ) Zur Höhe der Entschädigung für die enteignete Teilfläche:

Die Ansicht des Rekursgerichtes, der Oberste Gerichtshof habe im Aufhebungsbeschluß bindend ausgesprochen, es sei nicht die gesamte enteignete Teilfläche als Bauerwartungsland zu bewerten, sondern nur ein Drittel, ist nicht richtig. Der Oberste Gerichtshof hat wohl - von dem damals festgestellten Sachverhalt ausgehend - die Ansicht des Rekursgerichtes gebilligt, es könne nicht so vorgegangen werden, daß das ganze Grundstück als Bauerwartungsland zu werten sei (nach dem damals vorliegenden SV-Gutachten, dem das Rekursgericht bei seiner Entscheidung im ersten Rechtsgang folgte, lag der enteignete Grundstücksteil im übergangsbereich zwischen einer künftigen Verbauungsmöglichkeit und einer landwirtschaftlichen Verwendungsmöglichkeit, nur etwa ein Drittel entfiel auf die erste Wertkategorie, zwei Drittel aber auf die zweite; siehe das Gutachten des Sachverständigen Dipl.Ing. F ON 9, S 13 = AS 85). Nach dem im zweiten Rechtsgang eingeholten Gutachten des Sachverständigen Ing. G, dem beide Vorinstanzen folgten, ist aber die gesamte enteignete Fläche als Bauerwartungsland anzusehen, für welche nach der Vergleichswertmethode ein Betrag von S 157,50 berechtigt ist. Lediglich der südlich daran anschließende Teil der Liegenschaft, der nicht enteignet wurde, ist als landwirtschaftlich genutzte Fläche wesentlich geringer zu bewerten. Es besteht daher keinerlei Anlaß, von einem geringeren Betrag als dem festgestellten Verkehrswert von S 157,50 pro m 2 auszugehen. Für die enteignete Teilfläche von

3. 180 m 2 ergeben sich daher S 500.850,--, so daß die Antragstellerin unter Berücksichtigung des bereits rechtskräftig zuerkannten Betrages Anspruch auf S 375.770,-- hat. Dazu kommt der Betrag von S 96.787,-- für die Entwertung des Restgrundstückes, so daß sich insgesamt ein Betrag von S 472.557,-- ergibt.

2. ) Zur Frage der Valorisierung:

Der Oberste Gerichtshof lehnte eine Valorisierung der Enteignungsentschädigung in der weitaus überwiegenden Zahl der Entscheidungen ab. Lediglich in der Entscheidung vom 2.6.1976,

1 Ob 621/76 = EvBl 1976/255, wurde unter Hinweis auf das Jud. 15

neu (= SZ 6/226) die Ansicht vertreten, eine inflationäre

Geldwertverschlechterung sei zu berücksichtigen (zwischen Enteignung und Entscheidung erster Instanz lagen damals nahezu 9 Jahre, der Index der Verbraucherpreise war in diesem Zeitraum von 103,2 auf 166,6 gestiegen). Seither hält der Oberste Gerichtshof an der Ablehnung einer Valorisierung indes weiter fest. So bereits in der einen Monat nach der Entscheidung EvBl 1976/255 ergangenen Entscheidung EvBl 1976/256, wobei auf die bisherige Judikatur hingewiesen (SZ 34/119; JBl 1974, 202; 5 Ob 229/73; 5 Ob 4/74) und ausgeführt wurde, die im Jud. 15 vertretene Ansicht, wonach bei der gerichtlichen Bestimmung des Wertes, den ein Gut in einem verflossenen Zeitpunkt hatte, die nach diesem eingetretene Wertänderung zu berücksichtigen sei, könne ohne ausdrückliche gesetzliche Grundlage nur im Fall einer außergewöhnlich raschen und großen Geldwertänderung vertreten werden, also bei einer Inflation, wie sie zB im Fall der erörterten Entscheidung bestanden habe. In dem dort behandelten Fall sei der am 4.10.1921 für ein getötetes Pferd begehrte Ersatzbetrag von 165.000 Kronen unter Hinweis auf den eingetretenen Geldwertschwund mit Schriftsatz vom 30.3.1923 auf 12 Millionen Kronen erhöht worden. Nur bei derartigen 'Inflationsraten' müßte davon ausgegangen werden, daß das Geld seine

Funktion als beständiger Wertmesser verloren habe und daher eine Valorisierung der Bestimmung des Wertes einer Sache, den sie in

einem früheren Zeitpunkt gehabt habe, vorgenommen werden müsse. Derartige Verhältnisse, wie sie der Entscheidung Jud. 15 neu zu Grunde gelegen seien (Kaufkraftschwund und Geldwertverfall innerhalb kurzer Zeit), seien im vorliegenden Fall nicht gegeben. Auch in den seither ergangenen Entscheidungen wurde eine Valorisierung der Enteignungsentschädigung abgelehnt (EvBl 1979/54; JBl 1983, 432; 5 Ob 570/83; 6 Ob 724/83; 6 Ob 545/84). Diese Ansicht wird von der Lehre teils abgelehnt (so insbesondere Kühne, EisenbEntEignungsG, S 84 sowie Rummel-Schlager, Enteignungsentschädigung, S 144 ff), teils aber geteilt (zuletzt insbesondere Brunner, Enteignung für Bundesstraßen S 152, vgl. auch Spielbüchler in Rummel, ABGB, Rdz 11 zu § 365). Der erkennende Senat sieht keinen Anlaß, von dieser Rechtsprechung abzugehen und ohne gesetzliche Grundlage eine Aufwertung vorzunehmen. Die von Kühne (EisenbEnteignungsG, Anm. 7 zu § 4, S 85) unter Hinweis auf EvBl 1976/255 und 256 kritisierte Widersprüchlichkeit der Rechtsprechung trifft somit auf die neuere ständige Praxis nicht zu.

Soweit der Revisionsrekurs eine Valorisierung der Enteignungsentschädigung anstrebt, ist er daher nicht berechtigt. Die Entscheidung des Rekursgerichtes war daher lediglich im Punkt II 1 lit a - wie oben ausgeführt - abzuändern. Da ein Leistungsbefehl nach ständiger Rechtsprechung nicht erforderlich ist (zuletzt etwa 1 Ob 505/82), wurde Punkt II der Entscheidung des Rekursgerichtes nicht abgeändert.

Ein Zuspruch der von der Antragstellerin im Revisionsrekursverfahren verzeichneten Kosten kommt schon deshalb nicht in Betracht, weil nach ständiger Rechtsprechung auch nach der Vorschrift des § 44 EisenbEnteignungsG die Parteien die Kosten ihrer Vertretung selbst zu tragen haben (SZ 24/185; SZ 52/26 uva, zuletzt etwa 8 Ob 614/84).

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