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2Ob49/85•OGH 2Ob49/85
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Scheiderbauer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Kralik, Dr.Melber, Dr.Huber und Dr.Egermann als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Karl A,
Angestellter, 1210 Wien, Rußbergstraße 35/52, vertreten durch Dr.Peter Windhopp, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagten Parteien 1) Günter B, Angestellter, 2320 Schwechat, Dr.Fritz Heß-Gasse 3/66, 2) C D E
F Aktiengesellschaft, 1010 Wien,
Tegetthofstraße 7, beide vertreten durch Dr.Hans Litschauer, Rechtsanwalt in Wien, wegen S 250.000,-- s.A., infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandsgerichtes Wien als Berufungsgerichtes vom 26.Juni 1985, GZ.17 R 134/85-48, womit infolge Berufung der beklagten Parteien das Urteil des Landesgerichtes für ZRS Wien vom 3.Jänner 1985, GZ.39 f Cg 399/82-40, teilweise abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Der Kläger hat den beklagten Parteien die mit S 10.929,-- bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (darin enthalten S 906,34 USt. und S 960,-- Barauslagen) binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Entscheidungsgründe:
Der Kläger wurde am 30.7.1981 als Insasse des vom Erstbeklagten gelenkten und gehaltenen, bei der zweitbeklagten Partei haftpflichtversicherten PKW Kennzeichen N 275.125 dadurch schwer verletzt, daß der PKW von der Fahrbahn abkam und gegen einen Baum stieß. Das Verschulden des Erstbeklagten am Unfall ist unbestritten. In der Klage wurden mehrfache Schadenersatzansprüche erhoben und ein Feststellungsbegehren gestellt.
Das Erstgericht sprach dem Kläger mit Teilurteil
u. a.antragsgemäß ein Schmerzengeld in der Höhe von S 800.000,-- abzüglich einer Akontozahlung von S 50.000,-- und die begehrte Verunstaltungsentschädigung von S 100.000,-- zu.
Das Berufungsgericht änderte das erstgerichtliche Urteil dahin ab, daß es in teilweiser Stattgebung der Berufung der beklagten Parteien das Schmerzengeld auf (rechnungsmäßig ) S 600.000,-- und die Verunstaltungsentschädigung auf S 50.000,-- herabsetzte. Gegen die Entscheidung des Berufungsgerichtes erhebt der Kläger eine auf § 503 Abs 1 Z 4 ZPO gestützte Revision mit dem Antrage auf Abänderung im Sinne der Wiederherstellung des erstgerichtlichen Urteiles.
Die beklagten Parteien beantragen in ihrer Revisionsbeantwortung, der Revision nicht Folge zu geben.
Die Revision ist nicht gerechtfertigt.
Beim Unfall erlitt der damals 23-jährige Kläger einen Kompressionsbruch des zweiten Lendenwirbelkörpers, tiefe Schürfungen in der linken Lendengegend und Schürfwunden an der Nase. Wegen der Querschnittsymptomatik mit anfangs völliger Lähmung der unteren Extremitäten sowie der Blase und des Mastdarms wurde der Kläger in die Intensivstation verlegt. Am 6.8.1981 erfolgte die operative Versorgung der Kompressionsfraktur mit Dekompression und Plattenanlagerung. Am 11.8.1981 kam der Kläger auf die Normalabteilung. Die Operationswunde war am 17.8.1981 verheilt, sodaß die Nähte entfernt werden konnten. Am 26.8.1981 wurde der Kläger in das Rehabilitationszentrum G überstellt. Er trug ein Gipsmieder und hatte keine besonderen Schmerzen. Rechtsseitig war die Lähmung geringer als links, die Zehen wurden nach beiden Richtungen bewegt. Fußkreisen war aktiv möglich. Der Kläger mußte jedoch täglich mehrmals katheterisiert werden. Bei seiner Entlassung aus dem Rehabilitationszentrum am 15.12.1981 gab er selbst an, das rechte Bein habe sich wieder vollständig normalisiert, das linke Bein sei unterhalb des Kniegelenks noch etwas schwächlich, er benötige beim Gehen aber keine Stockhilfe. Objektiv war zu diesem Zeitpunkt die Wirbelsäulenbeweglichkeit praktisch normal. Im wesentlichen lag folgender Zustand vor: Am linken Bein bestand eine hochgradig abgeschwächte Zehenbeweglichkeit, die Reflexe an den oberen Extremitäten waren normal und seitengleich, die Bauchdeckenreflexe in allen vier Quadraten lebhaft. An den unteren Extremitäten waren die Reflexe nicht mit Sicherheit auslösbar, es fanden sich jedoch keine pathologischer Art. Die Blasenfunktion zeigte, daß die volle Blase nur wahrgenommen wurde, wenn sie ganz voll war, der Katheterismus wurde nicht wahrgenommen. Die Blase konnte nur durch täglich viermaliges Katheterisieren entleert werden, es bestand jedoch keine Inkontinenz. Der Stuhldrang und Stuhlabgang wurde nur ganz abgeschwächt wahrgenommen, es bestand jedoch keine Retentionsstörung und keine Inkontinenz, also kein unwillkürlicher Stuhlabgang. Der zusammenfassende Befund bei der Entlassung aus dem Rehabilitationszentrum G lautete: Nach Kompressionsbruch des zweiten Lendenwirbels besteht eine relativ geringgradige Teillähmung der linken unteren Extremität mit angedeuteter schlaff-paretischer Gangstörung. Orthopädische Behelfe sind nicht notwendig. Mangels autonomer Funktion der Blase muß sich der Kläger selbst täglich viermal katheterisieren.
Mastdarmteillähmung ohne Retention. Am 1.3.1982 nahm der Kläger seine berufliche Tätigkeit als Angestellter wieder auf. Insgesamt ergibt sich, daß hinsichtlich der anfänglich umfassenden Lähmungen durch die intensiven Rehabilitationsmaßnahmen und die besondere Eigeninitiative eine weitgehende Rückbildung erfolgte. Der Kläger ist jedoch genötigt, sich mehrmals täglich zu katheterisieren, er ist aber auch in der Lage, seine Blase händisch auszupressen. Zufolge der teilweisen Blasen- und Mastdarmlähmung hat er keine vollständige Kontrolle über Harn- und Stuhlabgang. Dies und eine mäßiggradige Störung der potentia coeundi bewirkt, daß er kaum in der Lage ist, einen Geschlechtsverkehr ohne Komplikationen, z.B. auch durch Harn- und Stuhlabgang, durchzuführen. Insgesamt hatte der Kläger bis Jahresende 1984 durch acht Tage qualvolle Schmerzen, durch 21 Tage starke Schmerzen, durch sechs Wochen mittelstarke Schmerzen und durch sechs Monate leichte Schmerzen zu ertragen. Derzeit leidet er noch an gewissen, nicht exakt einzuschätzenden Schmerzen und insbesondere auch daran, daß die Zehennägel eitern und gerissen werden müssen. Als Dauerfolge bestehen die teilweise Mastdarm- und Blasenlähmung sowie die Störung im Sexualbereich. Die Minderung der Erwerbsfähigkeit beträgt 30 %. Am Rücken weist der Kläger im Lendenwirbelbereich entstellende Narben auf. Vor dem Unfall war der Kläger in zahlreichen Sportarten tätig und war auch 'Schulschwimmeister'. Nunmehr kann er wegen der Gefahr, bei einem Sturz eine Rückgratverletzung zu erleiden, sowie wegen der Gefühllosigkeit im linken Fuß außer Schwimmen keinen Sport ausüben und auch nicht zum Tanzen gehen. Durch diese Verhinderung hat der unverheiratete Kläger seinen Freundeskreis und damit einen Teil seiner Lebensfreuden verloren. Wegen eines in der Zwischenzeit einmal versuchten, jedoch mißlungenen Geschlechtsverkehrs fürchtet sich der Kläger vor einem weiteren derartigen Mißerfolg. In seiner rechtlichen Beurteilung vertrat das Erstgericht die Ansicht, die vom Kläger erlittenen körperlichen Schmerzen und die mit seinem durch die Unfallsfolgen schwer beeinträchtigten Gesundheitszustand verbundenen seelischen Schmerzen ließen das beantragte Schmerzengeld von S 800.000,-- angemessen erscheinen. Wegen der entstellenden Narben am Rücken und der Störung im Sexualbereich liege auch eine Verhinderung des Klägers in seinem besseren Fortkommen, insbesondere einer Verminderung seiner Heiratsaussichten, vor, sodaß auch seinem Antrag auf Zuspruch einer Verunstaltungsentschädigung von S 100.000,-- stattzugeben sei. Das Berufungsgericht verwies darauf, daß bei der Bemessung des Schmerzengeldes einerseits auf die Umstände des Einzelfalles Bedacht zu nehmen, andererseits ein objektiver Maßstab anzulegen sei. Davon ausgehend sei, verglichen mit den vom Berufungsgericht im einzelnen angeführten Fällen, nach dem Verletzungs- und Zustandsbild des Klägers zwar nicht, wie von den beklagten Parteien gefordert, eine Herabsetzung auf S 400.000,--, jedoch die Festsetzung des Schmerzengeldes mit S 600.000,-- gerechtfertigt. Die Verminderung der Heiratsaussichten des Klägers durch seine Verunstaltung sei dagegen im Sinne des Berufungsantrages der beklagten Parteien mit S 50.000,-- angemessen abgegolten.
In der Revision wird hinsichtlich der Schmerzengeldbemessung vorgebracht, auf der Grundlage des eingeholten Sachverständigengutachtens erscheine das vom Kläger begehrte Schmerzengeld im Hinblick insbesondere auf die im Sexualbereich gegebenen Dauerfolgen jedenfalls angemessen. Das Berufungsgericht habe den vorliegenden Fall zwar zutreffend mit den von ihm angeführten Fällen verglichen, dabei jedoch nicht berücksichtigt, daß die diese betreffenden Entscheidungen schon lange Zeit zurücklägen, sodaß wegen der zwischenzeitigen Kaufkraftminderung eine Erhöhung vorzunehmen sei. Eine solche Erhöhung erscheine aber auch im Hinblick auf die bundesdeutsche Judikatur zur Schmerzengeldbemessung gerechtfertigt. Beim Zuspruch der Verunstaltungsentschädigung sei außer den entstellenden Narben der Umstand erheblich, daß der Kläger 'auch für dritte Personen ohne weiteres erkennbar plötzlich Dienstbesprechungen verlassen müsse, wenn er sich nicht mehr auf den Beinen halten und seine Schmerzen nicht immer 100 %ig der Umwelt verbergen könne'. Weiters sei der hinkende Gang zu berücksichtigen.
Diesen Ausführungen kann insgesamt nicht gefolgt werden. Anzuerkennen ist, daß Störungen der Sexualsphäre schwere seelische Belastungen darstelen können und daher bei der Bemessung des Schmerzengeldes von Gewicht erscheinen. Entgegen der Ansicht des Revisionswerbers wurde hierauf jedoch beim berufungsgerichtlichen Zuspruch hinreichend Bedacht genommen. Der Fall des Klägers kann mit jenen Sachverhalten verglichen werden, über welche vom erkennenden Senat in der letzten Zeit zu 2 Ob 19/84 und 2 Ob 200/83 entschieden wurde. Im ersteren Falle lag nach einer Querschnittparese eine Lähmung beider Beine und eine Störung der Blasen- und Mastdarmfunktion vor, wobei der Verletzte auf Lebensdauer an den Rollstuhl gebunden blieb. Es wurde ihm ein Schmerzengeld in der Höhe von S 620.000,-- zuerkannt. Im zweiten Falle bestanden neben Serienrippenbrüchen, einem Oberschenkelbruch u.a. Verletzungen eine weitgehende Querschnittlähmung mit hochgradiger Lähmung beider Beine und Gehunfähigkeit sowie eine komplette Störung der Mastdarmfunktion und weitgehende Lähmung der Blase, sodaß die Kontrolle über Blase und Mastdarm fehlte und eine Windelhose getragen werden mußte. Der Zuspruch an Schmerzengeld betrug S 700.000,--.
Vorliegendenfalls besteht als Dauerfolge neben der nicht besonders ins Gewicht fallenden Einschränkung der Zehenbeweglichkeit am linken Fuß im wesentlichen nur die teilweise Blasen- und Mastdarmlähmung sowie eine mäßiggradige Störung der potentia coeundi. Es kann nicht zweifelhaft sein, daß eine lebenslange Bindung an den Rollstuhl beziehungsweise lebenslange Gehunfähigkeit, wie sie den Vergleichsfällen zugrundeliegt, eine Beeinträchtigung darstellt, die im Verhältnis zu den Beschwerden des Klägers deutlich schwerer wiegt. Die vom Kläger bereits erlittenen körperlichen und seelischen Schmerzen und die wegen der Störung im Sexualbereich in Zukunft noch zu tragenden seelischen Schmerzen lassen daher das mit S 600.000,-- bemessene Schmerzengeld als hinreichend erscheinen. Bei dieser Bemessung ist der Hinweis auf ausländische Judikatur entbehrlich und daher nicht näher darauf einzugehen. Auch hinsichtlich der mit S 50.000,-- bemessenen Verunstaltungsentschädigung ist der Entscheidung des Berufungsgerichtes zu folgen. Die diesbezüglichen Revisionsausführungen gehen im wesentlichen nicht vom festgestellten Sachverhalt aus und sind insoweit unbeachtlich. Verwiesen sei auf den der Entscheidung 4 Ob 31/82 zugrundeliegenden Fall eines 20-jährigen Maurers, dem bei vollständiger Querschnittlähmung der unteren Körperhälfte mit zahlreichen Folgeerscheinungen wie Mastdarm- und Blasenlähmung und immer wieder auftretenden Druckgeschwüren eine Verunstaltungsentschädigung von S 100.000,-- zuerkannt wurde. Demgegenüber weist der Kläger als äußerlich erkennbare Verletzungsfolgen im wesentlichen nur Narben am Rücken auf. Durch diese lediglich am entblößten Körper wahrnehmbare Entstellung sind die Heiratschancen des Klägers aber keinesfalls in gleichem Maße vermindert.
Der Revision war demgemäß ein Erfolg zu versagen.
Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens gründet sich auf die §§ 41 und 50 ZPO.
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