The AI workspace for legal professionals
- Legal research with access to more than 1 million sources
- Document automation
- Matter management
- Hosted in the EU and Switzerland
Try it free for 14 days (10 questions/day during trial)
The AI workspace for legal professionals
Try it free for 14 days (10 questions/day during trial)
7Ob1526/85•OGH 7Ob1526/85
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Flick als Vorsitzenden und durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof. Dr. Petrasch sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Wurz, Dr. Warta und Dr. Egermann als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Herta DI L***, Private, Graz,
St. Georgengasse 7, vertreten durch Dr. Teja Kapsch, Rechtsanwalt in Graz, wider die beklagte Partei Firma S***-D***, Betriebs- und Vermögensberatungsgesellschaft mbH, Graz, Hans Sachs-Gasse 4, vertreten durch Dr. Ulrich Daghofer, Rechtsanwalt in Graz, wegen S 440.201,90 s.A. aus Anlaß der außerordentlichen Revision der beklagten Partei gegen das Teilurteil des Landesgerichtes für ZRS Graz als Berufungsgerichtes vom 8. Mai 1985, GZ. 3 R 144/85-31, womit das Urteil des Bezirksgerichtes für ZRS Graz vom 28. Dezember 1984, GZ. 6 C 503/83-24, teilweise als Teilurteil bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluß
gefaßt:
Die Akten werden dem Bezirksgericht für ZRS Graz mit dem Auftrag zurückgestellt, im Falle der Rechtskraft des Zurückweisungsbeschlusses ON 34 dessen Rechtskraft zu bestätigen und die außerordentliche Revision neuerlich vorzulegen. Im Falle der Stattgebung eines gegen den Zurückweisungsbeschluß allenfalls erhobenen Rekurses wäre mit der ordentlichen Revision nach § 507 Abs. 1 zweiter Satz ZPO zu verfahren und nach Erstattung der Revisionsbeantwortung oder nach fruchtlosem Ablauf der hiefür vorgesehenen Frist die ordentliche Revision im Instanzenweg vorzulegen.
Begründung:
Die klagende Partei begehrt an rückständigen Mietzinsen S 440.201,90 s.A. Das Erstgericht sprach aus, daß die Forderung der klagenden Partei mit S 186.997,-- s.A. zu Recht bestehe (Punkt 1 des Ersturteils) und die gegen die Klagsforderung eingewendete Gegenforderung nicht zu Recht bestehe (Punkt 2 des Ersturteils). Es wies demgemäß das Mehrbegehren von S 253.204,90 s.A. ab (Punkt 3 des Ersturteils) und sprach der klagenden Partei S 186.997,-- samt stufenweisen Zinsen (Punkt 4 des Ersturteils) und Kosten (Punkt 5 des Ersturteils) zu.
Die klagende Partei erhob gegen den abweisenden Teil, die beklagte Partei gegen den Ausspruch über das Nichtzurechtbestehen der Gegenforderung und gegen den stattgebenden Teil des Ersturteils Berufung.
Das Berufungsgericht gab nur der Berufung der klagenden Partei Folge. Es bestätigte das Ersturteil als Teilurteil hinsichtlich der Aussprüche gemäß der Punkte 1, 2 und 4 mit der Maßgabe, daß die Aufrechnungseinrede der beklagten Partei abgewiesen werde und hob im übrigen das Ersturteil ohne Rechtskraftvorbehalt auf. Es sprach überdies aus, daß die Revision nicht zulässig ist.
Das Teilurteil des Berufungsgerichtes wurde von der beklagten Partei angefochten. Die beklagte Partei hält mit Rücksicht auf den Wert des Streitgegenstandes, über den das Berufungsgericht entschieden hat, den Ausspruch des Berufungsgerichtes, daß die Revision unzulässig sei, für verfehlt und erhob ordentliche Revision. Für den Fall, daß ihrem Standpunkt nicht gefolgt werde, erhob sie eine außerordentliche Revision.
Das Erstgericht wies die ordentliche Revision unter Hinweis auf den Ausspruch des Berufungsgerichtes zurück (ON 34) und legte, ohne die Rechtskraft des Zurückweisungsbeschlusses abzuwarten, die außerordentliche Revision dem Obersten Gerichtshof unmittelbar vor.
Der Ausspruch über die Zulässigkeit der Revision wegen erheblicher Rechtsfragen nach § 502 Abs. 4 Z 1 ZPO bindet die Parteien und die Vorinstanzen bei der Beurteilung, ob eine ordentliche Revision zulässig ist, sowie bei der Behandlung einer Revision als ordentliche oder außerordentliche. Anders ist dies aber im Fall eines wegen der Wertgrenzenvorschriften nicht vorgesehenen Ausspruches des Berufungsgerichtes. Wenn die Revision nach § 502 Abs. 4 Z 2 ZPO wegen Überschreitung der oberen Wertgrenze jedenfalls zulässig ist, kann der Ausspruch der zweiten Instanz über die Zulässigkeit der Revision nicht gemäß § 500 Abs. 3 ZPO erfolgt sein. In diesem Fall ist der unrichtige Ausspruch über die Zulässigkeit der Revision als nicht beigesetzt anzusehen (Petrasch, Das neue Revisions-(Rekurs)Recht in ÖJZ 1983, 201). Spricht daher das Berufungsgericht bei einem S 300.000,-- übersteigenden Streitwert - wie im vorliegenden Fall - die Unzulässigkeit der Revision aus, hat das Erstgericht nicht nach § 508 Abs. 2, sondern nach § 508 Abs. 1 ZPO vorzugehen (1337 BlgNR 15. GP, 20). Das Erstgericht hat aber hier, offensichtlich in irrtümlicher Annahme einer Bindung an den Ausspruch des Berufungsgerichtes und entgegen § 507 Abs. 1 ZPO (....aus einem anderen Grund als dem nach § 502 Abs. 4), die ordentliche Revision der beklagten Partei zurückgewiesen. Aus den obigen Darlegungen ergibt sich, daß nur im Falle der Rechtskraft dieser Zurückweisung die ordentliche Revision erledigt und die außerordentliche Revision einer Behandlung zu unterziehen wäre. Andernfalls wäre mit der ordentlichen Revision wie schon oben dargelegt zu verfahren. Es bedarf daher einer Klärung der Rechtskraft des Zurückweisungsbeschlusses.
Connect Omnilex to search the legal corpus from your AI assistant.