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4Ob376/85•OGH 4Ob376/85
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Präsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Wurzinger als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Prof.Dr.Friedl, Dr.Resch, Dr.Kuderna und Dr.Gamerith als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Arb A, Kaufmann, Gerasdorf, Brünner Bundesstraße 151, vertreten durch Dr.Lennart Binder, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei 'NIEDERLANDE' Blumenhandelsgesellschaft mbH, Wien 10., Gudrunstraße 176, vertreten durch Dr.Hans Bichler, Dr.Daniel Charim und Dr.Wolfgang Spitzy, Rechtsanwälte in Wien, wegen Unterlassung und Urteilsveröffentlichung (Streitwert S 330.000,--), infolge Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgerichtes vom 1.Juli 1985, GZ.4 R 120/85-9, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Handelsgerichtes Wien vom 25.März 1985, GZ.37 Cg 530/84-5, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit S 12.293,85 bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (darin sind S 960,-- an Barauslagen und S 1.030,35 an Umsatzsteuer enthalten) binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.
Entscheidungsgründe:
Beide Parteien betreiben den Handel mit Naturblumen und Topfpflanzen. Die beklagte Partei verwendet im geschäftlichen Verkehr die Bezeichnung 'Holland Blumen Markt'.
Die klagende Partei begehrt, die beklagte Partei schuldig zu erkennen, im geschäftlichen Verkehr beim Handel mit Naturblumen und Topfpflanzen die Verwendung der Bezeichnung 'Markt' zu unterlassen. Sie verbindet mit diesem Begehren ein auf Urteilsveröffentlichung gerichtetes weiteres Begehren. Zur Begründung führt sie aus, die beklagte Partei erwecke mit der beanstandeten Bezeichnung den irreführenden Eindruck, sie führe einen eine Mehrheit von Anbietern umfassenden Markt. Der inzwischen eingetretene Bedeutungswandel des Begriffs 'Markt' erstrecke sich nicht auf den Verkauf von Blumen, zumal es hier nach wie vor Märkte im herkömmlichen Sinn gebe. Die beklagte Partei beantragte Klagsabweisung. Der Bedeutungswandel des Begriffs 'Markt' habe dazu geführt, daß die Verwendung dieses Begriffs im geschäftlichen Verkehr immer dann gerechtfertigt sei, wenn Vielfalt und Reichhaltigkeit der angebotenen Waren gegeben sei, der Betrieb in der Organisationsform der Selbstbedienung geführt werde, eine niedrige Preisgestaltung vorgenommen werde und eine Großbetriebsform hinsichtlich der Geschäftsräumlichkeiten und des Umsatzes gegeben sei. Diese Voraussetzungen erfülle der Betrieb der beklagten Partei; diese führe überdies das gräßte Einzelhandelsunternehmen der Blumenbranche in Österreich. Der Verbraucher werde daher durch die beanstandete Bezeichnung nicht irregeführt.
Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab. In den letzten Jahren sei, so führte das Erstgericht aus, eine Ausweitung der Bezeichnung 'Markt' für Einzel- und Großhandelsgeschäfte zu beobachten, während die Bedeutung der traditionellen Märkte eher rückläufig sei. Das Schwergewicht der Aussagekraft der Bezeichnung 'Holland Blumen Markt' liege in den ersten beiden Wärtern, wogegen das Wort 'Markt' in den Hintergrund trete. Die Verkehrskreise seien mit der vorgenannten Bezeichnung seit 1977 konfrontiert. Diese Bezeichnung sei ein Begriff für die bis dahin im Blumenhandel eher unübliche Form der Selbstbedienung geworden, so daß eine Irreführungseignung in der Bezeichnung auszuschließen sei.
Das Berufungsgericht änderte diese Entscheidung dahin ab, daß es dem Klagebegehren zur Gänze stattgab. Es sprach aus, daß der Wert des Streitgegenstandes S 300.000,-- übersteigt. Es vertrat in Anlehnung an die Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes (ÖBl 1980, 102; 1978, 119) die Auffassung, der an sich zu beobachtende Bedeutungswandel des Begriffs 'Markt' habe den Verkauf von Blumen nicht erfaßt. Im Blumenhandel gebe es nach wie vor Märkte im herkömmlichen Sinn, so daß ein nicht unbeträchtlicher Teil der angesprochenen Verkehrskreise mit einem 'Blumenmarkt' noch immer die Vorstellung einer gräßeren Anzahl von Verkäufern an einem bestimmten Ort und nicht bloß einer Vielfalt der angebotenen Waren verbinde. Mehrdeutige Ausdrücke gingen zu Lasten desjenigen, der sich ihrer bediene. Ein nicht unbeträchtlicher Teil der angesprochenen Verkehrskreise werde nach wie vor aus der Verwendung der Bezeichnung 'Markt' den Schluß ziehen, es sei bei diesem 'Markt' die besondere Konkurrenzlage der Verkäuferpluralität gegeben. Gegen diese Entscheidung richtet sich die aus dem Grunde der unrichtigen rechtlichen Beurteilung erhobene Revision der beklagten Partei mit einem auf die Wiederherstellung des erstgerichtlichen Urteils abzielenden Abänderungsantrag. Hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
Die klagende Partei begehrt, der Revision nicht Folge zu geben.
Die Revision ist nicht berechtigt.
Wie der Oberste Gerichtshof bereits wiederholt zum Ausdruck gebracht hat (ÖBl 1980, 102; 1978, 119) hat der - an sich nicht zu verkennende - Bedeutungswandel des Begriffs 'Markt' und der mit ihm verbundenen Vorstellung im Sinne einer Vielzahl von Verkäufern an einem bestimmten Ort jedenfalls den Verkauf von Blumen nicht erfaßt. In diesem Bereich gibt es nämlich nach wie vor Märkte im herkömmlichen Sinn, so daß ein nicht unbeträchtlicher Teil der angesprochenen Verkehrskreise mit einem Blumenmarkt noch immer die vorerwähnte Vorstellung und nicht bloß jene einer Vielfalt der angebotenen Waren, eines räumlich großen Betriebes mit großem Umsatz und Selbstbedienung verbinden. Der Oberste Gerichtshof ist in seiner Entscheidung ÖBl 1982, 15, ausdrücklich davon ausgegangen, daß sich der von der Revisionswerberin in den Mittelpunkt ihrer Ausführungen gerückte Bedeutungswandel nicht nur angebahnt, sondern auch schon weitgehend durchgesetzt hat. Er hat aber die Zulässigkeit der jener Entscheidung zu Grunde liegenden Bezeichnung 'Drogeriemarkt' vor allem auch damit begründet, daß ein Markt im herkömmlichen Sinn gerade auf dem Gebiet des Drogistengewerbes bisher unbekannt geblieben sei.
Gerade diese Voraussetzung der Zulässigkeit der Verwendung des Begriffs 'Markt' für eine Geschäftsbezeichnung liegt aber hier nicht vor, weil nach wie vor Blumenmärkte im herkömmlichen, durch eine Verkäuferpluralität und die dadurch hervorgerufene Konkurrenzsituation der Verkäufer geprägten Sinn bestehen. Daraus ergibt sich aber, daß jedenfalls ein nicht unbeträchtlicher Teil der angesprochenen Verkehrskreise, also insbesondere jene, die mit den tatsächlichen Gegebenheiten des Geschäftsbetriebes der beklagten Partei nicht vertraut sind, aus der zumindest mehrdeutigen Bezeichnung einen Markt im herkömmlichen Sinn ableiten und vor allem aus der dafür charakteristischen Konkurrenzsituation auf eine günstige Einkaufsmöglichkeit schließen. Die in diesem Zusammenhang in anderen Branchen bestehenden Verhältnisse sind für diese irrige Vorstellung ohne Bedeutung, zumal dort der tatsächlich eingetretene Bedeutungswandel eine andere, nicht irrige Vorstellung ausläsen kann. Da in einzelnen Branchen Märkte im herkömmlichen Sinn (noch) bestehen und in anderen nicht, unterscheidet der Verbraucher entgegen der Annahme der Revisionswerberin beim Verständnis des gegenständlichen Begriffs im allgemeinen schon zwischen den einzelnen Branchen. Das Berufungsgericht hat daher mit Recht einen Verstoß der beklagten Partei gegen den § 2 UWG angenommen, so daß der Revision ein Erfolg versagt werden muß.
Die Kostenentscheidung ist in den §§ 41, 50 ZPO begründet.
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