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4Ob140/85•OGH 4Ob140/85
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes HONProf. Dr. Petrasch als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Prof. Dr. Friedl und Dr. Kuderna sowie die Beisitzer Dipl.Ing. Otto Becr und Dr. Friedrich Neuwirth als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Richard GRASMANN, Angestellter, Ach, Kapellenweg 19, vertreten durch Dr.Berndt Sedlazeck, Rechtsanwalt in Salzburg, gegen die beklagte Partei S*** G*** FÜR A*** UND A*** in Salzburg, Faberstraße 19-23, vertreten durch Dr.Erich Meusburger, Rechtsanwalt in Salzburg, wegen S 151.897,-- sA, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes Salzburg als Berufungsgerichtes in arbeitsgerichtlichen Rechtsstreitigkeiten vom 22.Juli 1985, GZ 31 Cg 52/84-33, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Arbeitsgerichtes Salzburg vom 16. April 1984, GZ Cr 22/84-28, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt und beschlossen:
Die Revision wird, soweit die Kostenentscheidung des Berufungsgerichtes angefochten wird, zurückgewiesen. Im übrigen wird der Revision nicht Folge gegeben.
Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit S 8.145,45 bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (darin sind S 1.920 Barauslagen und S 565,95 Umsatzsteuer enthalten) binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Entscheidungsgründe:
Zur Vorgeschichte ist auf den Inhalt des in dieser Rechtssache ergangenen, den Aufhebungsbeschluß des Berufungsgerichtes bestätigenden Beschlusses des Obersten Gerichtshofes vom 20. Dezember 1983, 4 Ob 158/83, zu verweisen. Der Oberste Gerichtshof billigte die Rechtsauffassung des Berufungsgerichts, wonach der Klageanspruch nicht auf eine Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes gestützt werden kann. Er stimmte ferner der Rechtsauffassung des Berufungsgerichts zu, es müsse, da die Tätigkeit des Klägers weder in den Einstufungsmerkmalen für die Gehaltsgruppe D, Gehaltsklasse II (D II) noch in den Merkmalen für die - vom Kläger angestrebte - E II wörtlich Deckung finde, unter Bedachtnahme auf die Merkmale der Eigenverantwortlichkeit und des qualitativen Gehalts seiner Tätigkeiten festgestellt werden, welche Tätigkeiten der Kläger im einzelnen verrichte.
Im fortgesetzten Verfahren - der Kläger zog ein Feststellungsbegehren zurück, weil ihn die beklagte Partei auf Grund einer anderen Verwendung inzwischen in E III eingestuft habe, sodaß nur mehr das auf Zahlung eines Differenzbetrages zwischen D II und E II gerichtete Leistungsbegehren Gegenstand des Verfahrens ist - brachte die beklagte Partei vor, sie habe den Kläger in D II Z 3 Pkt 1 eingestuft. Der Kläger sprach sich gegen eine Berücksichtigung dieses Vorbringens aus und behauptete, seine Tätigkeit sei eigenverantwortlich gewesen. Die beklagte Partei bestritt dies und brachte ihrerseits vor, der Kläger sei nur im Bereich der medizinischen Rehabisitation tätig gewesen, nicht aber im Rahmen beruflicher oder sozialer RehabilitatiON
Das Erstgericht wies das Klagebegehren neuerlich mit der Begründung ab, der Kläger sei im Einklang mit seiner Tätigkeit richtig in D II Z 3 Pkt 1 eingestuft worden. Eine analoge Anwendung von Einstufungsbestimmungen der DO.A sei daher nicht notwendig. Das Berufungsgericht bestätigte dieses Entscheidung. Es führte das Verfahren gemäß dem § 25 Abs 1 Z 3 ArbGG neu durch und traf folgende noch wesentliche Feststellungen:
Bei den Trägern der Pensions- und der Unfallversicherung bestehen seit vielen Jahren zentrale Rehabilitationsdienststellen. Auf Grund der vom Hauptverband der Österreichischen Sozialversicherungsträger am 22.6.1977 erlassenen Richtlinien haben die Träger der Krankenversicherung die ausgewählten Fälle zu erfassen und sodann eine Meldung an die Träger der Pensionsversicherung und Unfallversicherung zu erstatten. Über die Einleitung von Rehabilitationsmaßnahmen sollen diese Versicherungsträger entscheiden. Über Anregung des Hauptverbandes wurden bei den Trägern der Krankenversicherung, darunter auch bei der beklagten Partei, zentrale Stellen für die Erfassung und Meldung potentieller Rehabilitanden eingerichtet. Diese Arbeitsgruppe der beklagten Partei hat am 2.1.1979 ihre Tätigkeit, eingegliedert in die Organisationseinheit 10 (OE 10) aufgenommen. Ihr Aufgabengebiet erstreckt sich auf folgende Bereiche: Bewilligung und selbständige Abrechnung der nach dem Orthopädieabkommen zu bewilligenden und abzurechnenden Hilfsmittel; Bearbeitung der medizinischen Rehabilitationsanträge und selbständige Abrechnung mit den Pensionsverscherungsträgern; Bearbeitung der Rehabilitationsanträge nach dem Orthopädieabkommen, direkte Einweisung in die Rehabilitationszentren und selbständige Abrechnung mit den Pensionsversicherungsträgern, Einweisung bzw Einberufung der Patienten in das Erholungs- und Genesungsheim Gtldegg; Einforderung und Abbschnung der Kostenanteile für Angehörige und Einforderung und Abrechnung der Kosten für Selbstzahler.
Diese Arbeitsgruppe wurde vorerst von Bertha K***
geleitet. Obwohl der Hauptverband der beklagten Partei mitgeteilt hatte, daß die beabsichtigte Einstufung dieser Angestellten in E II mit den Bestimmungen der DO.A in Widerspruch stünde, wurde sie von der beklagten Partei in der Folge dennoch in E II eingereiht. Der Kläger bewarb sich später um diese Stelle und übernahm ab 5.7.1980 die Tätigkeit der vorgenannten Angestellten im vollen Ausmaß. Er wurde mit Beschluß des Verwaltungsausschusses vom 27.5.1981 rückwirkend mit 1.8.1980 zum Leiter dieser Arbeitsgruppe bestellt. In einem Bericht über eine vom Bundesministerium für soziale Verwaltung durchgeführte Einschau wurde festgestellt, daß die Einreihung von Bertha K*** in E II ad personam erfolgt sei; der Dienstposten müsse nach dem Ausscheiden dieser Angestellten wieder als Dienstposten D II ausgeschrieben werden. Ein Antrag des Leiters der OE 10 auf Einreihung des Klägers in E II wurde vom Verwaltungsausschuß abgelehnt.
Die OE 10 besteht aus den Sachgebieten Gesundheitsvorsorge, zwischenstaatliche Angelegenheiten und Regreßwesen. Zum erstgenannten Sachgebiet kam im Jahr 1979 das Sachgebiet Rehabilitationssachen. Der Leiter der OE 10 führt das Sachgebiet Regreßangelegenheiten selbständig, der Kläger das Sachgebiet Gesundheitsvorsorge. Der Leiter der OE 10 kontrolliert nicht die Tätigkeiten der übrigen Sachbereichsleiter. Nach dem Dienstpostenplan bilden die Sachgebiete Gesundheitsvorsorge und Rehabilitation eine Arbeitsgruppe. Bei einer Frage auf dem Gebiet der Gesundheitsvorsorge wendet sich die Direktion nicht an den Leiter der OE 10, sondern an den Leiter der Gesundheitsvorsorge. Der Schriftverkehr der Sachgebiete Gesundheitsvorsorge und Rehabilitation wird vom Kläger selbständig erledigt und unterfertigt. Der Leiter der OE 10 wurde von der Direktion nie mit Angelegenheiten des Sachgebietes Gesundheitsvorsorge befaßt. Die beiden vorgenannten Sachgebiete befassen sich nur mit der medizinischen Rehabilitation, nicht auch mit beruflicher und sozialer RehabilitatiON
Der Kläger und sein Stellvertreter erteilen auch Information und Beratung über Ziele und Möglichkeiten der Rehabilitation; ferner über den Gebrauch von Heilmitteln und über die Abwicklung der Einweisung in ein Rehabilitationszentrum. Die Frage der Kostenträger und die Koordination mit den anderen Versicherungsträgern wird hiebei ebenfalls erörtert. Diese Beratung nehmen wöchentlich ca 10 Personen in Anspruch; der Zeitaufwand beträgt ca 15 bis 20 Minuten pro PersON
Bei der medizinischen Rehabilitation müssen zunächst alle Versicherten, die mehr als drei Monate im Krankenstand waren, in der Richtung überprüft werden, ob durch einen Aufenthalt in einem Rehabilitationsheim der Krankenstand verkürzt, der Zustand gebessert und die schnellere Eingliederung in den Arbeitsprozeß herbeigeführt werden kann. Wöchentlich wird je ein Formular über solche Krankenstände automationsunterstützt ausgedruckt. Dann stellt der Arzt fest, ob eine Rehabilitation sinnvoll ist (Vorbegutachtung). Bejahendenfalls kommt der Akt zum Leiter der Arbeitsgruppe 105 (zum Kläger), der sodan den Kontakt mit dem Pensionsversicherungsträger herstellt, die Heimeinweisung in die Wege leitet und die gesamte Abrechnung durchführt. Der Dienstposten des Klägers ist im Dienstpostenplan der beklagten Partei für die Zeit von Juni 1980 bis Juni 1983 der Dienstgruppe D, Dienstklasse II, Z 3 Pkt 1 zugeordnet. Ergibt die Vorbegutachtung die Zweckmäßigkeit einer Rehabilitation, dann werden die Anträge an den zuständigen Träger der Pensionsversicherung weitergeleitet, dessen Chefarzt die Entscheidung trifft. Lehnt er eine Rehabilitation ab, entscheidet der Chefarzt der beklagten Partei, ob diese die Kosten der Rehabilitation trägt. Bewilligt der Träger der Pensionsversicherung die Rehabilitation, trägt er die gesamten Kosten. Die Arbeitsgruppe 105 erledigt die administrativen Angelegenheiten. Die berufliche und soziale Rehabilitation fallen in den Aufgabenbereich der Träger der Pensionsversicherung und der Unfallversicherung. Das Berufungsgericht vertrat die Rechtsauffassung, die Tätigkeit des Klägers falle unter Einstufungskriterien nach D II Z 3 Pkt 1 der DO.A. Das Klagebegehren wäre auch im Wege der Analogie nicht berechtigt. Die Einreihung nach E II Z 3 Pkt 5 sei nur für die Tätigkeit im Zusammenhang mit beruflichen und sozialen Maßnahmen der Rehabilitation vorgesehen, sodaß ein Umkehrschluß in der Richtung der Unterstellung von Tätigkeiten auf dem Gebiet der medizinischen Rehabilitation unter diese Gehaltsgruppe nicht gerechtfertigt sei. Der Kläger habe auch nicht das Merkmal einer eigenverantwortlichen Arbeit nachgewiesen. Die im Bereich der medizinischen Rehabilitation gefällten Entscheidungen erfolgten entweder durch den ärztlichen Dienst oder durch den Träger der Pensionsversicherung. Der Kläger sei nur administrativ bei der Durchführung und Meldung tätig und zwar im Rahmen einer Abteilung. Das Fehlen einer Kontrolle durch den Abteilungsleiter, die Unterfertigung von Schriftstücken durch den Kläger und der Umstand, daß sich der Abteilungsleiter für diese Tätigkeit nicht verantwortlich fühle, rechtfertige nicht die Annahme einer Eigenverantwortlichkeit des Klägers. Die Eingliederung einer Tätigkeit in eine Organisationseinheit schließe die Verantwortlichkeit des Organisationsleiters ein, soweit nicht ausdrücklich eine andere Maßnahme getroffen wird.
Gegen diese Entscheidung richtet sich die Revision des Klägers aus den Gründen der Mangelhaftigkeit des Verfahrens (hilfsweise der Nichtigkeit) sowie der unrichtigen rechtlichen Beurteilung (hilfsweise der Aktenwidrigkeit), mit dem Antrag, das angefochtene Urteil dahin abzuändern, daß dem Klagebegehren stattgegeben werde. Hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt. Allenfalls möge die angefochtene Entscheidung im Kostenpunkt auf die näher angegebene Weise abgeändert werden.
Die beklagte Partei beantragt, der Revision nicht Folge zu geben.
Die Revision ist, soweit sie sich gegen die Kostenentscheidung des Berufungsgerichts richtet, unzulässig (§ 528 Abs 1 Z 2 ZPO); im übrigen ist sie nicht berechtigt.
Einen Verfahrensmangel (hilfsweise eine Nichtigkeit) erblickt der Kläger in einem angeblichen Verstoß des Berufungsgerichts gegen die Bindungswirkung des den Aufhebungsbeschluß des Berufungsgerichts bestätigenden Beschlusses des Obersten Gerichtshofes. Das Berufungsgericht habe die Rechtsauffassung des Obersten Gerichtshofes, die Eigenverantwortlichkeit und der qualitative Gehalt der Tätigkeiten des Klägers sei für die Beurteilung der Voraussetzungen einer Einstufung in E II prozeßentscheidend, nicht beachtet. Die Rechtssache sei im Zeitpunkt der Rekursentscheidung des Obersten Gerichtshofes bereits im Sinne des Klagebegehrens spruchreif gewesen, doch habe der Oberste Gerichtshof nicht sofort selbst in der Sache selbst entscheiden können, weil er sonst in unzulässiger Weise Tatfragen gelöst hätte. Entgegen der Meinung des Berufungsgerichts habe sich der festgestellte Sachverhalt im fortgesetzten Verfahren nicht geändert, sodaß die Bindungswirkung weiterhin aufrecht sei.
Diesen Ausführungen kann schon deshalb nicht zugestimmt werden, weil das Berufungsgericht zwar ausgeführt hat, der Kläger habe die Eigenverantwortlichkeit seiner Tätigkeit nicht bewiesen, in der Folge aber den von ihm festgestellten Sachverhalt in der Richtung einer eigenverantwortlichen Tätigkeit rechtlich geprüft und eine solche Tätigkeit aus den von ihm näher dargelegten Gründen verneint hat. Die vom Revisionswerber vermißte Erörterung dieser Frage wurde somit vom Berufungsgericht vorgenommen. Ein Verfahrensmangel oder gar eine Nichtigkeit liegen daher nicht vor. Ein in der Unterlassung von Beweisaufnahmen angeblich bestehender Verfahrensfehler ist ebenfalls nicht gegeben, weil der Revisionswerber weder angeführt hat, welche Beweisaufnahmen in diesem Zusammenhang unterlassen worden sein sollen, noch welche Feststellungen im Falle der Durchführung der Beweisaufnahmen nach seiner Auffassung hätten getroffen werden können.
Die vom Revisionswerber gerügte Aktenwidrigkeit bezieht sich nur auf die Kostenentscheidung. Da die Revision in diesem Punkt unzulässig ist, braucht auf den erhobenen Vorwurf nicht eingegangen zu werden.
Die Rechtsrüge ist gleichfalls nicht berechtigt.
Prozeßentscheidend ist die Beantwortung der Frage, ob der Kläger auf Grund der nunmehr festgestellten Tätigkeiten - entgegen der Meinung des Revisionswerbers war die Sache im Zeitpunkt der Entscheidung des Obersten Gerichtshofes über den gegen den Aufhebungsbeschluß des Berufungsgerichts erhobenen Rekurs noch nicht spruchreif - in E II einzustufen ist, weil nur unter dieser Voraussetzung sein auf Zahlung der Gehaltsdifferenz zwischen E II und D II gerichtetes Klagebegehren berechtigt ist. Entscheidend ist daher nicht, ob die in D II Z 3 Pkt 1 (damals) vorgenommene Einstufung richtig war, sondern ob die Voraussetzungen für die vom Kläger angestrebte Einstufung in E II vorgelegen sind. Das Vorliegen dieser Voraussetzungen wurde jedoch von den Untergerichten mit Recht verneint.
In E II sind nach der für den Kläger an sich möglicherweise in Betracht kommenden Z 3 solche Angestellte einzustufen, die, ohne einer Arbeitsgruppe anzugehören, einem in die Gehaltsgruppe G einzureihenden Angestellten oder einem in die Gehaltsgruppe F, Dienstklasse II oder III einzureihenden Leiter einer Organisationseinheit unmittelbar unterstellt sind, wenn ihnen die eigenverantwortliche Bearbeitung mindestens eines der nachstehend angeführten Sachgebiete mit besonderem Schwierigkeitsgrad zur alleinigen oder selbständigen Bearbeitung übertragen ist und diese Aufgabe qualitativ über die eines in Gehaltsgruppe D einzureihenden Angestellten hinausgeht. Unter Pkt 5 der Z 3 sind berufliche und soziale Maßnahmen der Rehabilitation bei Landesstellen der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt angeführt. Medizinische Maßnahmen der Rehabilitation oder andere Rehabilitationsmaßnahmen bei Trägern der Krankenversicherung werden in E II nicht angeführt. In die Gehaltsgruppe D II Z 9 sind Angestellte einzureihen, die, ohne einer Arbeitsgruppe anzugehören, dem Leiter einer OE unmittelbar unterstellt sind, wenn ihnen die selbständige Bearbeitung einer oder mehrerer der nachstehend angeführten Agenden aus dem Aufgabenbereich der OE ohne unmittelbare Kontrolle übertragen ist, sofern hiefür nicht die Einreihung in die Dienstklasse I vorgesehen ist. Im Pkt 11 werden berufliche und soziale Maßnahmen der Rehabilitation bei der Hauptstelle der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt, bei der Hauptgeschäftsstelle der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, in Krankenanstalten der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt, die vorwiegend der Rehabilitation dienen, und bei der Sozialversicherungsanstalt der Bauern für den Bereich der Unfallversicherung angeführt. Unter D I Z 10 Pkt 12 werden Maßnahmen der Rehabilitation in der Pensionsversicherung und unter Z 10 Pkt 15 die Rehabilitation und Maßnahmen der Gesundheitsvorsorge bei der Versicherungsanstalt des Österreichischen Bergbaues genannt. Auf Grund der getroffenen Feststellungen und unter Bedachtnahme auf die erwähnten Einreihungsbestimmungen des § 37 DO.A liegen die Voraussetzungen für eine Einstufung des Klägers in E II schon deshalb nicht vor, weil die Einreihungsmerkmale einer eigenverantwortlichen Bearbeitung von Maßnahmen der Rehabilitation mit besonderem Schwierigkeitsgrad sowie ein Hinausreichen der Aufgaben des Klägers über die eines in Gehaltsgruppe D einzureihenden Angestellten nicht gegeben sind. Der Kläger ist nur mit der medizinischen Rehabilitation und auch in diesem Umfang im wesentlichen nur mit der Erledigung der mit der medizinischen Rehabilitation in Zusammenhang stehenden administrativen Angelegenheiten betraut. Die Entscheidung über die Vornahme von Maßnahmen der medizinischen Rehabilitation wird vom Chefarzt des zuständigen Trägers der Pensionsversicherung getroffen; wenn dieser die Einleitung solcher Maßnahmen ablehnt, entscheidet der Chefarzt der beklagten Partei, ob diese die Kosten einer Rehabilitation trägt. Diese wird jedoch nicht von der beklagten Partei, sondern vom Träger der Pensionsversicherung durchgeführt. Die Tätigkeit des Klägers als Leiter der Arbeitsgruppe 105 beschränkt sich auf die Erteilung von Informationen und auf die Beratung der für eine Rehabilitation in Betracht kommenden Personen sowie auf die Aktenbehandlung im Bereich der beklagten Partei. Diese Tätigkeit kann jedoch einer eigenverantwortlichen Bearbeitung von Maßnahmen der Rehabilitation mit besonderem Schwierigkeitsgrad nicht gleichgesetzt werden, weil der Kläger die Verantwortung für die Einleitung und Durchführung solcher Maßnahmen nicht trägt, sondern nur an der administrativen Bearbeitung als Leiter der hiefür zuständigen Arbeitsgruppe mitwirkt. Daß er den in diesem Umfang erforderlichen Schriftverkehr selbständig durchführt und die betreffenden Schriftstücke unterfertigt, vermag an diesem Mangel der Eigenverantwortlichkeit nichts zu ändern. Angesichts dieser erheblich eingeschränkten Tätigkeit des Klägers liegt auch ein besonderer Schwierigkeitsgrad nicht vor.
Ebensowenig reichen die Aufgaben des Klägers über die eines in die Gehaltsgruppe D einzureihenden Angestellten hinaus. Nach den Einreihungsmerkmalen fallen nämlich nur berufliche und soziale Maßnahmen der Rehabilitation bei den Landesstellen der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt unter E II, falls die weiteren in Z 3 genannten Voraussetzungen vorliegen. Alle anderen oben genannten Maßnahmen der Rehabilitation fallen hingegen unter die Gehaltsgruppe D. Da die Aufgaben des Klägers im Bereich der medizinischen Rehabilitation liegen und er aus den vorgenannten Gründen keine Entscheidungen über die Durchführung der Rehabilitation zu treffen hat, reichen seine Aufgaben über die durch die Einreihungsmerkmale der Gehaltsgruppe D gekennzeichneten Aufgaben eines in dieser Gehaltsgruppe einzureihenden Angestellten nicht hinaus. Den Untergerichten ist daher darin beizustimmen, daß die Tätigkeit des Klägers die dem Klagebegehren zugrundeliegende Einstufung in E II nicht rechtfertigt. Damit fehlt aber dem auf die Bezahlung der Differenz zwischen den Bezügen E II und D II gerichteten Klagebegehren die Grundlage.
Die Kostenentscheidung ist in den §§ 41 und 50 ZPO begründet.
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