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14Ob5/86•OGH 14Ob5/86
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes HONProf. Dr. Petrasch als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Kuderna und Dr. Gamerith sowie die Beisitzer Dipl.Ing. Otto Beer und Johann Friesenbichler als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Dr. Silvia S***, Ärztin, Oberwart, Lenaugasse 14, vertreten durch Helmut S***, Sekretär der Gewerkschaft der Privatangestellten - Burgenland in Eisenstadt, dieser vertreten durch Dr. Georg Grießer, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei S*** DER BAUERN,
Wien 2., Schiffamtsgasse 15, vertreten durch Dr. Adolf Fiebich, Rechtsanwalt in Wien, wegen S 83.016,93 sA, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes Eisenstadt als Berufungsgerichtes vom 29.August 1985, GZ 13 Cg 6/85-14, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Arbeitsgerichtes Oberwart vom 1.Februar 1985, GZ Cr 26/84-8, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit S 5.443,80 bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (darin sind S 1.200,-- Barauslagen und S 385,80 Umsatzsteuer enthalten) binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Entscheidungsgründe:
Die Klägerin begehrt von der beklagten Partei, ihrer ehemaligen Arbeitgeberin, die Zahlung eines der Höhe nach außer Streit stehenden Betrages von S 83.016,93 brutto sA. Sie führte zur Begründung aus, sie sei vom 19.4.1982 bis 30.9.1983 in dem der beklagten Partei gehörigen, in Bad Tatzmannsdorf gelegenen Kurheim S*** als leitende Ärztin angestellt gewesen. Daneben habe sie auch den Chefarzt der Landesstelle Burgenland der beklagten Partei vereinbarungsgemäß vertreten müssen. Gemäß dem § 43 der Dienstordnung B für die Ärzte und Dentisten bei den Sozialversicherungsträgern Österreichs (DO.B) gebühre ihr auf Grund dieser Stellvertretertätigkeit eine Leiterzulage. Die Differenz auf die tatsächlich gezahlten Bezüge abzüglich der Überstundenvergütung bildet den Klagsbetrag.
Die beklagte Partei beantragte die Abweisung des Klagebegehrens. Die Klägerin sei nicht als leitende Ärztin im Sinne des § 37 DO.B angestellt worden, sondern als ärztliche Leiterin einer Kuranstalt im Sinne des § 38 B II Z 1. Daraus folge, daß ihr eine nur den leitenden Ärzten und den bestellten ständigen Stellvertretern solcher Ärzte zustehende Leitungszulage nach dem § 43 DO.B nicht gebühre. Eine zeitweilige Vertretung des Chefarztes, wozu die Klägerin verpflichtet gewesen sei, erfülle nicht die Voraussetzungen eines ständigen Stellvertreters. Die Klägerin habe im übrigen nie den Chefarzt tatsächlich auch nur für kurze Zeit vertreten. Das Erstgericht gab dem Klagebegehren statt. Es legte seiner Entscheidung die Annahme zugrunde, die Klägerin sei als ständig bestellte Stellvertreterin des Chefarztes der beklagten Partei aufgenommen und als solche tätig gewesen.
Das Berufungsgericht änderte diese Entscheidung dahin ab, daß es das Klagebegehren abwies. Es führte das Verfahren nach dem § 25 Abs1 Z 3 ArbGG neu durch und traf folgende wesentliche Feststellungen:
Die Klägerin war vom 19.4.1982 bis 30.9.1983 als leitende Ärztin des Kurheimes S*** der beklagten Partei in Bad Tatzmannsdorf angestellt. Im Zuge des Einstellungsgesprächs erörterte der Direktor der Landesstelle Burgenland der beklagten Partei mit der Klägerin, daß sie als leitende Ärztin des Kurheimes tätig sein werde, daß es aber auch gelegentlich vorkommen könne, daß sie den Chefarzt der Landesstelle in Eisenstadt vertreten müsse; in diesem Zusammenhang könnte es notwendig werden, daß sie fallweise in Eisenstadt tätig sein müsse; der Chefarzt werde durch einen Arzt der Hauptstelle Wien vertreten, doch könnte in dringenden Einzelfällen allenfalls auch die Klägerin zu Vertretungstätigkeiten herangezogen werden. In der Folge ist es nie dazu gekommen, daß die Klägerin den Chefarzt vertreten mußte; sie war auch nie in Eisenstadt ärztlich tätig. Die Klägerin wurde laut Dienstzettel vom 31.8.1982 in die Gehaltsgruppe B II, Bezugsstufe 3 der DO.B eingereiht. Sie wurde von der beklagten Partei nicht als ständige Vertreterin des leitenden Arztes der Landesstelle im Sinne des § 37 A I 2 DO.B bestellt. Im Dienstpostenplan der beklagten Partei ist die Stelle eines ständigen Vertreters des leitenden Arztes der Landesstelle Burgenland nicht vorgesehen. In der Dienstverfügung der beklagten Partei vom 7.7.1983 wurde in einer Arbeitsplatzbeschreibung eine Vertretung des Chefarztes im Rahmen des kurärztlichen Dienstes des Kurheimes S*** erwähnt. Die Überschrift zu dieser Dienstverfügung lautete:
"Regelung der Kompetenzen der im und für den Bereich der Vertragseinrichtung Kurheim S*** der Landesstelle tätigen Dienststellen und Dienstposten."
Die Klägerin wurde einmal ausnahmsweise von der beklagten Partei ersucht, die Begutachtung eines im vorgenannten Kurheim untergebrachten Patienten nach einem Arbeitsunfall durchzuführen. Sie stellte im Rahmen ihrer Tätigkeit als Kurärztin mit Wissen des Chefarztes chefarztpflichtige Rezeptbewilligungen aus, jedoch ausschließlich für Patienten des genannten Kurheimes. Die Klägerin nahm für solche Patienten auch Zuweisungen an Fachärzte oder an das Krankenhaus in Oberwart ohne vorherige Rückfrage beim Chefarzt mit dessen Einverständnis vor. Sie half dem Chefarzt einmal bei der Durchführung einer Zeckenimpfaktion und bei der Untersuchung für eine KindererholungsaktiON Die Klägerin unterfertigte nie chefarztpflichtige Rezeptbewilligungen für andere Personen als für Patienten des Kurheimes S*** und überwies auch nie andere Personen an Fachärzte oder an das Krankenhaus Oberwart. Der Chefarzt war als leitender Arzt im Sinne des § 37 A I 1 DO.B tätig.
Die Klägerin sprach mit dem Direktor der Landesstelle Burgenland und mit dem Chefarzt über die Möglichkeit der Gewährung einer Zulage, ohne daß hiebei von einer Leitungszulage im Sinne des § 43 DO.B gesprochen worden wäre. Sie wies zur Begründung ihres Begehrens nur darauf hin, daß sie als ärztliche Leiterin tätig sei und einen großen Aufgabenbereich zu bewältigen habe. Der Klägerin wurde nie eine Zulage zugesagt. Die beiden vorerwähnten Gesprächspartner stellten nur die Möglichkeit der Gewährung einer Zulage in Aussicht, falls sich herausstellen sollte, daß die Klägerin die ihr obliegenden Aufgaben innerhalb der vorgesehenen Dienstzeit nicht bewältigen könne; für einen solchen Fall könnte die Gewährung einer - ihrer Art nach aber nicht konkret erörterten - Zulage zur Abgeltung der Mehrarbeit in Betracht kommen. Von der Klägerin erbrachte Überstundenleistungen wurde gesondert bezahlt; eine Zulage wurde nie vereinbart.
Das Berufungsgericht vertrat die Rechtsauffassung, die Klägerin sei als Leiterin einer Kuranstalt in die Gehaltsgruppe B II des § 38 DO.B einzustufen. Daraus folge, daß ihr eine Leitungszulage nach § 43 DO.B nicht zustehe, weil diese nur leitenden Ärzten im Sinne des § 37 DO.B und deren bestellten ständigen Stellvertretern sowie den ärztlichen Leitern von allgemeinen Krankenanstalten und Sonderkrankenanstalten und deren bestellten ständigen Stellvertretern gebühre. Eine derartige Bestellung der Klägerin sei aber nie erfolgt. Abgesehen davon, daß die Stelle eines ständigen Vertreters des leitenden Arztes der Landesstelle Burgenland im Dienstpostenplan der beklagten Partei nicht vorgesehen sei und die Klägerin einen derartigen konstitutiven Bestellungsakt gar nicht behauptet habe, rechtfertige auch die von der Klägerin ausgeübte Tätigkeit nicht den Anspruch auf eine Leitungszulage. Die Klägerin habe zwar dem Chefarzt vorbehaltene Tätigkeiten zum Teil ausgeübt, doch habe sich diese Tätigkeit - mit Ausnahme der untergeordneten Unterstützung des Chefarztes bei der Zeckenimpf- und der Kindererholungsaktion - ausschließlich auf den Bereich des Kurheimes S*** beschränkt. Die im Einstellungsgespräch erörterte Möglichkeit einer fallweisen Heranziehung zu Vertretungstätigkeiten rechtfertige nicht die Annahme einer Bestellung zum ständigen Stellvertreter des ärztlichen Leiters der Landesstelle, zumal die Klägerin auch nie eine derartige Vertretungstätigkeit ausgeübt habe.
Gegen diese Entscheidung richtet sich die aus den Gründen der Mangelhaftigkeit des Verfahrens und der unrichtigen rechtlichen Beurteilung erhobene Revision der Klägerin mit einem auf die Wiederherstellung des erstgerichtlichen Urteils zielenden Abänderungsantrag. Hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt. Die beklagte Partei beantragt, der Revision einen Erfolg zu versagen.
Die Revision ist nicht berechtigt.
Der Anfechtungsgrund der Mangelhaftigkeit des Verfahrens liegt nicht vor, weil die Klägerin in diesem Zusammenhang lediglich Feststellungsmängel rechtlicher Art behauptet.
Das Schwergewicht der Ausführungen der Rechtsrüge, soweit diese entscheidungswesentlich sind, liegt in dem Versuch der Klägerin, aus der in der Dienstverfügung vom 7.7.1983 enthaltenen Arbeitsplatzbeschreibung und der darin erwähnten Vertretung des Chefarztes einen Anspruch auf die Leitungszulage nach dem § 43 DO.B abzuleiten.
Diesen Ausführungen fehlt die Berechtigung. Daß der Arbeitsplatzbeschreibung über eine Vertretung des Chefarztes eine Vereinbarung der Parteien zugrundegelegen wäre, wird von der Klägerin selbst nicht behauptet und stünde auch mit den Feststellungen des Berufungsgerichts in Widerspruch. Da diese Arbeitsplatzbeschreibung eine Dienstverfügung und somit eine einseitige Erklärung der beklagten Partei war, fehlt ihr der Charakter einer Vereinbarung, sodaß die Klägerin daraus keine vertraglich begründeten Rechte ableiten kann. Der Sinn und die Bedeutung der im Rahmen dieser - erst kurz vor der Beendigung des Arbeitsverhältnisses der Parteien
erfolgten - Arbeitsplatzbeschreibung enthaltenen Worte "Vertretung des Chefarztes" ergibt sich aus dem anläßlich der Anstellung der Klägerin geführten Gespräch wie auch aus der tatsächlich von ihr ausgeübten Tätigkeit. Danach wurde eine allfällige Vertretung des - grundsätzlich durch einen Arzt der Hauptstelle Wien vertretenen - Chefarztes durch die Klägerin nur für dringende Einzelfälle vereinbart. Eine solche Vertretungstätigkeit - zu der es im übrigen nie gekommen ist - unterscheidet sich aber grundsätzlich von der Tätigkeit eines ständigen Stellvertreters. Letzterer übt seine Vertretungstätigkeit immer dann aus, wenn der von ihm zu Vertretende verhindert ist, wobei er grundsätzlich dessen Aufgabenkreis zur Gänze oder wenigstens überwiegend wahrnimmt. Eine ständige Vertretungstätigkeit wurde nach den Feststellungen zwischen den Parteien nicht vereinbart und ist auch von der Klägerin nie ausgeübt worden. Ihre Vertretungstätigkeit hat sich auf einige chefärztliche Tätigkeiten für die Patienten des Kurheimes S*** beschränkt. Sie hat in diesem sehr eingeschränkten Umfang einzelne wenige Agenden, die ansonsten dem Chefarzt vorbehalten waren, ausschließlich für Patienten des Kurheimes S*** wahrgenommen. Ihre Mithilfe bei der Zeckenimpf- und der Kindererholungsaktion war keine Vertretung, sondern eine Unterstützung des Chefarztes. In welchem Verhältnis diese chefärztlichen Agenden zu den Gesamtagenden des Chefarztes standen, ist rechtlich bedeutungslos, weil eine von den Parteien vereinbarte ständige Vertretung des Chefarztes in seiner gesamten chefärztlichen Tätigkeit auf keinen Fall vorliegt. Daß die Klägerin überwiegend Aufgaben des Chefarztes wahrgenommen hätte, wurde von ihr nicht behauptet. Der diesbezüglichen Feststellungsrüge fehlt daher die Berechtigung.
Dem Berufungsgericht ist sohin entgegen der Meinung der Revisionswerberin darin beizustimmen, daß die Klägerin nicht eine bestellte ständige Stellvertreterin des leitenden Arztes (Chefarztes) der beklagten Partei im Sinne des § 37 A I 2 gewesen ist. Da die von der Klägerin mit der Klage in Anspruch genommene Leitungszulage nach dem § 43 DO.B aber eine solche ständige Stellvertretung voraussetzt - die weiteren Voraussetzungen eines bestellten ärztlichen Leiters einer allgemeinen Krankenanstalt oder Sonderkrankenanstalt treffen auf die Klägerin unbestrittenermaßen nicht zu - , fehlt dem Klagebegehren und damit auch der Revision die Berechtigung.
Die Kostenentscheidung ist in den §§ 41 und 50 ZPO begründet.
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