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9Os23/86•OGH 9Os23/86
Der Oberste Gerichtshof hat am 5.März 1986 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Faseth als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes HONProf. Dr. Steininger, Dr. Horak, Dr. Lachner sowie Dr. Massauer als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Dr. Enzenhofer als Schriftführer in der Strafsache gegen Josef Karl H*** und andere wegen des Verbrechens nach § 12 Abs 1 SuchtgiftG und einer anderen strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerden und die Berufungen der Angeklagten Wilhelm P*** und Eduard R*** sowie die Berufung des Angeklagten Josef Karl H*** gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 4.Dezember 1985, GZ 6 c Vr 9882/85-29, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluß
gefaßt:
Die Nichtigkeitsbeschwerden werden zurückgewiesen.
Über die Berufungen der Angeklagten Josef Karl H***, Wilhelm P*** und Eduard R*** wird bei einem Gerichtstag zur öffentlichen Verhandlung entschieden werden.
Gemäß § 390 a StPO fallen den Angeklagten P*** und R*** die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurden der am 24.Juli 1955 geborene, zuletzt beschäftigungslos gewesene Josef Karl H***, der am 7.Februar 1958 geborene, zuletzt gleichfalls beschäftigungslos gewesene Wilhelm P*** und der am 19.März 1958 geborene Kellner Eduard R*** des Verbrechens nach § 12 Abs 1 SuchtgiftG nF schuldig erkannt, und zwar Wilhelm P*** zum Teil begangen in der Erscheinungsform des Versuchs nach § 15 StGB und Eduard R*** als Beteiligter nach § 12 (dritter Fall) StGB Den Angeklagten H*** und P*** lastete das Erstgericht überdies das Vergehen nach § 16 Abs 1 SuchtgiftG nF an.
Das Schöffengericht verurteilte die Angeklagten hiefür jeweils zu Freiheitsstrafen. Überdies wurden gemäß § 13 SuchtgiftG nF das (teilweise) sichergestellte Suchtgift eingezogen, der beim Angeklagten P*** sichergestellte Suchtgifterlös für verfallen erklärt und über alle drei Angeklagten anstelle der nicht mehr greifbaren restlichen Haschischmenge Wertersatzstrafen verhängt. Nach dem Inhalt des Schuldspruchs haben die Angeklagten "in Wien und anderen Orten, und zwar
1. Josef Karl H*** den bestehenden Vorschriften zuwider eine große Menge Suchtgift, nämlich ca. 2,5 kg Haschisch in der Zeit zwischen dem 19. und 24.August 1985 von Holland nach Österreich eingeführt und hier dem Wilhelm P*** zum Weiterverkauf übergeben,
2. Wilhelm P*** das obgenannte Suchtgift zum Weiterverkauf übernommen, davon ca. 1 kg weiterverkauft und den Großteil der restlichen 1,5 kg zum Weiterverkauf bereitgehalten,
3. Eduard R*** zu der unter Punkt 1. genannten Tat dadurch beigetragen, daß er (am 19.August 1985) 100.000 S für den Ankauf von Suchtgift in Holland in Kenntnis des Schmuggels des Suchtgiftes von Holland nach Österreich und der späteren Weitergabe des Suchtgiftes zum Verbrauch zur Verfügung stellte" (Punkt 1-3 des Urteilssatzes), sowie
4. Josef Karl H*** von Juli bis September 1985 und Wilhelm P*** von Oktober 1981 bis September 1985 unberechtigt Suchtgift, nämlich Haschisch, erworben und besessen (Punkt 4). Den vom Angeklagten Wilhelm P*** auf die Z 10 und 11 sowie vom Angeklagten R*** auf die Z 5 des § 281 Abs 1 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerden - jene des Angeklagten H*** wurde wegen verspäteter Anmeldung vom Erstgericht gemäß § 285 a Z 1 StPO zurückgewiesen (ON 39) - gegen dieses Urteil kommt keine Berechtigung zu.
Im Rahmen der Subsumtionsrüge (Z 10) bekämpft der Angeklagte P*** den Schuldspruch wegen des Vergehens nach § 16 Abs 1 SuchtgiftG mit der Argumentation als verfehlt, daß ein den Tatbestand nach § 12 Abs 1 SuchtgiftG erfüllender Sachverhalt zufolge der im § 16 SuchtgiftG enthaltenen Subsidiaritätsklausel nicht zusätzlich auch noch dem Tatbestand des Vergehens nach § 16 Abs 1 Z 2 SuchtgiftG aF (= § 16 Abs 1 SuchtgiftG nF) unterstellt werden könne. Eine solcherart vom Beschwerdeführer behauptete Verübung der beiden Delikte in Tateinheit (Idealkonkurrenz) wurde indes vom Erstgericht gar nicht angenommen. Insoweit übersieht die Beschwerde nämlich, daß sich der Schuldspruch wegen des - zudem eine bestimmte Suchtgiftmenge gar nicht erfordernden - Vergehens nach § 16 Abs 1 SuchtgiftG nF nicht auf das zu Punkt 2 des Urteilssatzes beschriebene Verhalten bezog, sondern auf der (sogar durch die eigene Verantwortung des Angeklagten P*** gedeckten) Annahme beruht (vgl. S 137, 303, 305), daß sich der von ihm getätigte Erwerb und Besitz von Haschisch zum Eigenverbrauch auch nach seiner am 15. Oktober 1981 erfolgten Verurteilung nach § 16 Abs 1 Z 2 SuchtgiftG aF fortgesetzt hat (S 318, 321), sodaß sich der bezügliche Tatzeitraum von Oktober 1981 an über eine Zeitspanne von knapp vier Jahren erstreckt. Solcherart wird der geltend gemachte materiellrechtliche Nichtigkeitsgrund, dessen Vorliegen nur durch einen Vergleich des im Urteil tatsächlich als erwiesen angenommenen vollständigen Sachverhalts mit dem darauf angewendeten Strafgesetz dargetan werden kann, nicht zu gesetzmäßiger Darstellung gebracht. Gleiches gilt für den auf § 281 Abs 1 Z 11 StPO gestützten Beschwerdeeinwand, das Erstgericht habe "im Rahmen der aliquoten Aufteilung" der - für den nicht greifbaren (Mehr)Erlös von 76.000 S - gemäß § 13 Abs 2 SuchtgiftG nF verhängten Wertersatzstrafen unberücksichtigt gelassen, daß der Angeklagte P*** lediglich einen (ihm bleibenden sichergestellten) Erlös von 20.000 S erzielt habe, der ohnedies für verfallen erklärt worden sei. Damit behauptet der Beschwerdeführer letztlich gar nicht, daß die Wertersatzstrafe außerhalb der im § 12 Abs 4 SuchtgiftG aF bzw. § 13 Abs 2 SuchtgiftG nF gezogenen und insoweit dem Gericht keinen Ermessensspielraum offenlassenden Grenzen festgesetzt wurde; er bekämpft vielmehr lediglich die Aufteilung der Wertersatzstrafe mit dem Ziel, daß der gesamte Wertersatz dem Mitangeklagten H*** auferlegt werde. Damit macht er jedoch nicht den angezogenen Nichtigkeitsgrund (Z 11) geltend, sondern behauptet Umstände, die (als Ermessensentscheidung - vgl. 9 Os 79/76) nur mit Berufung angefochten werden können (EvBl 1980/212 u.a.).
Der Angeklagte R*** hinwieder bekämpft mit der Mängelrüge (Z 5) die Urteilsannahme als unzureichend begründet, wonach er Kenntnis davon gehabt habe, daß der von ihm dem Angeklagten H*** zur Verfügung gestellte Geldbetrag von 100.000 S zum Ankauf von Suchtgift in Amsterdam bestimmt war, welches sodann in Österreich gewinnbringend weiterverkauft werden sollte. Er übergeht jedoch dabei zunächst die vom Erstgericht den Tatsachenfeststellungen mit zugrunde gelegten Angaben des Mitangeklagten P*** (S 305, 324 f), denen zufolge ihm vom Mitangeklagten H*** vor der Übergabe des Geldbetrages dessen Verwendungszweck, nämlich der Ankauf von Suchtgift in Amsterdam, ausdrücklich genannt worden ist. Insoweit die Beschwerde in diesem Zusammenhang - an eine etwas ungeschickt formulierte Passage des Urteils anschließend - behauptet, daß dies nicht der Fall gewesen sei, negiert sie den dieser Stelle des Urteils (S 322) nach dem Zusammenhang der Entscheidungsgründe (siehe dazu S 324 f) unzweifelhaft zukommenden, sich aus den zitierten Depositionen des P*** ergebenden Sinn. Abgesehen davon konnte nach Lage des Falles - zumal der Beschwerdeführer in der Hauptverhandlung ausdrücklich eingeräumt hat, daß ihm Amsterdam als Umschlagplatz für Haschisch bekannt gewesen sei (vgl. S 309, 325 f) - das Erstgericht aber auch aufgrund des vom Angeklagten H*** bestätigten Umstandes, daß dem Beschwerdeführer im Zusammenhang mit dem von ihm zur Verfügung gestellten Geldbetrag der Ort Amsterdam als Reiseziel genannt wurde, in Verbindung mit der Vereinbarung, H*** werde für die darlehensweise Überlassung der 100.000 S für die Dauer von (bloß) etwa einem Monat 150.000 S an R*** zurückzahlen (vgl. S 307, 322), ohne Verstoß gegen die Denkgesetze den vom Beschwerdeführer bekämpften Schluß ziehen.
Entgegen dem weiteren Beschwerdevorbringen konnte das Schöffengericht aus der Höhe des vom Beschwerdeführer zum Zweck des Suchtgiftankaufes zur Verfügung gestellten Geldbetrages aber auch ableiten, daß mit diesem Geld nach Kenntnis des Beschwerdeführers eine jedenfalls zur Herbeiführung einer (abstrakten) Gemeingefahr im Sinn des § 12 Abs 1 SuchtgiftG geeignete große Suchtgiftmenge angekauft werden sollte, die nach den Urteilsannahmen (auch) nach dem Wissen des Beschwerdeführers zum (breit gestreuten) Weiterverkauf an einen größeren unbestimmten Personenkreis bestimmt war. Der vom Angeklagten R*** behauptete Begründungsmangel liegt demnach in Wahrheit nicht vor.
Die Nichtigkeitsbeschwerden waren daher teils als offenbar unbegründet nach § 285 d Abs 1 Z 2 StPO, teils als nicht gesetzmäßig ausgeführt nach der Z 1 dieser Gesetzesstelle iVm § 285 a Z 2 StPO schon bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen.
Über die Berufungen der drei Angeklagten wird bei einem Gerichtstag zur öffentlichen Verhandlung entschieden werden. Die Kostenentscheidung fußt auf der bezogenen Gesetzesstelle.
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