OGH 1Ob553/86

1Ob553/86Supreme CourtApr 9, 1986

Full text

OGH 1Ob553/86

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 09.04.1986

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Schragel als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schubert, Dr. Gamerith, Dr. Hofmann und Dr. Schlosser als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei S*** S*** - S*** S***, Salzburg,

Roseggerstraße 2, vertreten durch Dr. Karl Endl, Rechtsanwalt in Salzburg, wider die beklagte Partei Cornel F***, Schlosser, Siezenheim, Bienenstraße 323, vertreten durch Dr. Manfred T***, Rechtsanwalt in Kitzbühel, wegen S 39.893,19 s.A. infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Linz als Berufungsgerichtes vom 10. Dezember 1985, GZ. 3 R 272/85-30, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Landesgerichtes Salzburg vom 7. August 1985, GZ. 14 a Cg 174/83-26, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit S 4.749,75 bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (hievon S 257,25 Umsatzsteuer und S 1.980,- Barauslagen) binnen 14 Tagen zu bezahlen.

Begründung

Entscheidungsgründe:

Die klagende Partei ist ein konzessioniertes Elektrizitätsversorgungsunternehmen im Sinne des Salzburger Landeselektrizitätsgesetzes, LGBl. 1979/22. Gemäß § 9 Abs. 1 dieses Gesetzes sind die Elektrizitätsversorgungsunternehmen mit einer Konzession gemäß § 4 Abs. 1 lit. a verpflichtet, Allgemeine Bedingungen und Allgemeine Tarifpreise zu veröffentlichen und zu diesen Bedingungen und Tarifpreisen mit jedermann innerhalb des Versorgungsgebiete privatrechtliche Verträge über Anschluß und ordnungsgemäße Versorgung zu schließen (Allgemeine Anschluß- und Versorgungspflicht).

Gemäß § 11 des Gesetzes sind die Elektrizitätsversorgungsunternehmen berechtigt, bei Neuanschlüssen angemessene, wenn preisrechtliche Regelungen bestehen, diesen entsprechende Baukostenzuschüsse in Rechnung zu stellen. Die Anlage zu den Allgemeinen Bedingungen der klagenden Partei sieht vor, daß bei Neuanschlüssen Anschlußpreise (Baukostenzuschüsse) in Rechnung gestellt werden.

Die auf Grund der §§ 2 und 3 des Preisgesetzes, BGBl. 1976/260, erlassene Verordnung des Bundesministers für Handel, Gewerbe und Industrie vom 12.12.1980 betreffend die von Elektrizitätsversorgungsunternehmen den Tarifabnehmern verrechenbaren Anschlußpreise (Baukostenzuschüsse), veröffentlicht in der Wiener Zeitung vom 14.12.1980, in der hier anzuwendenden Fassung sieht vor:

" Anwendungsbereich

§ 1

(1) Soweit der Strombezug nach den "Allgemeinen Tarifen" oder nach Sondertarifen für Kleinabgabe abgerechnet wird und die betreffenden Elektrizitätsversorgungsunternehmen (im folgenden kurz "EVU" genannt) berechtig sind, bei Neuanschlüssen und bei Erhöhung des Versorgungsumfanges Anschlußpreise in Rechnung zu stellen, dürfen die EVU diese Anschlußpreise bis zu dem sich aus den nachfolgenden Bestimmungen ergebenden Höchstausmaß fordern.

..........

Begriffsbestimmungen

§ 2

(1)Anschlußpreis im Sinne dieser Verordnung ist ein unverzinslicher und, ausgenommen im Falle des § 9 Abs. 2, nicht rückzahlbarer Baukostenzuschuß, den ein Anschlußwerber oder Stromabnehmer als teilweisen Kostenersatz für die Errichtung oder Ausgestaltung von Umspann- und Übertragungsanlagen, die unmittelbar oder mittelbar Voraussetzung für die Versorgung der betreffenden Abnehmeranlage sind, zu leisten hat. Gegenleistung des beliefernden EVU ist die Einräumung eines örtlich gebundenen, in seinem Umfang feststehenden und zusammen mit der Abnehmeranlage übertragbaren Strombezugsrechtes.

(2) Neuanschluß im Sinne dieser Verordnung ist der erstmalige Erwerb eines örtlich gebundenen Strombezugsrechtes für eine Abnehmeranlage vom jeweiligen EVU sowie der Wiedererwerb eines solchesn Strombezugsrechtes nach Ablauf von fünf Jahren, gerechnet ab der Abmeldung dieser Abnehmeranlage.

..........

Ermittlung der Anschlußpreise

§ 3

Die Anschlußpreise setzen sich, soweit im folgenden nichts

anderes bestimmt ist, wie folgt zusammen:

1. aus einem Pauschalbetrag für den zur erforderlichen Leistungsbereitstellung bereits durchgeführten und vom EVU vorfinanzierten Ausbau des Hochspannungsnetzes von den Erzeugungsanlagen bis zu den Niederspannungsklemmen des Transformators der Ortsnetzstation;

2. aus einem weiteren Pauschalbetrag für den zur erforderlichen Leistungsbereitstellung durchzuführenden oder bereits durchgeführten und vom EVU vorfinanzierten Ausbau des Niederspannungsnetzes von den Niederspannungsklemmen des Transformators der Ortsnetzstation bis zum technisch geeigneten Anschlußpunkt des Hausanschlusses;

3. aus den tatsächlichen Aufwendungen für den Hausanschluß. Der Hausanschluß im Sinne dieser Verordnung umfaßt die Verbindung des Niederspannungsnetzes des EVU ab dem technisch geeigneten Anschlußpunkt mit der elektrischen Installation der jeweiligen Abnehmeranlage, von der Verteilungsleitung an gerechnet, bis zur Hausanschlußsicherung (Hauseinführungsstellte)."

Der Beklagte und seine Ehegattin sind Miteigentümer des Grundstückes 907/3 KG Siezenheim mit dem Haus Siezenheim, Bienenstraße 323. Über Antrag des Beklagten vom 22.4.1980 übermittelte ihm die klagende Partei am 5.9.1980 ein Anbot zur Herstellung des Stromanschlusses der Liegenschaft, das Gesamtkosten von S 41.817,60 (Anschlußkosten S 29.498,-, Baukostenzuschuß S 9.222,- zuzüglich 8 % Umsatzsteuer) vorsah. Dieses Anbot nahm der Beklagte nicht an, weil der Kostenbetrag schon bei Bestellung zahlbar gewesen wäre und die Anschlußkosten nicht aufgeschlüsselt waren. Die Stromversorgung wurde zunächst vom Nachbargrundstück durchgeführt, ohne daß festgestellt werden kann, wie lange dieser von der klagenden Partei nicht genehmigte Zustand gedauert hat. Am 13.10.1981 stellte der Beklagte einen weiteren Antrag auf Stromanschluß, worauf sein Vertreter Rechtsanwalt Dr. Albert Feichtner das Anbot der klagenden Partei vom 16.4.1982 erhielt. Dieses Anbot erfolgte unter Zugrundelegung der "Allgemeinen Bedingungen für die Versorgung mit elektrischer Energie aus dem Niederspannungsnetz des Elektrizitätsversorgungsunternehmens S*** S***", gültig ab 1.1.1981 samt Anlage hiezu. Es sah Anschlußkosten von S 32.852,- und einen Baukostenzuschuß von S 10.249,20 zuzüglich 13 % Umsatzsteuer, insgesamt von S 48.704,86 vor. Als Stromübergabestelle ist im Anbot ein Kabelverteiler an der Straßengrenze angeführt, von dort die Verlegung eines Privatkabels bis zur Hausanschlußsicherung. Als Zahlungsbedingung ist "bei Bestellung" angeführt. In einem Begleitschreiben vom selben Tag wird ausgeführt, daß nach einer Zusammenkunft auf der Baustelle am 24.3.1982 der Standort des Kabelverteilers im Einvernehmen mit dem Beklagten habe festgelegt werden können. Die klagende Partei wies im Begleitschreiben auch darauf hin, daß sich durch die nun vereinbarte Festlegung des Standortes des Kabelverteilerschrankes eine wesentlich geänderte Arbeitsdurchführung gegenüber dem Anbot von 1980 ergeben habe, insbesondere könne der notwendige Kabelgraben nicht mehr maschinell, sondern müsse händisch gegraben werden. Da der Beklagte nur den Baukostenzuschuß zuzüglich Umsatzsteuer von S 11.581,60 überwies, führte die klagende Partei den Auftrag nicht aus und überwies den Betrag an den Beklagten zurück. Im Schreiben vom 13.5.1982 schlug die klagende Partei dem Beklagten die Durchführung der Anschlußarbeiten unter Verrechnung der tatsächlich anfallenden Kosten vor. Die Frage der Höhe der Anschlußkosten wurde in der Folge bei der Schlichtungsstelle des Verbandes der Elektrizitätswerke Österreichs behandelt. Als das Verfahren noch anhängig war, schlug die klagende Partei am 20.8.1982 dem Vertreter des Beklagten Rechtsanwalt Dr. Albert Feichtner vor, unabhängig vom Ergebnis dieser Besprechungen den Kabelanschluß wegen des bevorstehenden Winters herzustellen und den Hausanschluß nach tatsächlichem Aufwand abzurechnen. In diesem Schreiben heißt es u.a.: "Die Ausführung dieses Hausanschlusses würde entsprechend unserem Angebot vom 13.5.1982 nach tatsächlichem Aufwand vorgenommen werden. Die detaillierte Rechnung über die geleisteten Arbeiten und den Baukostenzuschuß wird Ihnen nach Fertigstellung zur Begleichung übermittelt". Das Anbot der klagenden Partei, das der Beklagte am 26.8.1982 annahm, hat folgenden Wortlaut:

"Wie bestätigten die Annahme Ihres Anschlußantrages vom 13.10.1981 und unterbreiten Ihnen gemäß den geltenden Bedingungen für die Versorgung aus dem Elektrizitätsversorgungsnetz folgendes Angebot:

I.) Umfang des beantragten Anschlusses:

Herstellung eines Kabelanschlusses für ein Einfamilienhaus

mit fünf plus drei Tarifräumen

II.) Kosten des Anschlusses:

Material S 13.148,33

Arbeit S 10.353,--

Material- und Personaltransport

(Kilometergeld) S 696,--

Grabung S 10.414,15

S 34.611,48

  • 2 % Planung und Aufsicht S 692,23

Baukostenzuschuß S 10.249,20

S 45.552,91

13 % Mwst. S 5.921,88

S 51.474,79"

Dieser Rechnung war eine zweiseitige Aufgliederung der Rechnung

und die Rechnung-Nr. 1144/70/07/200/82 der Baufirma Dipl.Ing.

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