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4Ob395/86•OGH 4Ob395/86
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Prof.Dr.Friedl als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Resch, Dr.Kuderna, Dr.Gamerith und Dr.Maier als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei S*** G*** U*** W***, 1040 Wien, Schwarzenbergplatz 14, vertreten durch Dr.Walter Prunbauer und Dr.Friedrich Prunbauer, Rechtsanwälte in Wien, wider die beklagte Partei M*** L*** Gesellschaft m.b.H., 4600 Wels, Römerstraße 39, vertreten durch DDr.Walter Barfuß, DDr.Hellwig Torggler, Dr.Christian Hauer, Dr.Lothar Wiltschek und Dr.Guido Kucsko, Rechtsanwälte in Wien, wegen Unterlassung und Urteilsveröffentlichung (Streitwert im Provisorialverfahren S 61.ooo,--), infolge Revisionsrekurses der klagenden Partei gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Linz als Rekursgerichtes vom 11. September 1986, GZ. 1 R 216/86-7, womit der Beschluß des Kreisgerichtes Wels vom 1.August 1986, GZ. 8 Cg 148/86-2, im angefochtenen Teil abgeändert wurde, folgenden
Beschluß
gefaßt:
Dem Revisionsrekurs wird nicht Folge gegeben.
Der Kläger ist schuldig, der Beklagten die mit S 3.397,35 (darin enthalten S 308,85 Umsatzsteuer) bestimmten Kosten der Revisionsrekursbeantwortung binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.
Begründung:
Der klagende S*** ist ein Verein zur Wahrung
wirtschaftlicher Unternehmerinteressen, dessen Mitglieder über 200 Gremien, Fachgruppen und Innungen, darunter das Landesgermium für den Einzelhandel mit Möbeln und Artikeln der Raumausstattung sind. Die beklagte Partei betreibt den Einzelhandel mit Möbeln und Artikeln der Raumausstattung in mehreren Einzelstandorten in den Bundesländern Wien, Steiermark, Oberösterreich und Salzburg. Sie ließ am 11.Juli 1986 in Wien Haushaltspostwurfsendungen verteilen, in denen sie ihren Saisonschlußverkauf ankündigte. Darüber hinaus schaltete sie am 17.Juli 1986 in der Gesamtausgabe der "Neuen Kronen-Zeitung", demnach auch in der im Bundesland Kärnten erscheinenden Ausgabe, ein ganzseitiges Inserat ein, in welchem sie ebenfalls für ihren Schlußverkauf warb und mit den Schlagworten "Schlußverkauf 20 % - 30 % bis 60 % billiger!" ihre früheren, höheren Verkaufspreise für Wohnlandschaften, Polstergarnituren und Ledergarnituren den nunmehrigen Räumungsverkaufspreisen gegenüberstellte. Ferner enthielt das Inserat die Sommerschlußverkaufszeiten in den Bundesländern der Standorte sowie die Adressen ihrer Filialen in Wien, Graz, Wels, St.Florian, Attnang und Zell/See. Das Inserat schließt mit der in Blockbuchstaben gedruckten Zeile: "Räumungsverkauf - Der Möbel Lutz - Der Teppich Lutz".
Die örtlich zuständigen Landeskammern der gewerblichen Wirtschaft hatten die für den Sommerräumungsverkauf 1986 bestimmten Zeiträume für den Handel mit Waren der Raumausstattung und Tapeten wie folgt festgesetzt:
Wien 19.Juli bis 9.August 1986,
Salzburg 19.Juli bis 2.August 1986,
Kärnten 2.August bis 23.August 1986.
Für Kärnten war der Saisonschlußverkaufszeitraum in der "Kärntner Landeszeitung" vom 30.Mai 1986 veröffentlicht worden. Zur Sicherung eines inhaltsgleichen Unterlassungsanspruches beantragte der klagende Verband, es der Beklagten mit einstweiliger Verfügung zu untersagen,
a) einen Saisonschlußverkauf oder eine saisonschlußverkaufsähnliche Veranstaltung unter Anführung der von den zuständigen Kammern der gewerblichen Wirtschaft festgesetzten Saisonschlußverkaufszeiträume mehr als 7 Tage vor Beginn des jeweiligen Saisonschlußverkaufes anzukündigen;
b) in Vorwegnahme des von der zuständigen Kammer der gewerblichen Wirtschaft festgesetzten Saisonschlußverkaufstermins innerhalb von vier Wochen vor der festgesetzten Saisonschlußverkaufsfrist den Beginn des Räumungsverkaufes in angrenzenden Bundesländern anzukündigen.
Der Kläger brachte vor, daß die Beklagte zu lit a) gegen § 5 Abs 4 AusverkaufsG verstoßen habe, da sie ihre Postwurfsendung in Wien mehr als 7 Tage vor dem Beginn des Sommerräumungsverkaufes 1986 verteilt habe. Darüber hinaus habe die Beklagte ihren Räumungsverkauf für die Bundesländer Salzburg und Steiermark mit dem Inserat in der "Neuen Kronen-Zeitung" auch in Kärnten innerhalb der vierwöchigen Sperrfrist angekündigt. Sie habe damit zu lit b) gegen das Verbot des § 5 Abs 3 AusverkaufsG verstoßen, welches auch für Bekanntmachungen und Mitteilungen über "im grenznahen Ausland stattfindende Sonderverkaufsveranstaltungen" und damit auch für angrenzende Bundesländer gelte.
Das Erstgericht erließ die einstweilige Verfügung. Es vertrat die Ansicht, daß die Beklagte zu lit a) des Sicherungsbegehrens gegen § 5 Abs 4 AusverkaufsG und zu lit b) gegen § 5 Abs 3 AusverkaufsG verstoßen habe. Wenn das letztgenannte Verbot für Bekanntmachungen und Mitteilungen "über im Ausland stattfindende Sonderverkaufsveranstaltungen" gelte, müsse es auch für angrenzende Bundesländer gelten.
Infolge Rekurses der Beklagten gegen lit b) der einstweiligen Verfügung wies das Rekursgericht diesen Teil des Sicherungsantrags ab; es sprach aus, daß der Wert des Streitgegenstandes, über den es entschieden habe, S 15.000,-- nicht aber S 300.000,-- übersteige und der Rekurs an den Obersten Gerichtshof zulässig sei. Es führte aus, daß es das Ausverkaufsgesetz einem Handelsunternehmen nicht verbiete, die am Ort der betreffenden Filiale zulässigen Abschnittsschlußverkäufe auch in einem anderen Bundesland, in welchem der Abschnittsschlußverkauf etwa zu einem anderen Zeitraum stattfindet, anzukündigen. Auch wenn damit Interessenten aus anderen Bundesländern angesprochen würden, sei dieser Wettbewerbsvorteil praktisch zu vernachlässigen, weil nur in Ausnahmefällen Kunden aus anderen regionalen Bereichen zum Besuch einer Saisonschlußverkaufsveranstaltung motiviert werden könnten. Derartige Bekanntmachungen oder Mitteilungen über Verkaufsveranstaltungen in anderen Bundesländern würden vom Gesetzgeber offensichtlich toleriert.
Daß mit der Bestimmung des § 5 Abs 3 AusverkaufsG nur im Ausland stattfindende Sonderverkaufsveranstaltungen erfaßt werden sollten, ergebe sich schon aus dem Gesetzestext und dem Bericht des Handelsausschusses zur AusverkaufsG-Novelle 1982 BGBl.642 (1341 BlgNr 15.GP). Eine ausdehnende Auslegung dieser Regelung auf die Ankündigung von Verkaufsveranstaltungen in angrenzenden Bundesländern sei nicht gestattet, zumal die Werbung, die oft nur überregional möglich sei (Fernsehen), nicht allzusehr behindert werden solle. Die Beklagte führe in Kärnten, wo die Ankündigung während der Sperrfrist erschienen sei, keine Filiale und trete damit nicht in unmittelbare Konkurrenz mit den Händlern dieses Bundeslandes.
Gegen die Rekursentscheidung richtet sich der Revisionsrekurs des Klägers mit dem Antrag auf Wiederherstellung der einstweiligen Verfügung der ersten Instanz.
Die Beklagte beantragt, dem Rechtsmittel des Klägers nicht Folge zu geben.
Der Revisionsrekurs ist zulässig, weil die mit den "Bekanntmachungen und Mitteilungen über im Ausland stattfindende Sonderverkaufsveranstaltungen" nach § 5 Abs 3 AusverkaufsG zusammenhängenden Rechtsfragen bisher noch nicht an den Obersten Gerichtshof herangetragen wurden und über diesen Rechtsstreit hinaus von erheblicher Bedeutung für die Rechtseinheit, Rechtssicherheit und Rechtsentwicklung sind (§ 502 Abs 4 Z 1, § 528 Abs 2 ZPO); er ist aber nicht berechtigt.
Die mit Kundmachung des Bundeskanzlers und des Bundesministers für Handel, Gewerbe und Industrie vom 25.Jänner 1985, BGBl.51, als "Ausverkaufsgesetz 1985" wiederverlautbarte Ausverkaufsverordnung regelt in § 5 Abs 1 die Voraussetzungen, unter denen die Ankündigung von "Saisonschlußverkäufen, Saisonräumungsverkäufen, Inventurverkäufen und dergleichen" zulässig ist. § 5 Abs 1 AusverkaufsG bestimmt, daß solche Verkäufe - die im Sinne der Terminologie der vergleichbaren Norm des § 9 dUWG auch als "Abschnittsschlußverkäufe", welche "um die Wende eines Verbrauchsabschnittes" stattfinden, bezeichnet werden - , falls die örtlich zuständige Landeskammer der gewerblichen Wirtschaft hiefür bestimmte Zeiträume festgesetzt hat, nur für diese Zeiträume angekündigt werden dürfen. Durch die Bindung dieser Verkäufe an bestimmte Zeiträume sollen für alle beteiligten Unternehmen gleiche Bedingungen geschaffen werden (Baumbach-Hefermehl, Wettbewerbsrecht 14 , 1361 § 9 dUWG RN 10).
Diese Regelung konnte jedoch nicht verhindern, daß die termingebundenen Abschnittsschlußverkäufe im Sinne des § 5 AusvV von einzelnen Handelsunternehmen durch Sonderverkäufe, die in Art und Weise der Ankündigung nach der Verkehrsauffassung einer zeitlichen Vorwegnahme der Abschnittsschlußverkäufe gleichkommen, wirtschaftlich entwertet wurden. Dies führte nach dem Bericht des Handelsausschusses (1341 BlgNR 15.GP) zu einer unerträglichen Wettbewerbsverzerrung zum Schaden gesetzestreuer Mitbewerber. Durch die Novelle zur Ausverkaufsverordnung BGBl.1982/642 wurden dem § 5 AusvV die Absätze 3 und 4 angefügt, die zusätzliche Verschärfungen brachten (Prunbauer, RdW 1984, 164): Es wurden einerseits Bekanntmachungen und Mitteilungen über Verkaufsveranstaltungen, welche an bestimmte Zeiträume gebundene Saisonschlußverkäufe vorwegnehmen, für eine Sperrfrist von vier Wochen vor den von der Landeskammer der gewerblichen Wirtschaft festgesetzten Zeiträumen und andererseits die Ankündigung der termingebundenen Abschnittsverkäufe selbst mehr als 7 Tage vor dem von der zuständigen Landeskammer hiefür bestimmten Zeitraum verboten. Im vorliegenden Fall ist unbestritten, daß die Beklagte keinen Versandhandel betreibt, sondern ihre Waren in offenen Ladengeschäften anbietet, und daß sie im Bereich des Bundeslandes Kärnten keine Filiale hat; auch in ihrer überregional verbreiteten Inseratenwerbung (Beilage F) findet sich kein Hinweis auf Räumungsverkaufstermine in Kärnten (§ 5 Abs 4 AusverkaufsG). Hinsichtlich der ebenfalls beworbenen angrenzenden Bundesländer Salzburg und Steiermark erfolgte die Bekanntmachung des Schlußverkaufes innerhalb der gesetzlichen Frist (OGH vom 25. Juni 1985, 4 Ob 338/85 - Sport-K-Räumungsverkauf-ÖBl.1985, 163). Der Beklagten könnte daher - über das ihr bereits zu lit a verbotene Verhalten hinaus - ein (weiterer) Wettbewerbsverstoß nur insoweit angelastet werden, als ihre Werbung in bezug auf das Bundesland Kärnten auch als Ankündigung eines (dort) vorweggenommenen Saisonschlußverkaufes zu qualifizieren wäre. Der Revisionsrekurswerber verweist hiezu auf § 5 Abs 3, letzter Satz AusverkaufsG, wonach die Ankündigungssperrfrist von vier Wochen auch für Bekanntmachungen und Mitteilungen über im "Ausland" stattfindende Sonderverkaufsveranstaltungen gilt. Nach der im Wettbewerbsrecht vorherrschenden wirtschaftlichen Betrachtungsweise sei einer Ankündigung einer Verkaufsveranstaltung im Ausland auch eine solche in einem anderen Bundesland gleichzuhalten. Auch hier komme es zu einer Benachteiligung der ortsansässigen Unternehmen; diese müßten zusehen, wie Unternehmen aus den Nachbarbundesländern mit ihrer Saisonschlußverkaufswerbung die Kaufkraft der Konsumenten in ihrem Bundesland abschöpfen und so, was § 5 Abs 3 AusverkaufsG gerade verhindern wolle, den Saisonschlußverkauf vorwegnehmen. Diesen Ausführungen ist entgegenzuhalten, daß die Qualifikation benachbarter Bundesländer als "Ausland" im Sinne des § 5 Abs 3 AusverkaufsG wirtschaftlich gesehen jegliche überregionale Ankündigung eines Saisonschlußverkaufes in bundesweit reichenden Medien (Fernsehen, Rundfunk, Wochenschriften, Tageszeitungen etc.) wegen der länderweisen verschiedenen Schlußverkaufstermine unmöglich machen müßte. Lediglich durch die werbewirksame Ankündigung eines Ausverkaufes ist aber dessen Zweck, der beschleunigte Warenumsatz, erst erreichbar; ohne eine solche Ankündigung könnte kein größerer Personenkreis angesprochen werden (Prunbauer aa0 162). Da es auch regionale Zeitungen gibt, die über Bundesländergrenzen hinaus Verbreitung finden, dürfte auch in ihnen diesbezüglich nicht geworben werden. Eine derartige Beschränkung ist dem Gesetzgeber, der die Ausverkaufsverordnung erst 1982 novelliert hat und die gegenständliche Problematik kennen mußte, nicht zuzusinnen. Auch die Gesetzesmaterialien lassen keinen Zweifel daran, daß die Sperrfrist nur für Ankündigungen "ausländischer" Unternehmen schlechthin gelten sollte. Nach dem Bericht des Handelsausschusses sollte dieses zusätzliche Verbot verhindern, daß in der Sperrfrist derartige Ankündigungen für grenznahe ausländische Handelsunternehmen erscheinen, was ebenfalls einer zeitlichen Vorwegnahme des Abschnittsschlußverkaufes gleichkommen könnte; § 5 Abs 3 AusverkaufsG soll daher auch für Veranstaltungen gelten, die im Ausland durchgeführt werden (1341 BlgNR 15.GP).
Der Oberste Gerichtshof hat schon in seiner Entscheidung vom 14. Mai 1985, 4 Ob 329/85 - Versandhandel-Abschnitsschlußverkauf - ÖBl.1985, 160 ausgesprochen, daß es Handelsunternehmen, die ihre Ware in offenen Ladengeschäften anbieten, gestattet ist, die nach den jeweiligen Vorschriften am Ort der betreffenden Filiale zulässigen Abschnitsschlußverkäufe auch in einem anderen Bundesland, in welchem der Abschnittsschlußverkauf - wie hier - zu einem anderen Zeitpunkt stattfindet, anzukündigen und damit Interessenten aus anderen Bundesländern anzusprechen. Der vom Revisionsrekurswerber dagegen erhobene Einwand des Wettbewerbsvorteils ist auch im vorliegenden Fall praktisch zu vernachlässigen, da Kunden aus anderen regionalen Bereichen nur in Ausnahmefällen zum Besuch einer Saisonschlußverkaufsveranstaltung in einem anderen Bundesland motiviert werden können. Daß gerade hier ein solcher Ausnahmefall gegeben wäre, in dem eine die Grenzen von Bundesländern überschreitende Ausverkaufswerbung unzulässig wäre, wurde vom Kläger in erster Instanz nicht einmal behauptet. Bei den von der beklagten Partei in ihrem (nicht auf Kärnten gezielten) Inserat verbilligt angebotenen Waren handelt es sich um Wohnlandschaften, Polsergarnituren und Ledergarnituren, sohin um relativ große und sperrige Güter, die nicht einfach ausgesucht und mitgenommen werden können. 9 der im Inserat ausgeworfenen 13 Preisauszeichnungen sind zudem Abholpreise, die sich bei einer weiteren Zureise um allenfalls nicht unerhebliche Anreise- und Transportkosten erhöhen können. Das restliche "frei Haus" angebotene Mobiliar ist nicht einmal abgebildet, was ebenfalls gegen die vom Rechtsmittelwerber angenommene Wahrscheinlichkeit spricht, jemand könnte aufs Geratewohl eine längere Fahrzeit in Kauf nehmen, um irgendeinen, nicht näher bestimmten Räumungsverkaufsartikel zu erwerben. Die Ausführungen des Revisionsrekurswerbers über den Versandhandel, bei dem der Händler mit dem Kunden an dessen Wohnort in Kontakt tritt, treffen nicht den vorliegenden Sachverhalt. Ist aber die Vorgangsweise der Beklagten wettbewerbsrechtlich nicht zu beanstanden, dann liegt auch keine sittenwidrige Umgehung des § 5 Abs 3 AusverkaufsG vor, wie sie der Kläger im Rechtsmittelverfahren als Neuerung geltend gemacht hat. Ebenso kann die zuletzt aufgeworfene Frage einer Bescheinigung der ordnungsgemäßen Kundmachung der Saisonschlußverkaufsfrist durch die zuständige Landeskammer auf sich beruhen, da das Kundmachungsdatum ohnehin feststeht.
Aus diesen Erwägungen war die angefochtene Entscheidung zu bestätigen.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 41, 50, 52 ZPO i.V.m. §§ 78, 402 Abs 2 EO.
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