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2Ob7/87•OGH 2Ob7/87
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Scheiderbauer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Kralik, Dr. Melber, Dr. Huber und Dr. Egermann als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Renate M***, Pensionistin, Kirchenstraße 30, 4053 Haid, vertreten durch Dr. Gottfried Lindner, Rechtsanwalt in Linz, wider die beklagte Partei I*** U***- UND
S***-A***, Tegetthoffstraße 7, 1010 Wien, vertreten durch Dr. Manfred Traxlmayr, Rechtsanwalt in Linz, wegen S 682.450,-- samt Anhang und Zahlung einer Rente, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Linz als Berufungsgerichtes vom 21. Oktober 1986, GZ. 3 R 239/86-30, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Endurteil des Landesgerichtes Linz vom 15. Mai 1986, GZ. 3 Cg 260/84-26, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Die Klägerin hat der beklagten Partei die mit S 4.243,-- bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (darin enthalten S 385,-- Umsatzsteuer) binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Entscheidungsgründe:
Die am 3.4.1964 geborene Klägerin erlitt am 29.5.1984 auf ihrer Hochzeitsreise bei einem Motorradunfall, den ihr Ehemann verschuldet hatte, einen Verrenkungsbruch des siebenten und achten Brustwirbels, der zu einer Abquetschung des Rückenmarks und einer Lähmung der unteren Gliedmaßen mit weitgehendem Sensibilitätsausfall führte. Die Klägerin befand sich insgesamt 152 Tage in stationärer Behandlung. Zwei nach dem Unfall zur Fixierung der Wirbelsäule eingeführte "Harrington-Stäbe" mußten am 17.8.1984 wegen Schmerzen im Rahmen eines operativen Eingriffes wieder entfernt werden. Bei der Klägerin besteht eine komplette Lähmung ab dem achten Brustsegment, an Stelle der zunächst schlaffen Lähmung ist eine Spastizität getreten, wobei die Muskelspasmen zeitweilig zu Schmerzen führen. Die Klägerin hat auch unter Rücken- und Kreuzschmerzen zu leiden, außerdem kommt es zu Ödembildungen an den Beinen. Die Klägerin muß ständig Abführmittel nehmen und ist dreimal täglich auf eine Selbstkatheterisierung angewiesen. Sie ist an den Rollstuhl gefesselt. Sie bewohnt eine Garconniere, verfügt jetzt über relativ kräftige Arme und daher ist es ihr möglich, selbst in den Rollstuhl zu kommen, sich vom Rollstuhl in das Bett zu begeben und mit einem "Badewannenlift" ohne fremde Hilfe in die Badewanne zu gelangen. Sie ist in der Lage, sich einfache Speisen zu richten, benötigt ansonsten für die Verrichtungen des täglichen Lebens aber entsprechende Hilfe. Ihr Mann kümmerte sich seit dem Unfall nicht mehr um sie; die Ehe wurde Anfang 1985 geschieden. Nach den Feststellungen des Erstgerichtes hatte die Klägerin eineinhalb bis zwei Monate starke, etwa drei Monate mittelstarke und über ein Jahr leichte Schmerzen zu erdulden, wobei nur für den Zeitraum der Krankenhausaufenthalte auch die psychischen Belastungen mitberücksichtigt sind.
Die Klägerin fordert neben anderen Ansprüchen ein restliches Schmerzengeld von S 550.000 (S 900.000 abzüglich einer Teilzahlung von S 350.000).
Die Beklagte bestritt ihre Haftung dem Grunde nach nicht, vertrat jedoch die Ansicht, der Schmerzengeldanspruch der Klägerin sei mit der Zahlung des Betrages von S 350.000 abgegolten. Das Erstgericht ging bei seiner Entscheidung von einem Schmerzengeldanspruch von rechnungsmäßig S 900.000 aus. Das Berufungsgericht gab der Berufung der Beklagten - ausgehend von einem Schmerzengeldanspruch von S 800.000 - teilweise Folge (insgesamt überstieg der Streitgegenstand, über den das Berufungsgericht entschieden hat, S 300.000).
Die Klägerin bekämpft das Urteil des Berufungsgerichtes mit Revision, macht den Anfechtungsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung geltend und beantragt Zuspruch eines weiteren Betrages von S 100.000.
Die Beklagte beantragt, der Revision nicht Folge zu geben.
Die Revision ist nicht berechtigt.
Auf die Revisionsausführungen, die Klägerin habe einen Selbstmordversuch unternommen, befinde sich bereits seit vier Monaten in stationärer Behandlung in Wien, wo Hautverpflanzungen vorgenommen werden mußten, kann nicht eingegangen werden, weil es sich um nicht zulässige Neuerungen handelt. Im übrigen weist die Klägerin auf die schwerwiegenden Dauerfolgen und die besondere Tragik ihres Falles hin und vertritt die Ansicht, ein Schmerzengeld von insgesamt S 900.000 sei angemessen.
Eine Erhöhung des zugesprochenen Schmerzengeldbetrages ist jedoch nicht gerechtfertigt.
Richtig ist zwar, daß abgesehen von den körperlichen Schmerzen insbesondere auf die schwerwiegende psychische Belastung, die auf die nicht besserungsfähige Querschnittlähnung zurückzuführen ist, Bedacht genommen werden muß. Diesem Leidenszustand ist jedoch durch die Bemessung des Schmerzengeldes mit S 800.000 hinreichend Rechnung getragen. Bei Querschnittlähmungen wurde ein Betrag von S 900.000 bisher nur zugesprochen, wenn neben der Rückgratverletzung noch andere schwerwiegende Verletzungen vorhanden waren (2 Ob 3/87) oder, wenn auch die oberen Extremitäten durch die Lähmung in Mitleidenschaft gezogen worden waren (8 Ob 245/82; 2 Ob 23/84, 2 Ob 22/85). Zu 2 Ob 4/87 wurde das Schmerzengeld sogar mit S 1,000.000 bemessen, doch bestand dort neben der Lähmung der unteren Extremitäten samt kompletter Blasen- und Mastdarmlähmung auch eine weitgehende Lähmung beider Hände. Im Gegensatz zu diesen Fällen hat die Klägerin voll funktionsfähige kräftige Arme, die es ihr ermöglichen, sich selbst mit dem Rollstuhl fortzubewegen, sich allein ins Bett zu begeben und mit einer Vorrichtung ohne fremde Hilfe in die Badewanne zu gelangen. Unter Berücksichtigung des Umstandes, daß bisher lediglich bei noch schwererwiegenden Dauerfolgen S 900.000 zugesprochen wurden, kann in der Bemessung des Schmerzengeldes mit S 800.000 kein Rechtsirrtum erblickt werden. Der Revision mußte daher ein Erfolg versagt bleiben. Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens gründet sich auf die §§ 41, 50 ZPO.
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