OGH 7Ob9/87

7Ob9/87Supreme CourtMar 5, 1987

Full text

OGH 7Ob9/87

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 05.03.1987

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Flick als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Kuderna, Dr. Wurz, Dr. Warta und Dr. Egermann als Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Herbert Michael P***, Kaufmann, Bad Fischau, Goldsteinstraße 22, vertreten durch Dr. Wolfgang Waldeck und Dr. Hubert Hasenauer, Rechtsanwälte in Wien, wider die beklagte Partei I*** Internationale Unfall- und Schadenversicherungs-AG, Wien 1., Tegetthoffstraße 7, vertreten durch Dr. Manfred Lampelmayer, Rechtsanwalt in Wien, wegen S 957.598,-- und Feststellung (Streitwert S 100.000,--) infolge Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgerichtes vom 24. Oktober 1986, GZ 3 R 128/86-12, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Teilurteil des Handelsgerichtes Wien vom 22. April 1986, GZ 15 Cg 16/86-8, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit S 17.253,22 bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (darin S 1.568,47 an Umsatzsteuer) binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Begründung

Entscheidungsgründe:

Der Kläger ist bei der beklagten Partei seit 15. Dezember 1982 mit seinem Wohnhaus und seiner Garage in Bad Fischau, Goldsteinstraße 22, gegen Schäden durch Brand versichert (Polizze Nr. 6/12/22966782). Dem Vertrag liegen die Allgemeinen Bedingungen für die Sachversicherung (ABS) und die Allgemeinen Feuerversicherungsbedingungen (AFB) sowie Sonderbedingungen zugrunde. Überdies besteht zwischen den Streitteilen seit 15. Dezember 1982 eine Haushaltsversicherung, mit der unter anderem der gesamte Inhalt der Wohnung in Bad Fischau, Goldsteinstraße 22, gegen Schäden durch Brand versichert wurde. Diesem Vertrag liegen die ABS und die Allgemeinen Bedingungen für Haushaltsversicherungen (ABH) zugrunde.

Am 6. Oktober 1983 entstand durch einen Brand sowohl am Gebäude, als auch am Wohnungsinhalt Schaden.

Der Kläger begehrt die Zahlung von S 957.598,-- s.A. für Gebäudeschäden (Einschränkung AS 23 f.) und S 1,601.615,-- s.A. für zerstörten Hausrat (Einschränkung um S 5.885,-- für eine Faustfeuerwaffe AS 23 f.) sowie die Feststellung, daß die beklagte Partei verpflichtet sei, volle Deckung aus Anlaß des Schadenfalls vom 6. Oktober 1983 im Rahmen der Feuerversicherung zu gewähren. Die beklagte Partei beantragt die Abweisung des Klagebegehrens und wendet ein, sie sei gegenüber dem Kläger leistungsfrei. Der Kläger habe unter anderem Ersatz für eine Faustfeuerwaffe mit der Behauptung verlangt, daß diese bei dem Brand beschädigt worden sei. Die Waffe sei im Brandschutt nicht aufgefunden worden. Eine Untersuchung der vom Kläger nachträglich beigebrachten Waffe habe ergeben, daß sie nur 7 Minuten einer Temperatur von etwa 600 Grad ausgesetzt gewesen sei, wiewohl der Brand erst nach ein bis eineinhalb Stunden entdeckt worden sei. Der Kläger habe daher durch arglistige Täuschung versucht, eine ihm nicht zustehende Ersatzleistung zu erlangen.

Der Kläger bestreitet dieses Vorbringen, schränkte sein Begehren jedoch "aus prozeßökonomischen Gründen" um den Wert der Waffe ein. Die Höhe der Entschädigungssumme für den Gebäudeschaden steht mit S 957.598,-- außer Streit (AS 24).

Das Verfahren hinsichtlich der Entschädigung aus der Haushaltsversicherung ruht (AS 24).

Das Erstgericht gab der Klage auf Zahlung von S 957.598,-- s.A. ( für Gebäudeschaden) und hinsichtlich des Feststellungsbegehrens statt. Es vertrat in seiner rechtlichen Beurteilung die Ansicht, Feststellungen zu dem von der beklagten Partei behaupteten arglistigen Vorgehen des Klägers seien entbehrlich, weil die beklagte Partei auch bei Zutreffen ihrer Behauptungen nicht leistungsfrei wäre. Der durch die behauptete Arglist erlangte Vermögensvorteil des Klägers hätte S 5.885,-- betragen und falle gegenüber dem Wert des Gebäudes nicht ins Gewicht. Die Sanktion der Leistungsfreiheit des Versicherers für ein Verhalten des Versicherten, das die Stellung des Versicherers - bis auf den Aufwand für die Prüfungen im Zusammenhang mit der Faustfeuerwaffe - nicht verändere, sei zu weitreichend. Ein Eingehen auf die Frage, ob ein Versicherungsbetrug, der im Rahmen der Haushaltsversicherung begangen worden sei, die beklagte Partei auch im Rahmen der Feuerversicherung leistungsfrei mache, erübrige sich daher.

Das Berufungsgericht bestätigte die Entscheidung des Erstgerichtes. Zwar bleibe die vereinbarte Leistungsfreiheit wegen einer vorsätzlichen Obliegenheitsverletzung gemäß § 6 Abs 3 VersVG auch dann bestehen, wenn sie weder auf die Feststellung des Versicherungsfalles, noch auf die Feststellung oder den Umfang der dem Versicherer obliegenden Leistungen Einfluß gehabt habe, so daß von der Rechtsprechung die gänzliche Leistungsfreiheit des Versicherers auch dann bejaht werde, wenn sich der Versicherungsnehmer bei der Schadenserhebung nur in einem Punkt einer Arglist schuldig mache oder sich die Täuschungsabsicht nicht auf jene Position der Polizze beziehe, aus der der Anspruch abgeleitet werde. Es bestünden jedoch im vorliegenden Fall zwei verschiedene Versicherungsverträge. Im Rahmen der Feuerversicherung seien nur das Gebäude und die Garage versichert. Nur die Haushaltsversicherung betreffe u.a. das Risiko der Beschädigung und Zerstörung des Hausrates durch Feuer. Eine allfällige Arglist des Klägers bei der Erhebung des Umfanges des Schadens im Rahmen der Haushaltsversicherung könne nur die Entschädigungspflicht der beklagten Partei aus dieser Versicherung in Frage stellen. Sie habe dagegen keinen Einfluß auf die Leistungspflicht auf Grund eines anderen, wenn auch damit in wirtschaftlichem Zusammenhang stehenden Versicherungsvertrages.

Die beklagte Partei bekämpft das Urteil des Berufungsgerichtes mit Revision aus den Revisionsgründen des § 503 Abs 1 Z 3 und 4 ZPO mit dem Antrag, es aufzuheben und dem Erstgericht eine neue Verhandlung und Entscheidung aufzutragen, in eventu es im klageabweisenden Sinn abzuändern.

Die klagende Partei beantragt, der Revision nicht Folge zu geben.

Die Revision ist nicht berechtigt.

Unter dem Revisionsgrund des § 503 Abs 1 Z 3 ZPO rügt die beklagte Partei, daß die Vorinstanzen die Beiziehung eines Sachverständigen zum Beweis der von ihr behaupteten Arglist des Klägers unterlassen haben. Sie macht damit im Ergebnis einen Feststellungsmangel geltend, der bei der rechtlichen Beurteilung des Sachverhalts zu behandeln ist.

Unter dem Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung beharrt die beklagte Partei auf ihrer Ansicht, bei den vom Brand betroffenen Gegenständen handle es sich um ein einheitliches Schadensobjekt, nämlich das Haus des Klägers samt Inventar. Es liege ein einheitliches Schadensereignis vor, dem eine einheitliche Schadensursache zugrundeliege. Es bestehe aber auch hinsichtlich der betroffenen Objekte ein einheitliches Versicherungsverhältnis. Zwar bestünden zwei Versicherungsverträge, nämlich eine Feuerversicherung und eine Haushaltsversicherung. Doch liege dem Abschluß dieser Verträge ein einheitlicher Antrag des Klägers zugrunde. Es stehe außerhalb des Einflußbereiches des Versicherungsnehmers, ob er bei einem geplanten Abschluß einer Feuer- und einer Haushaltsversicherung vom Versicherer den Abschluß eines einzigen Vertrages oder zweier getrennter Verträge angeboten erhalte. Das arglistige Verhalten des Klägers habe daher Auswirkungen auch auf die Entschädigungsleistung aus der Feuerversicherung. Festgehalten sei zunächst, daß die Behauptung der beklagten Partei, es bestehe ein einheitliches Versicherungsverhältnis, dem ein einheitlicher Antrag des Klägers zugrundeliege, eine im Revisionsverfahren unzulässige Neuerung darstellt (§ 504 ZPO), auf die aus diesem Grund nicht Bedacht genommen werden kann. Der Oberste Gerichtshof pflichtet aber auch im übrigen den Ausführungen der beklagten Partei nicht bei.

Nach Art. 18, erster Satz, der AFB (hiemit ident § 16 der deutschen AFB) ist der Versicherer dem Versicherungsnehmer gegenüber von jeder Entschädigungspflicht aus dem Schadenfall frei, wenn der Versicherungsnehmer den Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt hat oder sich bei den Verhandlungen über die Ermittlung der Entschädigung einer arglistigen Täuschung schuldig macht.

Die Bestimmung des Art. 18, erster Satz, der AFB war bisher nur selten Gegenstand von Entscheidungen des Revisionsgerichtes. In den zwischen denselben Parteien und aus dem gleichen Schadenfall ergangenen Entscheidungen 3 Ob 565/54 (EvBl 1954/420 = VersSlg. 57) und 3 Ob 107/55 (VersSlg. 62) - sie werden in der Revision erwähnt und auch vom Berufungsgericht zitiert - bestanden bei zwei Versicherungsunternehmen Feuerversicherungen hinsichtlich Wohnhaus und Hausrat. Die Kläger jener Verfahren waren wegen Betrugsversuches verurteilt worden, weil sie bezüglich des Werts einer verbrannten Schlafzimmereinrichtung die beklagten Versicherungsgesellschaften bei der Schadenserhebung in Irrtum zu führen versucht hatten. Sie hatten deshalb nur die Entschädigungssummen für das abgebrannte Gebäude eingeklagt. Der Oberste Gerichtshof vertrat ebenso wie die Vorinstanzen in jenem Rechtsstreit die Ansicht, es sei im Hinblick auf § 6 Abs 3 VersVG unerheblich, daß sich die Täuschungshandlungen nur auf einige Gegenstände bezogen hätten, weil es bei vorsätzlicher Täuschung nicht darauf ankomme, ob die Täuschungsabsicht gerade die Position betreffe, aus der der Anspruch abgeleitet werde.

Auch bei der Entscheidung 7 Ob 16/70 war (nur) ein Versicherungsvertrag abgeschlossen worden. Gegenstand (auch) jenes Rechtsstreites war, ob die Worte "aus diesem Schadenfall" in Art. 18 AFB dahin auszulegen seien, daß sich die Leistungsfreiheit nur auf jene Gegenstände erstrecke, hinsichtlich derer bei der Schadensermittlung unwahre Angaben gemacht worden waren, oder auch auf den übrigen Schaden. Der Oberste Gerichtshof blieb bei der Ansicht, daß der Versicherer bei vorsätzlicher Obliegenheitsverletzung von jeder Leistung frei sei und lehnte die in der deutschen Rechtsprechung teilweise vertretene Ansicht ab, die Entschädigung müsse ganz oder teilweise gezahlt werden, wenn die unwahren Angaben des Versicherungsnehmers sich nur auf besonders geringe Werte beziehen und der Versicherungsnehmer bei Verlust seiner sämtlichen Ansprüche seine Existenz verlieren würde. Die Entscheidung 3 Ob 355/59 (VersSlg. 143) betraf den zweiten Satz des Art. 18 AFB; die Entscheidung 7 Ob 12/86 setzte sich mit dem Begriff der arglistigen Täuschung auseinander.

Prölss/Martin, VersVG 23 , halten ebenso wie der in 7 Ob 16/70 erwähnte Teil der deutschen Rechtsprechung eine Verwirkung nach Positionen mit der Begründung für möglich, es hätten statt nur gesonderter Positionen auch gesonderte Verträge vereinbart werden können (Anm. 5 b zu § 16 AFB [S 553]. Sie heben hervor (Anm. 5 aaO), daß nach § 16 der (deutschen) AFB zwar "jede Entschädigungspflicht" ausgeschlossen sei, aber nur aus dem Vertrag, zu dem getäuscht worden sei, also zB nicht auch aus dem Gebäudeversicherungsvertrag, wenn bei Ermittlung der Mobiliarentschädigung getäuscht worden sei. Prölss/Martin schließen sich dabei ausdrücklich der Rechtsprechung des deutschen Reichsgerichtes (siehe aaO) an.

Dieselbe Meinung wird auch bei Martin, SVR 2 X III 3 (S 1403 f.) vertreten. Ganz allgemein setze man "Schadenfall" mit "Versicherungsfall" gleich. Zwei Versicherungsverträge würden nach allgemeinem Sprachgebrauch der Versicherungsbranche niemals begrifflich von nur einem einzigen Versicherungsfall betroffen. Der Versicherungsnehmer könne daher nicht einwenden, es handle sich bei einem bestimmten Brand über verschiedene Verträge hinweg immer nur um einen einzigen Versicherungsfall. Ebensowenig könne der Versicherer den Standpunkt einnehmen, es liege nur ein einziger Versicherungsfall vor, wenn er zB zu einem Gebäudeversicherungsvertrag getäuscht werde, während die Angaben für den gesonderten Inventarversicherungsvertrag zu demselben Brand richtig seien.

Anderer Ansicht ist allerdings Wussow, Feuerversicherung 2 595 f., der die Auffassung des deutschen Reichsgerichtes (ohne zu Prölss/Martin und Martin Stellung nehmen zu können, da sie seiner Abhandlung zeitlich nachfolgen) als unrichtig bezeichnet. Aus dem Wortlaut des § 16 AFB ergebe sich vielmehr, daß die Leistungsfreiheit sich unabhängig davon, durch was für Verträge die einzelnen Sachen versichert seien, auf die Entschädigung für alle Sachen beziehe, die bei dem gleichen Schadensereignis, also bei dem einheitlichen Brandereignis, beschädigt oder zerstört worden sind. Der Oberste Gerichtshof sieht auch weiterhin im Hinblick auf § 6 Abs 3 VersVG keine Veranlassung, der von einem Teil der deutschen Rechtsprechung vertretenen Ansicht, eine "Verwirkung nach Positionen" sei möglich, zu folgen. Er schließt sich jedoch den überzeugenden Ausführungen von Prölss/Martin und Martin an, der "Schadenfall" des Art. 18 AFB (§ 16 der deutschen AFB) - und ebenso des Art. 12 Abs 1 der ABS - sei dem "Versicherungsfall" gleichzusetzen, so daß zwei Versicherungsverträge begrifflich nicht von nur einem einzigen Versicherungsfall betroffen sein könnten. Folgte man Wussow aaO, gelangte man zu unbilligen Ergebnissen. Es darf nicht übersehen werden, daß zwischen den Streitteilen zwei durchaus verschiedene Versicherungsverträge bestehen, die nur zufällig gleichzeitig abgeschlossen worden sind, daß aber der Kläger diese Verträge ebensogut mit verschiedenen Versicherungen zu verschiedenen Zeiten hätte vereinbaren können. Es wäre kaum zu rechtfertigen, die Leistungsfreiheit aus dem Versicherungsvertrag über das Gebäude mit dem Versicherer A deshalb eintreten zu lassen, weil etwa der Versicherungsnehmer den Versicherer B, mit dem er zeitlich verschieden eine Haushaltsversicherung abgeschlossen hat, bei den Verhandlungen über die Ermittlung der Entschädigung über den Hausrat getäuscht hat. Der Oberste Gerichtshof schließt sich sohin der rechtlichen Beurteilung des Berufungsgerichtes im Ergebnis an. Feststellungen über die von der beklagten Partei behauptete Arglist des Klägers waren deshalb bei Beurteilung des Anspruches des Klägers aus der Feuerversicherung für das Wohnhaus und die Garage nicht erforderlich.

Die Revision erweist sich damit als unbegründet, so daß ihr ein Erfolg zu versagen war.

Die Kostenentscheidung erfolgte nach den §§ 41, 50 ZPO.

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