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6Ob569/86 (6Ob570/86, 6Ob571/86)•OGH 6Ob569/86 (6Ob570/86, 6Ob571/86)
6Ob569/86 (6Ob570/86, 6Ob571/86)Supreme CourtApr 2, 1987
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Samsegger als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Resch, Dr. Schobel, Dr. Schlosser und Mag. Engelmaier als Richter in der Eheangelegenheit des Gustav W***, Kaufmann, Graz,
Sackstraße 15, vertreten durch Dr. Hans Günther Medwed, Rechtsanwalt in Graz, und der Eva W***, Geschäftsfrau, Bad Ischl, Hubkogelstraße 30, bei Takacs, vertreten durch Dr. Josef Friedrich, Rechtsanwalt in Graz, wegen nachehelicher Aufteilung gemäß §§ 81 ff EheG und Abgeltung der Mitwirkung im Erwerb gemäß den §§ 98 ff ABGB infolge Revisionsrekurses des Mannes gegen den Beschluß des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Graz als Rekursgerichtes vom 26. Februar 1986, GZ. 1 R 391, 420, 421/85-87, womit a) der Rekurs des Rechtsmittelwerbers gegen den Beschluß des Bezirksgerichtes für Zivilrechtssachen Graz vom 8. August 1985, GZ. 31 F 6/83-77, zurückgewiesen wurde, b) der Beschluß des Bezirksgerichtes für Zivilrechtssachen Graz vom 11. September 1985, 31 F 6/83-76, in den Punkten 3 zur Höhe der Ausgleichszahlung und 4 zur Höhe der Abgeltung unter Zulassung des Rekurses an den Obersten Gerichtshof und c) der Beschluß des Bezirksgerichtes für Zivilrechtssachen Graz vom 27. September 1985, 31 F 6/83-79, bestätigt wurden, folgenden
Beschluß
gefaßt:
1. ) Die Zurückweisung des gegen den erstinstanzlichen Beschluß auf Abweisung von Beweisanträgen, ON 77, erhobenen Rekurses (ON 80) mit der Rekursentscheidung ON 87 Punkt 1 ist nicht wirksam angefochten.
2. ) Die Bestätigung des erstinstanzlichen Beschlusses auf Abweisung eines Protokollberichtigungsantrages, ON 79, mit der Rekursentscheidung ON 87 Punkt 2 hinsichtlich des Rekurses ON 82 ist ebenfalls nicht wirksam angefochten.
3. ) Die im Revisionsrekurs ausgeführte selbständige Anfechtung der Rekursentscheidung im Kostenpunkt wird zurückgewiesen.
4. ) Der Revisionsrekurs wird weiters insofern zurückgewiesen, als er sich gegen die Bestätigung der Entscheidung über das Begehren auf Abgeltung der Mitwirkung im Erwerb (Punkt 4 der erstinstanzlichen Entscheidung ON 76) wendet.
5. ) Im übrigen, also in Ansehung der Bestätigung der Entscheidung über das Teilbegehren auf Ausgleichszahlung (Punkt 3 der erstinstanzlichen Entscheidung ON 76) wird dem Revisionsrekurs nicht stattgegeben.
6. ) Der geschiedene Ehemann ist schuldig, der geschiedenen Ehefrau an Kosten ihrer Rekursbeantwortung einen Betrag von 13.317,95 S (darin enthalten 1.203,45 S an Umsatzsteuer und 80,-- S an Barauslagen) binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Begründung:
Die Ehe der Beteiligten ist mit dem in Rechtskraft erwachsenen Urteil vom 19.Oktober 1982 aus dem Verschulden des Mannes geschieden worden. Die Beteiligten haben am 22.Dezember 1953 geheiratet. Der Mann stand damals im 31., die Frau im 30.Lebensjahr. Zur Zeit der Eheschließung besaß keiner der Beiden nennenswertes Vermögen. Die Ehe blieb kinderlos. Mitte April 1982 verließ die Ehefrau die Ehewohnung.
Während ihrer mehr als 28 Jahre aufrechten ehelichen Lebensgemeinschaft arbeiteten beide Ehegatten emsig, um sich eine Altersversorgung zu sichern. Der Mann war selbständiger Unternehmer, er betrieb einen Großhandel mit Wolle und Garnen, später auch einen Einzelhandel mit Wollwaren und einen Teppichhandel sowie einen Fremdenbeherbergungsbetrieb im eigenen Haus. Er war aus geschäftlichen Gründen häufig auf Reisen. Die Frau führte nicht nur den Haushalt, sie half sowohl im Fremdenbeherbergungsbetrieb, oblag im vierstöckigen innerstädtischen Haus den Verrichtungen eines Hausbesorgers und war in den vom Mann geführten Handelsbetrieben mittätig.
Während des zweiten Ehejahres wurde der Mann Eigentümer eines Hälfteanteiles an einem käuflich erworbenen innerstädtischen Palais, während der Vater des Mannes Eigentümer des zweiten Hälfteanteiles wurde, an dem der Mann siebeneinhalb Jahre später das Eigentum von seinem Vater erwarb. Eine 116 m 2 große Wohnung im 2.Stock dieses Hauses diente den Ehegatten ab ihrem zweiten Ehejahr als Ehewohnung. Im Parterre dieses Hauses befinden sich Geschäftsräumlichkeiten, durch einen während der Ehe erfolgten Ausbau wurden im 4.Stockwerk Fremdenzimmer geschaffen. Der Mann hat die Liegenschaft mit dem Altstadtgebäude bilanzmäßig immer als Betriebsvermögen ausgewiesen. Die Frau hat im Zuge des Verfahrens einen Zeitwert der Liegenschaft von mehr als 4 Mio.S behauptet, der Mann dagegen hat einen 3 Mio.S übersteigenden Zeitwert bestritten.
Das Erstgericht stellte den Mietwert der Ehewohnung aufgrund eines Sachverständigengutachtens mit 310.000 S fest. Die gesamte Einrichtung der Ehewohnung wurde während der aufrechten ehelichen Lebensgemeinschaft angeschafft. Dabei handelte es sich einerseits um Küchenmöbel, Küchengeräte, Geschirr und Besteck mit einem aufgrund eines Sachverständigengutachtens festgestellten Zeitwert von 8.100 S sowie einer Waschmaschine mit einem Zeitwert von 800 S und einer Bügelmaschine mit einem Zeitwert von 2.600 S, die beide dem Betriebsvermögen zugeordnet wurden. Andererseits handelte es sich bei der Einrichtung der übrigen Räume der Ehewohnung vorwiegend um Stilmöbel. Diese hatte ein Sachverständiger auf Ersuchen der Frau zur Vorbereitung der nachehelichen Aufteilung in Abwesenheit des Mannes gruppenweise zusammengefaßt geschätzt und einen Gesamtzeitwert von 447.500 S ermittelt. Gegen diese Bewertung hat der dem gerichtlichen Verfahren beigezogene Gutachter keine Bedenken vorgebracht. Das Erstgericht übernahm daher das Ergebnis der außergerichtlichen Wertschätzung. Die im Schlafzimmer und im sogenannten Biedermeier-Zimmer aufgehängten Vorhänge haben einen Zeitwert von zusasmmen 1.100 S. Der Ehemann erhielt von seiner Mutter als Belohnung für seine umfangreichen Bemühungen zum Verkauf eines Villengrundstückes, bei denen ihn auch die Ehefrau unterstützt hatte, ein Sparbuch mit einer Einlage von 600.000 S. Dieses Sparbuch händigte der Ehemann seiner Frau für den Fall, daß ihm etwas zustieße, aus. In der Folge änderte er jedoch das der Frau mitgeteilte Losungswort. Das Erstgericht wertete zwei Drittel der Spareinlage als Abgeltung der sich über Monate erstreckenden, umfangreichen Verkaufsbemühungen, ein Drittel aber als Schenkung der Mutter an ihren Sohn.
Von einem weiteren, auf den Vornamen des Mannes eröffneten Sparkonto wurde am 3.Dezember 1979 ein Betrag von 150.000 S abgehoben, ohne daß über die Verwendung dieses Betrages ein Nachweis erbracht worden wäre.
Der Ehemann hat im Dezember 1957 eine Lebensversicherung auf den Ab- und Erlebensfall mit einer Versicherungssumme von 100.000 S samt Gewinnbeteiligung abgeschlossen, aus der im Ablebensfall seine Ehefrau begünstigt sein sollte, im Falle des Überlebens der mit 1. Dezember 1982 endenden Vertragsdauer aber er selbst. Der Ehemann erhielt im Dezember 1982, also ungefähr sieben Monate nach Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft und nur wenige Wochen nach der Scheidung der Ehe einen Betrag von 118.621 S ausbezahlt. Im Mai 1982 bestand zugunsten des Mannes ein Einkommensteuerguthaben für 1980 von 147.000 S.
Teppiche, die teils in der Wohnung und teils in den Fremdenzimmern aufgelegt, teils aber im Lager aufbewahrt waren, zur Altersversorgung der Ehegatten angeschafft und daher dem Privatvermögen des Mannes zuzuordnen sind, bewertete das Erstgericht nach einem im Verfahren eingeholten Schätzungsgutachten mit etwas mehr als 2,4 Mio. S.
Das Erstgericht hat am 29.Juli 1985 eine mehrstündige Tagsatzung zur mündlichen Verhandlung mit der (abermaligen) Vernehmung beider geschiedenen Ehegatten beendet, ohne daß aus dem Protokoll ersichtlich wäre, welche weiteren Verfahrensschritte das Gericht damals beabsichtigte. Drei Tage nach der Tagsatzung langte ein schriftlicher Antrag des Mannes auf Vornahme weiterer Beweisaufnahmen beim Erstgericht ein. Das Erstgericht wies diesen Antrag mit einem abgesonderten Beschluß (ON 77) ab, dessen Ausfertigung allerdings erst gleichzeitig mit der Ausfertigung der Sachentscheidung (ON 76) den Beteiligten zugestellt wurde. Gleichzeitig mit der Sachentscheidung wurde den Vertretern der Beteiligten auch eine Ausfertigung der Übertragung des mittels Schallträgers aufgenommenen Protokolles über die Tagsatzung vom 29. Juli 1985 zugestellt. Drei Tage nach dieser Zustellung beantragte der geschiedene Ehemann die Berichtigung des Protokolles durch dessen Ergänzung über einen von ihm gestellten Antrag auf Ablehnung des ergänzend vernommenen Buchsachverständigen. Das Erstgericht wies diesen Antrag mit gesondertem Beschluß (ON 79) ab.
Mit der Sachentscheidung erkannte das Erstgericht sowohl über die Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse nach den §§ 81 ff EheG als auch über das Begehren der Frau auf Abgeltung ihrer Mitwirkung im Erwerb des Mannes nach den §§ 98 ff ABGB.
Es wies die Ehewohnung dem Mann zu (Punkt 1), ebenso alle sich in dieser Wohnung sowie in den sonstigen im Haus gelegenen Räumlichkeiten befindlichen Fahrnisse mit Ausnahme der unter den Buchstaben a) bis w) aufgezählten Hausratsgegenstände, zu deren Überlassung an die Frau der Mann verpflichtet wurde (Punkt 2). Überdies verpflichtete das Gericht den Mann zur Leistung einer Ausgleichszahlung in der Höhe von 1,2 Mio. S und wies das Mehrbegehren von 2,3 Mio. S ab (Punkt 3). Dem Begehren auf angemessene Abgeltung der Mitwirkung im Erwerb gab das Erstgericht im Teilbetrag von 130.000 S statt und wies das Mehrbegehren von 157.280 S ab (Punkt 4). Die Verfahrenskosten - zu deren Verzeichnung das Gericht den Beteiligten keine Gelegenheit geboten hatte - hob das Erstgericht gegeneinander auf (Punkt 5).
Zur nachehelichen Aufteilung wertete das Erstgericht die beiderseitigen Beiträge im Sinne des § 83 EheG als gleich. Es schied die Liegenschaft mit dem Stadtpalais mit Ausnahme der Ehewohnung gemäß § 82 Abs.1 Z 3 EheG aus der Teilungsmasse aus. Es sah dagegen wegen der verhältnismäßigen Geringfügigkeit der Sachwerte der vom Ehemann nach seinen Behauptungen von Verwandten geschenkten restaurierungsbedürftigen antiken Möbelstücke von einer Ausscheidung dieser Werte aus der Aufteilungsmasse nach dem § 82 Abs.1 Z 1 EheG ab, weil nach der eigenen Parteienaussage des geschiedenen Mannes davon auszugehen sei, daß der entscheidende Teil der Wertschöpfung in der Restaurierung gelegen gewesen sei, die aber aus den gemeinsamen Mitteln der Ehegatten während ihrer aufrechten Lebensgemeinschaft erfolgt sei.
Bei den Teppichen ordnete das Erstgericht die vorhanden gewesenen, aber nicht in das Inventar oder in sonstige Geschäftsaufzeichnungen aufgenommenen Stücke dem Privatvermögen des Mannes zu.
Die dem Ehemann von seiner Mutter überlassene Spareinlage von 600.000 S wertete das Erstgericht im Teilbetrag von 400.000 S als eine der Aufteilung unterliegende Abgeltung der zeitaufwendigen Verkaufsbemühungen, den Restbetrag aber als eine nicht der Aufteilung unterliegende Schenkung der Mutter an ihren Sohn. Auch den etwa zweieinhalb Jahre vor der Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft von einem Sparguthaben behobenen Betrag von 150.000 S, dessen Verwendung nicht erwiesen werden konnte, wertete das Erstgericht ebenso wie das Einkommensteuerguthaben des Mannes als eheliche Ersparnisse.
Das Erstgericht gelangte auf diese Weise zu einer Aufteilungsmasse im Wert von 3,760.000 S (richtig: 310.000 S plus 447.500 S plus 2,405.500 S plus 400.000 S plus 150.000 S plus 147.000 S = 3,860.000 S) und berücksichtigte die Zuweisung von Hausrat im Wert von rund 10.000 S an die Frau, so daß es für die Ausmittlung der Ausgleichszahlung den Wert der Aufteilungsmasse um 20.000 S verminderte. Das Erstgericht veranschlagte, daß die Frau bereits einige Fahrnisse außerhalb der gerichtlichen Aufteilung an sich genommen hatte, und zwar drei nicht näher beschriebene und bewertete Teppiche, einen Fernsehempfänger sowie nicht näher beschriebene und bewertete Wäschestücke. Danach erachtete das Erstgericht eine Ausgleichszahlung von 1,2 Mio. S als angemessen. Bei der Abgeltung der Mitwirkung im Erwerb berücksichtigte das Erstgericht nur die nicht verjährten Ansprüche für die Zeit zwischen 22. Februar 1980 und Mitte April 1982. Es stufte die Tätigkeit der Frau in dieser Zeit als die einer Angestellten mit selbständigen Tätigkeiten ein, ging danach von einem vergleichsweise herangezogenen kollektivvertraglichen Monatsbruttobezug von rund 10.000 S aus und sprach der Frau über den tatsächlich vereinbarten und ausbezahlten Monatsbezug von 1.700 S in den Jahren 1980 und 1981 bzw. 2.020 S im Jahre 1982 einen weiteren monatlichen Betrag von 5.000 S, daher insgesamt 130.000 S zu.
Der geschiedene Ehemann brachte am 8.Oktober 1985 in drei gesonderten Schriftsätzen einen Rekurs gegen die Abweisung der schriftlich gestellten Beweisanträge (ON 80), einen Rekurs gegen die Abweisung des Protokollberichtigungsantrages (ON 82) und einen Rekurs gegen die Sachentscheidung (ON 81) ein. Dabei strebte er zur Aufteilungsentscheidung eine Herabsetzung der zuerkannten Ausgleichszahlung von 1,2 Mio. S auf höchstens 356.831,96 S und zur Abgeltungsentscheidung eine Verminderung des zugesprochenen Betrages von 130.000 S um 52.000 S auf höchstens 78.000 S an. Im übrigen erwuchs die Sachentscheidung über das Aufteilungs- und das Abgeltungsbegehren in Rechtskraft.
Das Rekursgericht hat den Rekurs ON 80 gegen die Abweisung von Beweisanträgen in Anwendung des § 291 Abs.1 ZPO (§ 230 Abs.2 AußStrG) als unzulässig zurückgewiesen.
Es hat dem Rekurs ON 82 gegen die Abweisung des Protokollberichtigungsbegehrens mangels Fehler in der Übertragung nicht stattgegeben.
Es hat die Sachentscheidung sowohl in Ansehung der Aufteilungsentscheidung als auch in Ansehung der Abgeltungsentscheidung bestätigt. Dazu hat es den Rekurs an den Obersten Gerichtshof für zulässig erklärt und diese Rechtsmittelzulassung wörtlich in folgender Weise begründet: "Im Hinblick auf die Höhe der noch strittigen Ausgleichszahlung war der Rekurs an den Obersten Gerichtshof für zulässig zu erklären (§ 232 Abs.1 AußStrG)."
Das Rekursgericht erachtete die in Anfechtung der Sachentscheidung gerügten Verfahrensmängel als nicht gegeben und die erstrichterliche Beweiswürdigung als unbedenklich. Es folgerte in rechtlicher Beurteilung zum Aufteilungsbegehren:
Im Sinne des § 83 EheG sei von einer Gleichwertigkeit der beiderseitigen Beiträge auszugehen.
Aus der Aufteilungsmasse müsse der am 3.Dezember 1979 behobene Spargeldbetrag von 150.000 S ausgeschieden werden.
Das dem Ehemann von seiner Mutter überlassene Sparguthaben von 600.000 S sei nur im Teilbetrag von 108.000 S als Abgeltung für die Bemühungen zum Verkauf einer Villa um den Kaufpreis von 3 Mio. S anzusehen, im darüber hinausgehenden Betrag aber als eine der Aufteilung entzogene Schenkung zu werten.
Auch das Steuerguthaben des geschiedenen Ehemannes von 147.000 S falle nicht unter den Begriff der ehelichen Ersparnisse im Sinne des § 81 Abs.3 EheG.
Andererseits sei aber die "im Zeitpunkt der Scheidung noch vorhandene Lebensversicherungssumme" der Aufteilungsmasse hinzuzurechnen.
Der Nutzwert der Wohnung im eigenen Haus sei entgegen den Rekursausführungen nicht bloß nach dem Zins der Kategorie D mit
62. 500 S, sondern mit dem aufgrund des Sachverständigengutachtens festgestellten Betrag von 310.000 S anzusetzen, der Wert der Einrichtung im Sinne der unbekämpft gebliebenen erstgerichtlichen Feststellungen mit 447.500 S.
Der Wert der als Privatvermögen zu qualifizierenden Teppiche sei nicht bloß mit dem vom Rekurswerber zugestandenen Betrag von 900.000 S, sondern mindestens mit dem 1,5-fachen dieses Betrages, nach der von der Angestellten des Mannes abgefaßten Aufstellung sogar mit dem Doppelten einzuschätzen. Rein rechnerisch gelangte das Rekursgericht zu einer Aufteilungsmasse im Wert von rund 2 1/3 Mio. S. Es veranschlagte einerseits, daß der Ehefrau Hausratsgegenstände zugewiesen wurden und sie Hausratsgegenstände rein tatsächlich an sich genommen hat, andererseits aber, daß nur durch jahrzehntelange gemeinsame Bemühungen unter Konsumverzicht der Mann ein nicht unbeträchtliches Betriebsvermögen ansammeln konnte. Das Rekursgericht erachtete deshalb die mit 1,2 Mio. S bemessene Ausgleichszahlung im Ergebnis als nicht unbillig hoch. Zur Abgeltungsentscheidung übernahm das Rekursgericht die Tatsachenfeststellung, daß die geschiedene Ehefrau in den letzten Jahren der Ehe keinesfalls bloß untergeordnete Tätigkeiten im Betrieb des Mannes ausgeführt hat und befand einen monatlichen Abgeltungsbetrag von 5.000 S (und nicht bloß einen solchen von 3.000 S) für 26 Monate als angemessen.
Der geschiedene Ehemann erhebt gegen die zweitinstanzliche Entscheidung Rekurs an den Obersten Gerichtshof. Nach seiner Rechtsmittelerklärung ficht er "den bekämpften Beschluß seinem gesamten Umfang nach" an. In seinen Rechtsmittelausführungen nimmt er aber weder zur Zurückweisung des Rekurses gegen die Abweisung von Beweisanträgen noch zur Bestätigung der Abweisung des Protokollberichtigungsantrages Stellung. Seine Rechtsmittelhauptanträge richten sich eindeutig nur gegen die Sachentscheidungen, auf die auch der Eventualaufhebungsantrag bezogen werden muß. Die Rechtsmittelerklärung ist nach dem tatsächlichen Inhalt der durch Rechtsmittelantrag und Ausführung der Rechtsmittelgründe inhaltlich bestimmten Anfechtung offensichtlich zu weit gefaßt. Der Deutlichkeit wegen war formell auszusprechen, daß insoweit keine Anfechtung vorliegt.
Die Rechtsmittelausführungen zu Punkt 4 befassen sich mit der rekursgerichtlichen Kostenentscheidung, bekämpfen sie als unbillig und streben - auf der Grundlage der rekursgerichtlichen Sachentscheidung - zumindest eine Kostenaufhebung an. Nach § 232 Abs.2 AußStrG ist als einziger Rechtsmittelgrund die Rüge der unrichtigen rechtlichen Beurteilung der Sache zugelassen. Eine selbständige Anfechtung der Rekursentscheidung im Kostenpunkt ist damit ausgeschlossen (SZ 54/149, SZ 57/19 u.v.a.).
Die Ansprüche zur nachehelichen Aufteilung nach den §§ 81 ff EheG und der Anspruch auf Abgeltung der Mitwirkung im Erwerb des anderen Ehegatten konnten wohl in einem gemeinsamen Antrag verbunden und auch im selben Verfahren gemeinsam verhandelt und entschieden werden, es handelte sich aber dennoch immer um zwei voneinander zu trennende Verfahrensgegenstände. Die Anfechtbarkeit der Aufteilungsentscheidung und die der Abgeltungsentscheidung ist auch im Falle einer verfahrensrechtlichen Verbindung unabhängig voneinander zu beurteilen. Zweitinstanzliche Sachentscheidungen im Verfahren über die Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse sowie im Verfahren über die Abgeltung der Mitwirkung im Erwerb sind gemäß § 232 Abs.1 AußStrG nur unter der Voraussetzung einer Zulassung des Rekurses an den Obersten Gerichtshof anfechtbar. Eine derartige echte Rechtsmittelzulassungserklärung ist im Sinne ihrer objektiven Auslegung - entgegen der Ansicht der Rechtsmittelgegnerin - bindend. Die Tragweite der Rekurszulassung ist aber im vorliegenden Fall wegen der gemeinsamen Entscheidung zum Aufteilungs- und zum Abgeltungsbegehren an der Begründung des Zulassungsausspruches zu messen und darf nach dem oben wiedergegebenen Wortlaut daher nur auf die Aufteilungsentscheidung bezogen werden ("im Hinblick auf die Höhe der noch strittigen Ausgleichszahlung"), zumal die Höhe des rekursverfangenen Teiles der Abgeltungszahlung 60.000 S nicht übersteigt und die Abgeltungsentscheidung die Wertigkeit der von der Ehefrau in dem Unternehmen ihres Mannes tatsächlich ausgeübten Tätigkeit als eine Tatfrage im Vordergrund stand, wobei Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung vom Rekursgericht als solche nicht hervorgehoben wurden und auch nicht zu erkennen sind. Soweit sich der Revisionsrekurs gegen die Bestätigung der Abgeltungsentscheidung nach den §§ 98 ff ABGB richtet, war er als unzulässig zurückzuweisen. Die Anfechtung der rekursgerichtlichen Sachentscheidung über das Aufteilungsbegehren nach den §§ 81 ff EheG ist auf die Geltendmachung des Rekursgrundes der unrichtigen rechtlichen Beurteilung der Sache beschränkt. Die Rüge erstinstanzlicher Verfahrensmängel einschließlich der zu Punkt 1/3 ausgeführten Bemängelung der Rekursentscheidung als mangelhaft begründet ist daher ebenso unbeachtlich wie die Rüge angeblicher Aktenwidrigkeiten.
Zur Rechtsrüge ist punkteweise zu entgegnen:
Das zur Aufteilungsentscheidung angerufene Gericht hat die Tatsachen, die nach den Aufteilungsgrundsätzen des § 83 Abs.1 EheG erheblich sein können, von Amts wegen zu ermitteln und festzustellen. Die diesbezüglichen erstinstanzlichen Feststellungen sind unbekämpft geblieben. Auf dieser Tatsachengrundlage haben beide Vorinstanzen die Beiträge der beiden Ehegatten als einander gleichwertig beurteilt. Daran ändert nichts, daß die vom Erstgericht zugesprochene Ausgleichszahlung nur etwa einem Drittel des vom Erstgericht zugrundegelegten Wertes der Aufteilungsmasse entspricht. Die Rechtsmittelausführungen des Revisionsrekurswerbers zur Behauptungs- und Beweislast der Ehefrau und die Folgerungen aus dem Unterbleiben einer Bekämpfung einer unterstellten Beitragsleistung der Ehefrau von bloß einem Drittel setzen sich über die von den Vorinstanzen zugrundegelegten Tatsachenfeststellungen und ausdrücklich ausgesprochenen Wertungen hinweg, ohne gegen deren Richtigkeit ein sachliches Argument vorzutragen. Gegen die Wertung der beiderseitigen Beiträge durch die Vorinstanzen bestehen auch keine Bedenken.
Das Erstgericht hat Feststellungen zu der vom Ehemann abgeschlossenen Lebensversicherung mit einem nach 25-jähriger Vertragszeit rund ein halbes Jahr nach Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft zur Auszahlung gelangten Versicherungssumme getroffen. Das Erstgericht hat diesen Betrag ohne Darlegung seiner diesbezüglichen Erwägungen bei der Ermittlung der Aufteilungsmasse nicht veranschlagt, das Rekursgericht dagegen schon. Der Rückkaufswert im Zeitpunkt der Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft war als eheliche Ersparnis in die Aufteilungsmasse einzubeziehen, da die Versicherungsprämien während der aufrechten ehelichen Lebensgemeinschaft aus dem Familieneinkommen geleistet wurden und die Versicherungssumme der gemeinsamen Altersversorgung gewidmet war. Im Hinblick auf die Fälligkeit und Auszahlung der Versicherungssumme samt Gewinnbeteiligung rund ein 50-stel der Laufzeit nach der Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft konnte bei der Höhe der übrigen Posten von der Ermittlung des genauen Rückkaufswertes abgesehen werden. Dem Rekursgericht war es entgegen der Ansicht des Revisionsrekurswerbers nicht verwehrt, deshalb den Vermögenswert in die Aufteilungsmasse einzubeziehen, weil die Ehefrau die erstinstanzliche Entscheidung unbekämpft gelassen hatte. Was aber den Wert der Teppiche anlangt, die zwar vorhanden aber nicht dem Betriebsumlaufsvermögen oder gar einem in Verkaufskommission genommenen Fremdvermögen zuzurechnen waren und teilweise nicht mehr greifbar sind, haben die Vorinstanzen die in den Rechtsmittelausführungen dargelegte Eigenschaft einer Kommissionsware nicht als erwiesen angenommen. Die Behauptung, der Sachverständige müsse einem Irrtum unterlegen sein, ist ebenso wie die Bemängelung der Wertfeststellung eine unbeachtliche Bekämpfung der erstinstanzlichen Tatsachenfeststellungen. Feststellungsmängel zum Verhältnis von Einkaufs- und Verkaufpreis von Teppichen als Verkaufsware liegen nicht vor, weil die dem Privatvermögen zugeordneten Teppiche als solches geschätzt wurden. Das Rekursgericht hat bei der unter Zuhilfenahme des § 273 ZPO vorzunehmenden Bestimmung des im Sparguthaben von 600.000 S enthaltenen Entlohnungsanteiles vergleichsweise auf die Höhe einer Vermittlungsprovision eines gewerbsmäßigen Realitätenvermittlers Bezug genommen. Es folgte damit teilweise der Argumentation des Rechtsmittelwerbers, ohne dessen Ausführungen als Zugeständnis im Sinne einer Außerstreitstellung zu werten. Gleiches gilt für den Teppichwert von 900.000 S.
Im Ergebnis wird die Ausmittelung der Ausgleichszahlung mit 1,2 Mio. S nach dem festgestellten Sachverhalt unter besonderer Berücksichtigung des im Streben selbständig Erwerbstätiger auf Schaffung von Ersparnissen zur Altersvorsorge und des dabei geübten Konsumverzichtes im Hinblick auf das tatsächlich angesammelte Betriebsvermögen des Ehemannes den zu beachtenden Billigkeitsgrundsätzen vollauf gerecht.
Dem Revisionsrekurs gegen die Aufteilungsentscheidung war daher ein Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 234 AußStrG. Dabei war zu berücksichtigen, daß der rekursverfangene Teil der Ausgleichszahlung 800.000 S überstieg, das erstinstanzliche Verfahren durch das dem Zivilprozeß vergleichbare Beweisverfahren gekennzeichnet war und dieser Charakter auch das Rechtsmittelverfahren prägte. Es entspricht daher, nicht zuletzt mit Rücksicht auf das Vermögen des geschiedenen Ehemannes, der Billigkeit, den der geschiedenen Ehefrau zuzuerkennenden Verfahrenskostenersatz dem im Falle eines Zivilprozesses gebührenden Kostenersatz anzugleichen. Die geschiedene Ehefrau hat ihrer Kostenverzeichnung in der Beantwortung zum erfolglos gebliebenen Revisionsrekurs ihres geschiedenen Mannes nur eine Bemessungsgrundlage von 500.000 S und den Ansatz nach TP 3 B zugrundegelegt. Ein höherer als der verzeichnete Betrag war ihr nicht zuzusprechen, dieser aber voll.
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