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9Os48/87•OGH 9Os48/87
Der Oberste Gerichtshof hat am 15.April 1987 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Faseth als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof. Dr. Steininger, Dr. Horak, Dr. Lachner und Dr. Massauer als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtanwärters Dr. Cortella als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Robert R*** und andere wegen Verbrechens des schweren Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127 Abs. 1 und Abs. 2 Z 1, 128 Abs. 1 Z 4, 129 Z 1 StGB und einer anderen strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten Robert R*** sowie die Berufung der Staatsanwaltschaft (hinsichtlich dieses Angeklagten) gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 19.November 1986, GZ 10 Vr 8921/85-148, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluß
gefaßt:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Über die Berufungen wird bei einem Gerichtstag zur öffentlichen Verhandlung entschieden werden.
Gemäß § 390 a StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des (bisherigen) Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde der am 29.November 1967 geborenen Kfz-Elektrikerlehrling Robert R*** der Verbrechen des schweren Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127 Abs. 1 und Abs. 2 Z 1, 128 Abs.1 Z 4, 129 Z 1 StGB (Pkt A/II des Urteilssatzes) und des verbrecherischen Komplotts nach § 277 Abs. 1 StGB (Pkt C) schuldig erkannt.
Darnach hat er
(zu A/II)
zwischen dem 2. und 8.November 1985 in Wien in Gesellschaft der abgesondert verfolgten Beteiligten (§ 12 StGB) Gerhard S*** und Alem V*** der Waltraude B*** durch Einbruch fremde bewegliche Sachen in einem 5.000 S übersteigenden Wert, und zwar zumindest 16.000 S Bargeld sowie wenigstens 130 Packungen Zigaretten im Wert von 5.250 S (US 8) mit dem Vorsatz weggenommen, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern;
(zu C)
im Dezember 1985 in Wien mit dem abgesondert verfolgten Gerhard S*** die gemeinsame Ausführung eines Raubes (§ 142 StGB) verabredet, indem sie einen Überfall auf ein Münzengeschäft in der Burggasse 129 vereinbarten und auch zwei Wollhauben mit Seh- und Atemschlitzen vorbereiteten.
Der lediglich auf die Z 5 des § 281 Abs. 1 StPO gestützten, formal zwar nur gegen den zuletzt wiedergegebenen Schuldspruch (C), der Sache nach allerdings auch gegen die Verurteilung wegen schweren Diebstahls durch Einbruch (A/II) gerichteten Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten kommt insgesamt keine Berechtigung zu. Die im Urteil (US 11) ausführlich wiedergegebene Verantwortung des Angeklagten, wonach er die Wollmützen nur deshalb präpariert habe, um Gerhard S*** "loszuwerden", und dieser ihm auch keineswegs den künftigen Tatort konkret bezeichnet hätte, hat das Schöffengericht unter Berufung auf die ihm glaubwürdig erschienene gegenteilige Darstellung des genannten Mittäters ausdrücklich abgelehnt (US 9, 12 unten). Mit der Behauptung, er habe dies auch schon bei der Polizei, "sohin bei bestem Gedächtnis" vorgebracht, und dem Einwand, der vom Erstgericht zur Begründung seiner Unglaubwürdigkeit erhobene Vorwurf einer eingelernten und gewisse Sätze stereotyp wiederholenden Ausdrucksweise sei nicht berechtigt, zeigt der Beschwerdeführer keine Begründungsmängel im Sinne der bezogenen Gesetzesstelle auf. Vielmehr übt er damit in einer im Nichtigkeitsverfahren unzulässigen Weise bloß Kritik an der tatrichterlichen Beweiswürdigung nach Art einer im Rechtsmittelverfahren gegen Urteile von Kollegialgerichten nicht vorgesehenen Schuldberufung.
Einer Erörterung des Umstandes hinwieder, daß die eine, zunächst bei ihm verbliebene, mit Seh- und Atemschlitzen versehene Wollmütze (S 94, 190/I) anläßlich der am 18.Dezember 1985 durchgeführten Hausdurchsuchung nicht vorgefunden werden konnte (S 211/I), bedurfte es nicht. Besagt doch dieses Erhebungsergebnis überhaupt nichts über die vom Angeklagten behauptete Motivation für das eingestandermaßen nachträgliche Wegwerfen dieser Mütze (angeblich wegen einer von Anfang an fehlenden ernstlichen Tatentschlossenheit; S 467/II; 190, 230/I), sodaß es demnach den dazu getroffenen, die Tatbereitschaft bejahenden erstgerichtlichen Konstatierungen bzw den diesbezüglich angestellten Erwägungen der Tatrichter keineswegs widerstreitet. Verfehlt ist ferner der Einwand des Beschwerdeführers, er habe weder Gerhard S*** noch (seinen weiteren Komplizen beim Einbruchsdiebstahl) Alem V*** der absichtlichen falschen Aussage gegen ihn beschuldigt, was nach Ansicht der Tatrichter deshalb gegen seine Glaubwürdigkeit spreche, weil er für eine Falschbezichtigung durch die Genannten nur eine "gewisse Abneigung" der beiden gegen ihn, nicht aber "besonders zwingende Gründe" angeben konnte (US 12). Seine Erwiderungen und Reaktionen auf die ihm vom Vorsitzenden gemachten Vorhalte der mit seiner Verantwortung (auch zum Einbruchsdiebstahl) unvereinbaren Angaben der beiden Mittäter (S 475, 479/II; 32, 35, 36, 37 und 39/III) können indes durchaus auch im Sinne der erstrichterlichen Interpretation verstanden werden. Wenn der Beschwerdeführer demgegenüber darauf verweist, daß S*** und V*** wesentlich mehr Straftaten begangen haben als er, und den beiden bei ihren ihn belastenden Angaben offenbar Erinnerungsfehler unterlaufen seien, wie dies bei derartigen Diebszügen ja häufig vorkomme, unternimmt er damit abermals bloß den unzulässigen und darum unbeachtlichen Versuch, die Beweiskraft der gegen ihn auch im Rahmen des Schuldspruches wegen schweren Diebstahls durch Einbruch (A/II) verwerteten Aussagen der Letztgenannten zu bestreiten, ohne damit allerdings einen formellen Begründungsmangel im Sinn des herangezogenen Nichtigkeitsgrundes darzutun.
Mit der Frage, ob der Beschwerdeführer etwa nur scheinhalber auf das Ansinnen des S*** eingegangen sei, gemeinsam einen Raubüberfall zu unternehmen, hat sich das Erstgericht ausführlich auseinandergesetzt (US 12). Insbesondere hat es seine nunmehr behauptete Bedrohung durch den Genannten infolge "Herumfuchtelns" mit einer Gaspistole auf Grund der eigenen Einlassungen des Beschwerdeführers nicht als erwiesen angenommen (US 12 iVm S 189 f./I; 471, 473/II).
Damit aber, daß S*** in der Hauptverhandlung vom 1. Oktober 1986 angegeben hat, der Angeklagte hätte eben jene Waffe in der Folge sogar zerlegt (S 472/II) - eine Behauptung, die er bis dahin noch nicht aufgestellt hatte - mußte sich das Erstgericht im Sinne einer gedrängten Darstellung der Urteilsgründe (§ 270 Abs. 2 Z 5 StPO) nicht auseinandersetzen, zumal es sich hiebei um einen durchaus nebensächlichen Umstand handelt und auch in der Beschwerde nicht dargetan wird, inwiefern daraus für den Beschwerdeführer allenfalls günstigere Schlußfolgerungen hätten gezogen werden können. Ob schließlich zwischen der im Urteil wiedergegebenen (US 11) Verantwortung des Angeklagten vor der Polizei und in der Hauptverhandlung echte Widersprüche - im Sinn von denkfolgerichtig einander ausschließenden Tatsachenbehauptungen - bestehen oder das inhaltliche Gefälle zwischen diesen Einlassungen anders treffender zu charakterisieren wäre, ist eine Wertungsfrage, betrifft also keinen Ausspruch über entscheidende Tatsachen und ist darum einer Anfechtung im Nichtigkeitsverfahren entrückt.
Da somit der Beschwerdeführer weder in Ansehung der Urteilskonstatierungen zum Schuldspruch wegen Einbruchsdiebstahls (A/II) noch - und vor allem - hinsichtlich der Feststellungen über eine im Zeitpunkt der Absprache tatsächlich bestehende Ernstlichkeit seines Tatentschlusses zur Ausführung eines in seinen wesentlichen Zügen geplanten, bloß wegen der Verhaftung des Komplizen unterbliebenen (US 9) Gesellschaftsraubes (C) formelle Begründungsmängel aufzeigen kann, war seine Nichtigkeitsbeschwerde schon bei einer nichtöffentlichen Beratung als zum Teil offenbar unbegründet gemäß § 285 d Abs. 1 Z 2 StPO, im übrigen aber als nicht dem Gesetz entsprechend ausgeführt gemäß §§ 285 a Z 2, 285 d Abs. 1 Z 1 StPO sofort - kostenpflichtig (§ 390 a StPO) - zurückzuweisen. Über die beiderseitigen Berufungen wird bei einem mit gesonderter Verfügung anzuberaumenden Gerichtstag zur öffentlichen Verhandlung entschieden werden (§ 296 Abs. 3 StPO).
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