OGH 10Os54/87

10Os54/87Supreme CourtApr 28, 1987

Full text

OGH 10Os54/87

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 28.04.1987

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 28.April 1987 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Bernardini als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Friedrich, Dr. Reisenleitner, Dr. Kuch und Dr. Massauer als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Dr. Lindner als Schriftführer, in der Strafsache gegen Ernst M*** wegen des Vergehens des schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs. 2 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Graz als Schöffengericht vom 2.Dezember 1986, GZ 5 Vr 3240/86-10, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Über die Berufung wird bei einem Gerichtstag zur öffentlichen Verhandlung entschieden werden.

Gemäß § 390 a StPO fallen dem Angeklagten die durch seine Nichtigkeitsbeschwerde verursachten Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Begründung

Gründe:

Mit dem bekämpften Urteil wurde der Angeklagte Ernst M*** des Vergehens des schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs. 2 StGB schuldig erkannt, weil er im November 1985 in Graz mit dem Vorsatz, sich durch das Verhalten der Getäuschten unrechtmäßig zu bereichern, Anna K*** durch die Vorgabe, ihr die Wohnung Nr. 10 im Hause Quergasse 2 zu vermitteln, somit durch Täuschung über Tatsachen, zur Ausfolgung eines Bargeldbetrages von 15.000 S verleitete, die die Genannte mit diesem Betrag am Vermögen schädigte.

Der gegen diesen Schuldspruch gerichteten, auf die Z 4 und 5 des § 281 Abs. 1 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten kommt keine Berechtigung zu.

In der Verfahrensrüge (Z 4) wendet sich der Beschwerdeführer gegen die Abweisung der Anträge auf Vernehmung dreier Zeugen, der zum Beweis dafür gestellt worden war, daß der Angeklagte die urteilsgegenständlichen 15.000 S Bargeld von der Zeugin K*** nicht erhalten habe, sowie auf Beischaffung eines Beleges oder Kontoauszuges, aus dem hervorgehe, daß die Zeugin K*** diesen Betrag im November 1985 (von ihrem Konto) abgehoben hatte (S 45). Durch die Abweisung dieser Beweisanträge (S 46) wurden Verteidigungsrechte nicht verletzt.

Selbst in der Nichtigkeitsbeschwerde wird vom Beschwerdeführer der Sache nach - wenngleich in etwas unklarer

Formulierung - eingeräumt, daß die beantragten Zeugen eine Übergabe des Bargeldbetrages von 15.000 S von der Zeugin K*** an den Angeklagten nicht ausschließen könnten; den Zeugen hätte nur auffallen müssen, daß der vermögenslose Angeklagte über Geld verfügte.

Mit diesen, auf hypothetischen Erwägungen beruhenden Schlußfolgerungen über den - seiner Ansicht nach sehr hohen - Grad der Wahrscheinlichkeit, daß eine Geldübergabe nicht stattfand, legt der Beschwerdeführer aber selbst dar, daß seinem Beweisantrag keine entscheidungswesentliche Relevanz zuzubilligen wäre, weil selbst bei einem von ihm erstrebten Beweisergebnis angesichts der dadurch keineswegs ausgeschlossenen Möglichkeit, auch nahestehenden Personen einen Mittelzufluß der in Rede stehenden Art oder dessen Quelle zu verheimlichen, erst wieder auf den Beweiswert der vom Schöffengericht ohnedies vernommenen unmittelbaren Tatzeugen zurückzugreifen gewesen wäre (vgl. Mayerhofer/Rieder, StPO 2 , E 71 zu § 281 Abs. 1 Z 4).

Der Beschwerdeführer konzediert auch - wenngleich im Rahmen der Mängelrüge -, daß die Zeugin T***, deren Beurteilung als glaubwürdig er nicht bekämpft, davon berichtete, daß zum inkriminierten Zeitpunkt der Geldbetrag (von 15.000 S) in der Wohnung der Zeugin K*** auf einem Tisch lag. Das Vorhandensein dieses Betrages wurde denn auch vom Schöffengericht als erwiesen angenommen. Angesichts dieses somit vom Beschwerdeführer eingeräumten Umstandes erscheinen Feststellungen darüber, woher dieser Betrag stammt, nicht entscheidungswesentlich und damit auch die begehrte Beweiserhebung über Bewegungen am Bankkonto der Zeugin K*** entbehrlich.

Die Beweisanträge des Angeklagten wurden daher zu Recht abgewiesen.

Die Mängelrüge (Z 5) des Beschwerdeführers stellt sich insofern als eine im Rechtsmittelverfahren gegen schöffengerichtliche Urteile nicht vorgesehene und daher unzulässige Bekämpfung der Beweiswürdigung dar, soweit einleitend die Aussage der vom Schöffengericht als glaubwürdig erachteten Zeugin K*** (S 53) als "sicher nur auf Rachegedanken" beruhend (und damit unverläßlich) hingestellt wird. Die in diesem Zusammenhang aufgestellte Behauptung, der Angeklagte sei zu jener Zeit, als er mit der Zeugin K*** ein intimes Verhältnis gehabt habe, verheiratet gewesen, was gleichsam als Ursache für "Rachegelüste" der genannten Zeugin dargestellt wird, steht im übrigen selbst mit der eigenen Verantwortung des Beschwerdeführers (S 38) im Widerspruch, wonach er damals nicht verheiratet war.

Die weitere Argumentation, es sei "nach menschlichem Ermessen unwahrscheinlich", daß die Zeugin K*** neben einer Wohnung außerhalb von Graz und einer Wohnung in Graz noch eine "dritte Wohnung" benötigt hätte, ist inhaltlich gleichfalls wieder eine unzulässige Bekämpfung der schöffengerichtlichen Beweiswürdigung und übergeht zudem, daß der Zeugin die Grazer Wohnung zu klein war, sie von dort auszuziehen beabsichtigte und an deren Stelle eine größere Wohnung erwerben wollte (S 11 und 40), sodaß von einer nicht benötigten "dritten Wohnung" keine Rede sein kann.

Entgegen den weiteren Behauptungen des Beschwerdeführers in seiner Mängelrüge konnte das Erstgericht sehr wohl ohne Begründungsmängel zur Feststellung gelangen, daß die Zeugin K*** dem Angeklagten den Geldbetrag von 15.000 S zum Zweck der Verschaffung einer neuen Wohnung tatsächlich übergab. Das Schöffengericht stützte sich nämlich einerseits auf die Aussage der Zeugin T***, die im übrigen nicht nur - wie der Beschwerdeführer darstellt - bekundete, daß sie Geld auf einem Tisch der Zeugin K*** liegen sah, sondern auch - entgegen dem Beschwerdevorbringen - den Betrag nannte, um den es im Gespräch zwischen dem Angeklagten und der Zeugin K*** ging (S 44 und 19), und andererseits überdies auch auf die Aussage der als glaubwürdig erachteten Zeugin K***. Aus einer möglicherweise unvollständigen Beobachtung der Zeugin T*** über den Übergabeakt selbst kann demnach ebensowenig ein Begründungsmangel im Sinn der Z 5 des § 281 Abs. 1 StPO abgeleitet werden, wie aus dem Umstand, daß die Zeugin T*** das Geld nicht nachzählte. Auf welcher Grundlage der Beschwerdeführer zu der Behauptung in der Mängelrüge kommt, ein Abschnitt über eine postalische Überweisung von 15.000 S sei dem Angeklagten von der Zeugin KAHlB*** - die diesen Abschnitt dem Gericht vorlegte - "entwendet" worden, bleibt unerfindlich; sie steht mit der eigenen Verantwortung des Angeklagten in Widerspruch, wonach er diesen Abschnitt der Zeugin "in der Wohnung gegeben" hat (S 41), und findet auch sonst in den Verfahrensergebnissen nirgends Deckung. Es erübrigt sich damit, auf die aus dieser aktenwidrigen Prämisse aufgebauten weiteren Schlußfolgerungen des Beschwerdeführers einzugehen, die keinen der in der Z 5 des § 281 Abs. 1 StPO bezeichneten Nichtigkeitsgründe zur Darstellung bringen.

Aus den angeführten Gründen war daher die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten sofort bei der nichtöffentlichen Beratung als teils offenbar unbegründet, teils nicht gesetzmäßig ausgeführt zurückzuweisen (§ 285 d Abs. 1 Z 1 und 2 StPO iVm § 285 a Z 2 StPO). Über die Berufung wird in einem mit gesonderter Verfügung anzuberaumenden Gerichtstag zur öffentlichen Verhandlung entschieden werden (§ 296 Abs. 3 StPO).

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