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14Os60/87•OGH 14Os60/87
Der Oberste Gerichtshof hat am 29.April 1987 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Faseth als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof. Dr. Steininger, Dr. Horak, Dr. Lachner und Dr. Massauer als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Dr. Cortella als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Erhard Alfred A*** und einen anderen Angeklagten wegen des Vergehens der schweren Körperverletzung nach §§ 83 Abs. 1, 84 Abs. 1 StGB und einer anderen strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten Erhard Alfred A*** sowie die Berufung des Angeklagten Ewald B*** gegen das Urteil des Landesgerichtes Klagenfurt als Schöffengericht vom 3.Februar 1987, GZ 13 Vr 2664/86-31, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluß
gefaßt:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Über die Berufungen der Angeklagten Erhard Alfred A*** und Ewald B*** wird bei einem Gerichtstag zur öffentlichen Verhandlung entschieden werden.
Gemäß § 390 a StPO fallen dem Angeklagten A*** auch die Kosten des (bisherigen) Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Gründe:
Mit dem oben näher bezeichneten Urteil wurden der 20-jährige Erhard Alfred A*** und der 22-jährige Ewald B*** (zu I.) des Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs. 1 StGB und (zu II.) des Vergehens der schweren Körperverletzung nach §§ 83 Abs. 1, 84 Abs. 1 StGB schuldig erkannt. Darnach haben sie am 14. September 1986 in Villach in bewußtem und gewolltem Zusammenwirken als unmittelbare Täter (I.) Kurt V*** durch wiederholtes Versetzen von Faustschlägen und Fußtritten vorsätzlich am Körper verletzt (Schädelprellung, Prellung der linken Jochbeingegend und des linken Unterkiefers, Prellung mit Bluterguß am rechten Oberschenkel und in der linken Knöchelgegend) und (II.) Fritz O*** durch Versetzen wuchtiger Faustschläge und durch mehrere Fußtritte vorsätzlich am Körper verletzt, wobei die Tat eine an sich schwere Körperverletzung, nämlich eine Schädelprellung, verbunden mit Schockzustand, eine Nasenbein- und Septumfraktur, eine Prellung der Lendenwirbelsäule sowie des Brustkorbes und Abdomens zur Folge hatte.
Der Angeklagte A*** stützt seine allein aus der Z 4 des § 281 Abs. 1 StPO erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde darauf, daß die Tatrichter seinen in der Hauptverhandlung am 3.Februar 1987 (Seite 142) gestellten Antrag abgelehnt hatten, zum Beweis für seine Volltrunkenheit denjenigen (Polizei) Beamten, der seine Ausnüchterung angeordnet habe, zu vernehmen.
Die Verfahrensrüge geht fehl.
Zunächst wäre der Beschwerdeführer angesichts dessen, daß den Akten - abgesehen von seiner Verantwortung in der Hauptverhandlung (Seite 140) - keinerlei Anhaltspunkte für seine Verbringung in eine "Ausnüchterungszelle" zu entnehmen sind, ja die Polizeianzeige vom 14. September 1986 (vergleiche Seite 107 ff) im Gegenteil davon spricht, daß er, nachdem er seine Personaldaten bekanntgegeben hatte, "in den Polizeiarrest eingesetzt wurde", schon in Ansehung dieser Grundprämisse seines Beweisbegehrens gehalten gewesen, seinen Antrag näher zu substantiieren, um ihm den Charakter eines unzulässigen Erkundungsbeweises zu nehmen. Aber auch mit Bezug auf die von ihm behauptete Volltrunkenheit wäre er bei der gegebenen Beweissituation verpflichtet gewesen, anzuführen, aus welchen Gründen erwartet werden könne, daß die Durchführung des beantragten Beweises das von ihm behauptete Ergebnis haben werde (vergleiche Mayerhofer/Rieder StPO 2 § 281 Abs. 1 Z 4 Nr. 19). Denn sowohl der Inhalt der oben erwähnten Polizeianzeige als auch die Angaben der in der Hauptverhandlung vernommenen Zeugen V*** und L*** lassen sich im Ergebnis dahin zusammenfassen, daß der Beschwerdeführer zeitlich und örtlich voll orientiert und demgemäß in der Lage war, normal zu sprechen und zu gehen sowie an ihn gestellte Fragen zu beantworten, weshalb auch von einer Untersuchung durch den Polizeiarzt Abstand genommen wurde (vergleiche Seite 110 und 141). Nach dem Gesagten verfiel der in Frage stehende Beweisantrag mithin zu Recht der Ablehnung und haftet der behauptete Verfahrensmangel dem Urteil nicht an.
Die offenbar unbegründete Nichtigkeitsbeschwerde war sonach gemäß § 285 d Abs. 1 Z 2 StPO bereits bei einer nichtöffentliche Beratung sofort zurückzuweisen.
Über die Berufungen der beiden Angeklagten wird bei einem Gerichtstag zur öffentlichen Verhandlung abgesprochen werden. Die Kostenentscheidung fußt auf der bezogenen Gesetzesstelle.
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