The AI workspace for legal professionals
- Legal research with access to more than 1 million sources
- Document automation
- Matter management
- Hosted in the EU and Switzerland
Try it free for 14 days (10 questions/day during trial)
The AI workspace for legal professionals
Try it free for 14 days (10 questions/day during trial)
11Os14/88•OGH 11Os14/88
Der Oberste Gerichtshof hat am 29.Februar 1988 durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Walenta als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Kießwetter, Dr. Felzmann, Dr. Kuch und Dr. Rzeszut als weitere Richter in der Strafsache gegen Peter Viktor A*** wegen des Vergehens des schweren Betruges nach den §§ 146, 147 Abs. 2 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Graz als Schöffengericht vom 12.Oktober 1987, GZ 13 Vr 950/87-50, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluß
gefaßt:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Graz zugeleitet.
Gemäß dem § 390 a StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde der am 20.August 1946 geborene, zuletzt beschäftigungslose Kellner Peter Viktor A*** unter anderem des Verbrechens (richtig: Vergehens) des schweren Betruges nach den §§ 146, 147 Abs. 2 StGB schuldig erkannt. Diesbezüglich liegt ihm neben weiteren gleichartigen Fakten zur Last, dem Urmachermeister Erwin K*** durch die Vorspiegelung, ihm einen Kredit in Höhe von 200.000 S zur Sanierung seines Unternehmens zu gewähren und die erbrachten Vorleistungen auf die Rückzahlungsbeträge anzurechnen, zur Ausfolgung von Schmuck und Bargeld und zur Erbringung anderer vermögenswerter Leistungen verleitet zu haben, und zwar am 20.Februar 1987 in Bärnbach zur Übergabe von Schmuck im Wert von 18.727 S, am 24.Februar 1987 in Graz zur Übergabe eines Geldbetrages von 2.000 S, am 27.Februar 1987 in Bärnbach zur Übergabe eines Geldbetrages von 1.000 S sowie eines Schmuckstückes im Werte von 1.035 S und am 2.März 1987 in Bärnbach zur Abschleppung eines havarierten PKWs, wodurch ein Aufwand in Höhe von 2.500 S entstand (A 1 lit a bis d des Urteilssatzes). Nur in diesem Teil des Schuldspruches bekämpft der Angeklagte das Urteil mit einer nominell auf die Z 5 und 9 lit a des § 281 Abs. 1 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde. Überdies ficht er den Strafausspruch mit Berufung an.
Zunächst ist festzuhalten, daß der behauptete Widerspruch zwischen den Angaben der Zeugen Erwin und Maria K*** nicht vorliegt. Denn die Zeugin Maria K*** machte (schon) vor dem Gendarmeriepostenkommando Bärnbach "dem Sinne nach die gleichen Angaben" wie ihr Gatte Erwin K*** (S 201 d.A). Überdies baut die Beschwerde insoweit auf einer unrichtigen Wiedergabe der Angaben dieser Zeugin vor dem Untersuchungsrichter auf, wo sie nur für ihre Person bekundete, üblicherweise im Fall einer Barzahlung den Vermerk "Bz" auf dem darüber ausgestellten Paragon anzubringen (S 274 d.A). Das Beschwerdevorbringen entbehrt daher der erforderlichen Aktentreue.
Die Feststellung über die Vermögenslosigkeit des Angeklagten zur Zeit der Tat ist nach Auffassung des Beschwerdeführers unvollständig begründet, weil sich das Schöffengericht im Urteil nicht mit dem Inhalt eines im Akt erliegenden Briefes (ON 46 = S 311 bis 314 d.A) befaßt habe. Die Rüge geht schon deshalb fehl, weil dieser Aktenbestandteil mangels Verlesung in der Hauptverhandlung (siehe insbesondere S 334, 335 d.A) bei der Urteilsfällung nicht berücksichtigt werden durfte (§ 258 Abs. 1 StPO). Eine Unvollständigkeit der Erhebungen aber, die in diesem und in anderem Zusammenhang vom Beschwerdeführer reklamiert wird, ist von vornherein nicht geeignet, die angesprochene Urteilsnichtigkeit zu begründen (vgl Mayerhofer-Rieder2 in ENr 82 bis 84 zu § 281 Z 5 StPO).
Was schließlich in der Beschwerde sonst noch vorgebracht wird, erschöpft sich in einer Wertung der Ergebnisse des Beweisverfahrens und einer unzulässigen - und damit unbeachtlichen - Kritik an der Beweiswürdigung der Tatrichter.
Da somit vom Beschwerdeführer in Wahrheit keiner der in den Z 1-11 des § 281 Abs. 1 StPO angeführten Nichtigkeitsgründe deutlich und bestimmt bezeichnet wurde, war die Nichtigkeitsbeschwerde gemäß dem § 285 d Abs. 1 Z 1 StPO in Verbindung mit dem § 285 a Z 2 StPO als nicht gesetzmäßig ausgeführt bereits in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen.
Über die Berufung wird demnach das Oberlandesgericht Graz zu erkennen haben (EvBl 1981/46 uva).
Die Kostenentscheidung beruht auf der zitierten Gesetzesstelle.
Connect Omnilex to search the legal corpus from your AI assistant.