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11Os36/88•OGH 11Os36/88
Der Oberste Gerichtshof hat am 11.März 1988 durch den Präsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Melnizky als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Kießwetter, Dr. Walenta, Dr. Felzmann und Dr. Rzeszut als weitere Richter, in der Strafsache gegen Richard F*** und Reinhold Walter E*** wegen des Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten Diebstahls durch Einbruch nach den §§ 127 ff StGB und einer anderen strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten Richard F*** sowie über die Berufung des Angeklagten Reinhold Walter E*** gegen das Urteil des Kreisgerichtes Wels als Schöffengericht vom 21.Dezember 1987, GZ 16 Vr 966/87-35, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluß
gefaßt:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Die Akten werden dem Oberlandesgericht Linz zur Entscheidung über die Berufungen zugeleitet.
Gemäß dem § 390 a StPO fallen den Angeklagten auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurden Richard F*** des Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten Diebstahls durch Einbruch nach den §§ 127 Abs 1 und 2 Z 1, 129 Z 1 und 15 Abs 1 StGB (I 1 und 2) sowie des Vergehens der Veruntreuung nach dem § 133 Abs 1 StGB (II), Reinhold Walter E*** des Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten schweren Diebstahls durch Einbruch nach den §§ 127 Abs 1 und 2 Z 1, 128 Abs 1 Z 4, 129 Z 1 und 15 Abs 1 StGB (I 1 und 3) schuldig erkannt.
Richard F*** bekämpft seinen Schuldspruch mit einer auf die Z 1 des § 281 Abs 1 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde, den Strafausspruch bekämpfen beide Angeklagten mit Berufung. Die von Richard F*** auf den angeführten Nichtigkeitsgrund gestützte Rüge der nichtgehörigen Besetzung des Gerichtshofes geht schon deswegen ins Leere, weil sie ausschließlich Vorgänge releviert, die nicht das Gericht, sondern die Person des während der (- lt. Protokoll - gesamten) Hauptverhandlung einschreitenden Staatsanwalts betreffen.
Die Nichtigkeitsbeschwerde des Richard F*** war daher gemäß dem § 285 d Abs 1 Z 1 iVm dem § 285 a Z 2 StPO bereits in nichtöffentlicher Sitzung sofort zurückzuweisen.
Zugleich waren die Akten gemäß dem § 285 i StPO nF dem Oberlandesgericht Linz zur Entscheidung über die Berufungen zuzuleiten.
Der Kostenausspruch beruht auf der bezogenen Gesetzesstelle.
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