OGH 8Ob76/87

8Ob76/87Supreme CourtMar 15, 1988

Full text

OGH 8Ob76/87

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 15.03.1988

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Scheiderbauer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Kralik, Dr.Vogel, Dr.Melber und Dr.Kropfitsch als Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Christian R***, ehemals Transportunternehmer, 9431 St.Stefan, Thürn 35, vertreten durch die bestellte Sachwalterin Hermine R***, Hausfrau, ebendort, diese vertreten durch Dr.Wilhelm Dieter Eckhart und Dr.Gottfried Hammerschlag, Rechtsanwälte in Klagenfurt, wider die beklagten Parteien 1.) Anita M***, Angestellte, 9063 Maria Saal, Wutschein 51, 2.) Brigitte B***, 9063 Maria Saal, Wutschein 5, beide vertreten durch Dr.Dieter Sima, Rechtsanwalt in Klagenfurt, wegen Leistung und Feststellung (Gesamtstreitwert S 1,044.000,--) infolge Revisionen der klagenden Partei und der beklagten Parteien gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Graz als Berufungsgerichtes vom 25.Juni 1987, GZ. 2 R 57/87-33, womit infolge Berufung der klagenden Partei und der beklagten Parteien das Urteil des Landesgerichtes Klagenfurt vom 5.Dezember 1986, GZ. 18 Cg 334/85-19, teilweise abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Beiden Revisionen wird nicht Folge gegeben.

Die Kostenentscheidung bleibt dem Endurteil vorbehalten.

Begründung

Entscheidungsgründe:

Der am 18.2.1962 geborene Kläger wurde am 24.10.1984 auf der italienischen Staatsstraße SS 13 ("Pontebbana") beim Straßenkilometer 228,6, kurz vor der Staatsgrenze in Coccau bei einem Verkehrsunfall so schwer verletzt, daß er infolge eines "Appallischen Syndroms" dauernd behindert und zu einem Pflegefall wurde. Der Kläger wurde unter Sachwalterschaft gestellt; er wird von seiner Mutter und Sachwalterin betreut.

Der Kläger begehrte unter Berücksichtigung eines einbekannten Mitverschuldens von 50 % S 600.000,-- an Schmerzengeld, S 100.000,-- an Entschädigung wegen Verhinderung seines besseren Fortkommens und S 4.000,-- monatlich aus dem Titel der Vermehrung seiner Bedürfnisse bis zum Ablauf seines 65.Lebensjahres. Außerdem stellte er ein mit S 200.000,-- bewertetes Feststellungsbegehren. Die Berechtigung der Leistungsansprüche wurde mit mindestens S 1,-- außer Streit gestellt; ebenso, daß der Kläger an Dauerfolgen aus dem Unfall leidet. Nach seinen Behauptungen habe er die Fahrbahn bis zur Straßenmitte überquert, als er vom zu schnell fahrenden PKW der Zweitbeklagten, den die Erstbeklagte lenkte, angefahren wurde. Die Erstbeklagte habe den Kläger wegen ihrer unaufmerksamen Fahrweise auch zu spät wahrgenommen.

Die Beklagten beantragten die Abweisung des Klagebegehrens. Der Kläger sei am Unfall allein schuld. Er habe die Fahrbahn zwischen zwei LKW-Zügen "im Schnellschritt" überquert. Die Erstbeklagte habe aus einer Geschwindigkeit von höchstens 45 km/h mit einer normalen Betriebsbremsung reagiert. Der Kläger habe aber unvermutet eine Kehrtwendung vollzogen. Sie habe sofort gebremst, den Unfall aber nicht mehr verhindern können.

Das Erstgericht schränkte das Verfahren auf den Grund des Anspruches ein. Es erkannte mit Zwischenurteil, daß der Anspruch des Klägers gegen die Beklagten aus dem bezogenen Verkehrsunfall dem Grunde nach mit einem Drittel zu Recht besteht. Den Entscheidungsgründen ist zu entnehmen, daß mit dem Urteilsspruch die Haftung beider Beklagten für jeweils 1/3 der Schäden des Klägers zum Ausdruck gebracht werden sollte. Das Erstgericht

traf - zusammengefaßt dargestellt - nachstehende Feststellungen:

Die Fahrbahn war trocken; die Sicht war trotz der beginnenden Dämmerung noch unbehindert und auch durch den Straßenverlauf bzw. die am rechten Fahrbahnrand abgestellten LKW-Züge nicht behindert. Der Kläger stieg vom Führerhaus aus und ging schnellen Schrittes - zugleich in Richtung Grenze (Norden) blickend - zur gegenüberliegenden Fahrbahnseite. Ca. 1,5 m westlich (also jenseits) der Sperrlinie, welche die beiden Richtungsfahrbahnen trennt, drehte er sich plötzlich um 180o Uhrzeigersinn um. Er ging im selben Tempo 3 m zu seinem Führerhaus zurück. Die Erstbeklagte hielt eine Geschwindigkeit von 72 km/h ein. 2,2 Sekunden bzw. 39.9 m vor der Kollision leitete sie eine Notbremsung ein, wodurch die Fahrgeschwindigkeit bis zur Kollision auf restliche 50 km/h herabgesetzt wurde.

Rechtlich war das Erstgericht der Ansicht, daß das Verschulden der Unfallsbeteiligten im Verhältnis 2:1 zu Lasten des die Fahrbahn grob fahrlässig überquerenden Klägers zu teilen sei. Der Erstbeklagten legte es die Einhaltung einer beträchtlich überhöhten Geschwindigkeit zur Last.

Das Berufungsgericht änderte die erstgerichtliche Entscheidung dahin ab, daß es mit Teilurteil die Ersatzpflicht der Beklagten mit 40 % feststellte und das Feststel ungsmehrbegehren abwies. Mit Zwischenurteil erkannte es weiters, daß die Ansprüche des Klägers auf jeweils 50 %igen Ersatz von Schmerzengeld, Kosten aus der Vermehrung seiner Bedürfnisse ("Pflegekosten") sowie Zahlung einer Entschädigung wegen der Verhinderung besseren Fortkommens ("Verunstaltungsentschädigung") dem Grunde nach zu 4/5, d.s. 40 % der eingetretenen Schäden, zu Recht bestehe. Das Gericht zweiter Instanz sprach aus, daß der Wert des nicht in Geld bestehenden Streitgegenstandes (Feststellungsbegehrens), über den das Berufungsgericht entschieden hat, zusammen mit dem in einem Geldbetrag bestehenden Teil insgesamt S 300.000 übersteigt; der von der Abänderung des Ersturteils betroffene Wert des Streitgegenstandes übersteige außerdem S 15.000 und der von seiner Bestätigung betroffene Wert S 60.000. Nach Beweiswiederholung stellte das Berufungsgericht einen wesentlich differenzierteren Sachverhalt fest als das Erstgericht, und zwar:

Der Unfall ereignete sich nach Beginn der Abenddämmerung, welche aber noch keine wesentliche Sichtbehinderung bewirkte. Die Unfallstelle lag im Bereich einer leichten Rechtskurve, in Fahrtrichtung des PKWs gesehen, zwischen einer Verkehrsampel und einem 60 m weiter nördlich markierten Fußgängerübergang (Schutzweg). Zur Unfallszeit war das Verkaufsaufkommen (Grenzverkehr in Fahrtrichtung des PKWs zur österreichischen Grenze) schwach. Der linke Fahrstreifen der Richtungsfahrbahn der Staatsstraße 13 war bis zur Grenze unbehindert befahrbar, zumal sich dort kein Stau gebildet hatte. Diese Richtungsfahrbahn verläuft vor der Verkehrsampel, die zur Unfallszeit auf gelb blinkendes Licht geschaltet war, etwa 300 m gerade und ist dort 10,7 m breit. Etwa 100 m vor der Ampel war eine Geschwindigkeitsbeschränkung auf 50 km/h durch Verkehrszeichen angeordnet. Nach dem geraden Straßenstück folgt eine Rechtskurve, in der zur Unfallszeit mehrere LKW-Züge am östlichen Fahrbahnrand standen, deren Lenker auf die Zollabfertigung warteten. Diese LKW-Züge bewirkten eine Sichtbehinderung. Im Bereich der Rechtskurve hat die Richtungsfahrbahn eine Breite von 10.3 m, gemessen vom östlichen Fahrbahnrand bis zum "Fahrbahnteiler", der durch eine Sperrfläche und eine anschließende doppelte Sperrlinie gebildet wird. Zwischen dem Fahrbahnteiler und den linken Flanken der LKW-Züge blieb ein freier Fahrbahnquerschnitt von rund 7,5 m. Der Kläger konnte aus der Führerkabine seines LKW-Zuges nicht bis zur Grenzstation sehen. Er stieg aus und begab sich, die Einstiegstüre offen lassend, auf die Fahrbahn, um auf diese Weise einen Überblick über die Grenzabfertigung zu gewinnen. Er entfernte sich von seinem LKW-Zug in Richtung Westen, quer zum Fahrbahnverlauf, ohne dabei in Richtung Süden, woher sich die Erstbeklagte mit dem Fahrzeug der Zweitbeklagten näherte, zu blicken. Als er dessen Annäherung - offenbar akustisch - wahrnahm, drehte er sich erschrocken nach rechts (im Uhrzeigersinn) um und machte eine Bewegung von rund 1 m zurück in Richtung Osten, worauf er in einem Bereich etwa 3,5 m westlich des LKW-Zuges und etwa 20 m nördlich der Verkehrsampel von der linken Frontpartie des 1,55 m breiten PKWs etwa 1/4 m neben der linken Frontecke an den Beinen angefahren wurde. Der Kläger wurde auf die Motorhaube und gegen die Windschutzscheibe geschleudert und dann wieder seitlich nach links abgeworfen, worauf er etwa 25 m nach der Kollisionsstelle am westlichen Rand der Richtungsfahrbahn zum Liegen kam. Nachdem der Kläger aus dem LKW ausgestiegen war und zu diesem einen Abstand von etwa 1 m erreicht hatte, war er von der Erstbeklagten beobachtet worden. Diese hatte angenommen, er werde sich in der ursprünglichen Richtung vom LKW weg weiterbewegen ("die ganze Straße überqueren"), sodaß sie unter Beibehaltung des mindestens 2 m betragenden Sicherheitsabstandes zu den LKW-Zügen "hinter ihm vorbeikommen" werde. Deshalb hatte sie "nur Gas weggenommen", mit dem Kläger aber weder Blickkontakt aufgenommen noch ihn durch ein Hupzeichen gewarnt. Auf die für sie überraschende Kehrtwendung des Klägers war sie derart erschrocken, daß sie weder ausgelenkt noch sofort gebremst hatte. Erst rund 50 m nach der Kollision brachte die Erstbeklagte den PKW zum Stillstand. Die Anprallgeschwindigkeit des PKWs an den Kläger betrug mindestens 47 (bis zu 57) km/h. Durch ein Ausweichen des PKWs nach rechts um etwa 1/2 m wäre der Unfall bereits vermeidbar gewesen. Aus einer - nicht nachweislich überschrittenen - Geschwindigkeit von 50 km/h hätte die Erstbeklagte den PKW auf einer Strecke von 28,5 m innerhalb von 3 Sekunden zum Stillstand bringen können. Die für die Erstbeklagte beobachtbare Bewegung des Fußgängers auf der Fahrbahn dauerte länger als die erforderliche Anhaltezeit und der PKW war bei Erkennbarkeit des vorschriftswidrigen Verhaltens des Klägers noch weiter von diesem entfernt, als der Anhalteweg betragen hätte. Rechtlich verwies das Berufungsgericht darauf, daß gemäß Art.4 lit.a des Haager Straßenverkehrsübereinkommens BGBl.1985/387 österreichisches Recht zur Anwendung zu kommen habe; es seien aber gemäß Art.7 dieses Abkommens die Verkehrs- und Sicherungsvorschriften zu berücksichtigen, die am Ort und zur Zeit des Unfalles gelten. (Dies wird von den Parteien nicht in Frage gestellt, weshalb auf die richtig dargestellte Rechtslage nicht weiters einzugehen sein wird.) Nach Art.102 Abs.3 des italienischen Straßenverkehrsgesetzes 1959 sei die Geschwindigkeit ua herabzusetzen, wenn auf der Fahrbahn befindliche Fußgänger nicht sofort ausweichen. Nach Art.508 der Ausführungsbestimmungen zu Art.102 bestehe eine Verpflichtung zur Beschränkung der Geschwindigkeit in jedem Fall, sobald es dem Fahrer möglich ist, das Vorhandensein einer Gefahr zu bemerken. Gemäß Art.113 Abs.1 des italienischen Straßenverkehrsgesetzes sei außerhalb geschlossener Ortschaften von der Hupe Gebrauch zu machen, wenn die Umstände das Anzeigen der Annäherung des Fahrzeuges aus einer entsprechenden Entfernung ratsam erscheinen lassen. Das Mitverschulden der Erstbeklagten am Zustandekommen des Unfalles liege daher in ihrem Verstoß gegen die aufgezeigten Sicherheitsvorschriften. Die kritische Situation sei für sie bereits entstanden, als der Kläger in die Fahrbahn trat. Hätte sie in dieser Lage sachgemäß reagiert, nämlich gebremst, hätte sie das Fahrzeug vor dem Kollisionspunkt anhalten können. Selbst bei verspäteter Reaktion hätte sie durch Bremsen die Geschwindigkeit verringern und dadurch die schweren Unfallfolgen vermeiden können. Nach Art.532 der Ausführungsbestimmungen zu Art.114 des italienischen Straßenverkehrsgesetzes dürfe der Fahrer eines Fahrzeuges mit Linkssteuerung die der Straßenmitte zugewandete Türe für die für sein Ein- oder Aussteigen unbedingt notwendige Zeit öffnen. Art.134 des Straßenverkehrsgesetzes normiere unter anderem in seinem Abs.2, daß die Fußgänger zum Überqueren der Fahrbahn die für sie bestimmten Übergänge, Unter- oder Überführungen zu benützen haben und, falls solche nicht vorhanden oder mehr als 100 m entfernt sind, die Fahrbahn nur im rechten Winkel überqueren dürfen; in Abs.4 sei angeordnet, daß Fußgänger nicht auf dem "Fahrdamm" stehen bleiben dürfen, und schließlich in Abs.6, daß Fußgänger, die den Fahrdamm außerhalb der ihnen vorbehaltenen Übergänge überschreiten, die Fahrzeuge zuerst vorbeizulassen haben. Gegen diese Sicherheitsvorschriften habe der Kläger verstoßen, weil er nach dem Aussteigen aus dem LKW die Fahrzeugtüre offenließ, das Fahrzeug der Beklagten nicht beachtete und daher auch nicht vorbeiließ und schließlich in seiner Gehbewegung etwa in der Fahrbahnmitte innehielt. Das Mitverschulden des Klägers überwiege leicht das Verschulden der Erstbeklagten, weil er durch sein unvorsichtiges Verhalten die Gefahr, welche für ihn als geprüften Kraftfahrzeuglenker ohne weiteres erkennbar war, heraufbeschworen habe. Demnach sei eine Verschuldensteilung im Verhältnis 2:3 zu Lasten des Klägers vorzunehmen. Im Spruch sei deutlich zwischen Feststellungs- und Leistungsausspruch zu unterscheiden und das einbekannte Hälfteverschulden des Klägers entsprechend zu berücksichtigen gewesen.

Gegen die Entscheidung des Gerichtes zweiter Instanz richten sich die Revisionen beider Streitteile. Der Kläger macht den Revisionsgrund nach § 503 Abs.1 Z 4 ZPO geltend und beantragt die Abänderung der angefochtenen Entscheidung dahin, daß das Feststellungsbegehren und das Leistungsbegehren mit 50 % als berechtigt erkannt werden; die Beklagten stützen sich auf die Anfechtungsgründe des § 503 Abs.1 Z 2, 3 und 4 ZPO und beantragen die Abänderung des Berufungsurteils dahin, daß das Klagebegehren abgewiesen wird.

In den Revisionsbeantwortungen beantragen die Parteien, der Revision der Gegenseite nicht Folge zu geben.

Beide Revisionen sind nicht berechtigt.

Sie bekämpfen im wesentlichen die Verschuldensteilung des Berufungsgerichtes. Der Kläger vertritt die Auffassung, daß die Erstbeklagte nur einen halben Meter nach rechts ausweichen hätte müssen, dann wäre der Unfall bereits vermeidbar gewesen. Außerdem habe sie verabsäumt, rechtzeitig zu bremsen oder wenigstens ein Schallzeichen zu geben. Diese Verschuldenskomponenten rechtfertigten die Annahme eines Verschuldens am Unfall von 50 % und nicht bloß eines solchen von 40 %. Die Beklagten stellen sich auf den unzutreffenden Standpunkt (§ 510 Abs.3 ZPO), daß das Berufungsgericht zum Unfallshergang einerseits aktenwidrige Feststellungen getroffen habe und andererseits für sie günstige Feststellungen unterlassen habe. Für die Erstbeklagte habe bei ihrer Annäherung an den Kläger kein Anlaß bestanden, zu bremsen, weil sie erwarten durfte, daß der Kläger seine Fahrbahnüberquerung "zielstrebig" fortsetzen werde. Das Berufungsgericht hat jedoch die beiderseitigen Verschuldensanteile richtig beurteilt:

Das nach Art.7 des Haager Straßenverkehrsüberinkommens im vorliegenden Fall anzuwendende italienische Straßenverkehrsrecht sieht im wesentlichen ebenso wie die österreichische Straßenverkehrsordnung vor, daß die Fahrbahn primär dem Fahrzeugverkehr dient (vgl. Art.134 codice della strada und § 76 Abs.1 StVO). Der Kläger verstieß gegen Art.134 des italienischen Straßenverkehrsgesetzes, weil er dieser Vorschrift zuwider nach einigen Schritten auf der Fahrbahn stehen blieb und sogar plötzlich einen Meter wieder zurückging (Abs.4 "e vietato ai pedoni sostare sulla carregiata"), aber auch verpflichtet war, zuerst das Fahrzeug der Beklagten vorbeizulassen (Abs.6: "i pedoni ... debbono dare la precedenza ai conducenti"). Die Erstbeklagte übertrat Art.102 codice della strada, weil sei nicht sogleich ihre Geschwindigkeit wesentlich herabsetzte, als sie die verkehrswidrige Geh- und Verhaltensweise des Klägers wahrnahm (Abs.3: "Ogni veicolo deve ... rallentare la velocita, ... quando i pedoni che si trovino sul percorso tardina a scansarsi"); außerdem hätte sie gemäß Art.113 codice della strada ein akustisches Warnzeichen geben müssen, zumal sie nicht einmal Blickkontakt mit dem Kläger hatte (Abs.1: .... "segnalazione acustica e obbligatorio ogni qualvolta le circostanze rendano consiglabile il segnalare a conveniente distanza l' approssimarsi del veicolo"). Bei der Gegenüberstellung der Verkehrswidrigkeiten beider Verkehrsteilnehmer vermag keine der Parteien ein derart ins Gewicht fallendes Argument für ihren Standpunkt aufzuzeigen, daß von der vom Berufungsgericht vorgenommenen Verschuldensteilung abgegangen werden müßte. Den Revisionen war somit der Erfolg zu versagen.

Der Kostenausspruch beruht auf §§ 52 Abs.2, 392 Abs.2, 393 Abs.4 ZPO.

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