The AI workspace for legal professionals
- Legal research with access to more than 1 million sources
- Document automation
- Matter management
- Hosted in the EU and Switzerland
Try it free for 14 days (10 questions/day during trial)
The AI workspace for legal professionals
Try it free for 14 days (10 questions/day during trial)
8Ob11/88•OGH 8Ob11/88
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Kropfitsch als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Kralik, Dr. Huber, Dr. Petrag und Dr. Schwarz als Richter in der Ablehnungssache der antragstellenden Parteien 1. Wilhelm P*** Hoch- und Tiefbaugesellschaft mbH Co KG,
Beschluß
gefaßt:
Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben.
Begründung:
Mit dem angefochtenen Beschluß wies das Oberlandesgericht Linz die pauschal gegen alle Richter des Kreisgerichtes Wels gerichteten Ablehnungsanträge der antragstellenden Parteien, enthalten in dem im Kopf dieser Entscheidung zitierten Jv-Akten, zutreffend mit der Begründung zurück, daß nach ständiger Rechtsprechung Pauschalablehnungen sämtlicher Richter eines Gerichtes unwirksam sind und daß dies dem Einschreiter (Dipl.Ing. Wilhelm Siegfried P***) aus vielen früheren Entscheidungen, auch des Obersten Gerichtshofes, bekannt ist.
Der Oberste Gerichtshof verweist auch diesmal wieder auf die übereinstimmende Lehre und Rechtsprechung, auf die bereits das Oberlandesgericht Linz Bezug nahm und die den antragstellenden Parteien zuletzt durch die Entscheidung 8 N 7/88 des Obersten Gerichtshofes vom 25.Februar 1988 abermals mitgeteilt wurde. Dem Rekurs war daher der Erfolg zu versagen.
Infolge der Häufigkeit der pauschalen Ablehnungsanträge des Einschreiters Dipl.Ing. Wilhelm Siegfried P*** sieht sich der Oberste Gerichtshof veranlaßt, ihm aus Anlaß dieser Entscheidung auf die Bestimmungen der §§ 528 Abs.4 und 220 ZPO ausdrücklich hinzuweisen.
Connect Omnilex to search the legal corpus from your AI assistant.