OGH Dg1/88

Dg1/88Supreme CourtMay 25, 1988

Full text

OGH Dg1/88

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 25.05.1988

Kopf

Der Oberste Gerichtshof als Dienstgericht für Richter hat durch seinen Präsidenten Dr. Melnizky als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Müller, Dr. Kießwetter, Dr. Kralik und Dr. Schubert als weitere Richter in der Dienstrechtssache des Richters des Strafbezirksgerichtes Wien Mag. Friedrich U*** über die Beschwerde des Mag. Friedrich U*** gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Wien als Dienstgericht für Richter vom 11.April 1988, GZ Dg 1/87-44, den Beschluß

gefaßt:

Spruch

Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.

Begründung

Begründung:

Mit dem angefochtenen Beschluß hat das Oberlandesgericht Wien als Dienstgericht für Richter gemäß § 95 Abs. 1 RDG die Enthebung des Richters des Strafbezirksgerichtes Wien Mag.Friedrich U*** vom Dienst verfügt und ausgesprochen, daß gemäß § 95 Abs. 2 RDG die Enthebung vom Dienst die rechtliche Wirkung der Außerdienststellung hat.

Das Oberlandesgericht stellte dazu fest, daß der am 26.März 1947 geborene Richter Mag. Friedrich U*** seit Jänner 1984 Leiter der Gerichtsabteilung 9 des Strafbezirksgerichts Wien war. Zufolge wiederholter zwischen 23.Dezember 1985 und 12.März 1987 erstatteter Berichte des Vorstehers dieses Gerichts befand sich die von Mag. U*** geleitete Gerichtsabteilung in einem chaotischen Zustand. Von Mag. U*** getroffene Verfügungen erwiesen sich teils als unzweckmäßig, teils als gesetzwidrig. Art und Ausmaß der Erledigung der anfallenden Akten ließen eine auch nur einigermaßen rückstandsfreie Führung der Gerichtsabteilung nicht zu. Da die Ursachen für diese mangelhafte Amtsführung in offenbar nicht vorwerfbaren körperlichen oder geistigen Gebrechen des betroffenen Richters zu vermuten waren, wurde gegen den Genannten mit Beschluß des Oberlandesgerichtes Wien als Dienstgericht für Richter vom 17. Juli 1987 gemäß §§ 93 Abs. 1, 123 Abs. 1 RDG das Verfahren zur unfreiwilligen Versetzung in den zeitlichen Ruhestand von Amts wegen eingeleitet. Dieses Verfahren wurde durch mehrmaliges Fernbleiben des Mag. U*** von den Untersuchungsterminen des Sachverständigen für Neurologie und Psychiatrie, Obermedizialrats Dr. Otto S***, erheblich blockiert. Nach dem Gutachten dieses Sachverständigen ist eine Dienstunfähigkeit des Mag. U*** bedingt durch ein psychotisches Syndrom äußerst naheliegend. Mit Wirkung vom 1. Jänner 1988 wurde Mag. U*** im Rahmen der Geschäftsverteilung 1988 von der Leitung der Gerichtsabteilung 9 enthoben; mit deren weiterer Leitung wurden die Richter des Strafbezirksgerichts Wien Dr. H*** und ab 1.März 1988 Dr. Christine S***

betraut. Mag. U*** wurden einzelne Akten durch Beschluß des Personalsenats zur Erledigung zugewiesen.

Nach einem Bericht des Vorstehers des Strafbezirksgerichts Wien vom 16.März 1988 (ON 43) ignoriert Mag. U*** Aufträge des Gerichtsvorstehers, mutmaßlich in seiner (U***) Wohnung befindliche Akten bzw Aktenstücke der Gerichtsabteilung 9, für deren Erledigung die nunmehrige Leiterin der genannten Abteilung zuständig ist, herauszugeben. Durch dieses Verhalten des genannten Richters wird eine Sanierung der Gerichtsabteilung 9, die durch seine Amtsführung eine weit überdurchschnittliche Anzahl an unerledigten Akten aufweist, unmöglich gemacht. Da die Ursache der Weigerung des Richters Mag. U*** nach der Meinung des Oberlandesgerichtes Wien offensichtlich ebenfalls in der Art seines geistigen Gebrechens begründet ist, hat es seine Dienstenthebung verfügt. In seiner gegen diesen Beschluß erhobenen Beschwerde beantragt Richter Mag. U*** den angefochtenen Beschluß aufzuheben. Er bringt vor, daß weder die Feststellung, wonach ein psychotisches Snydrom bei ihm äußerst naheliegend sei, noch auch der Vorwurf, daß die Ursache für die behaupteten "Mängel in der Amtsführung" in offenbar nicht vorwerfbaren körperlichen oder geistigen Gebrechen seiner Person gelegen seien, im eingeholten psychiatrischen Sachverständigengutachten Deckung fänden. Aus medizinischer Sicht habe der Sachverständige seine (U***) Dienstunfähigkeit nicht konstatieren können. Er bestritt ferner, Aufträge des Gerichtsvorstehers ignoriert zu haben; alle angeforderten Akten habe er abgeliefert, zeitliche Verzögerungen, die auf Urlaub und Krankheit (Gelenksentzündung) zurückgehen mögen, seien ihm keinesfalls anzulasten. Daß er gesetzwidrige Entscheidungen getroffen habe, sei unrichtig, zumal letztlich die Parteien auch die Möglichkeit gehabt hätten, diese mit Rechtsmitteln zu bekämpfen. Rückstände fänden sich auch in anderen Gerichtsabteilungen, mit denen verglichen seine Rückstände nicht gravierend seien, wie sich durch allerdings noch ausstehende vergleichende Feststellungen im Verfahren verifizieren lassen werde.

Die Beschwerde ist nicht berechtigt.

§ 95 Abs. 1 RDG sieht nämlich eine Dienstenthebung nicht nur dann vor, wenn dies mit Rücksicht auf die Art der körperlichen oder geistigen Gebrechen, sondern auch, wenn dies mit Rücksicht auf die Art der körperlichen oder geistigen Eigenschaften des Richters erforderlich erscheint.

Mag daher der Sachverständige Dr. Otto S*** in seinem Gutachten auch faßbare psychische oder physische Krankheiten beim betroffenen Richter nicht festgestellt haben (Dg 1/87 des Oberlandesgerichts Wien S 281, 287, 289/I; siehe jedoch die Selbsteinschätzung des Beschwerdeführers: S 239, 303/I), so ergibt sich doch aus den Darlegungen des Psychiaters im Zusammenhang mit den Mag. U*** bei der Aktenbearbeitung unterlaufenen Mängeln (siehe ON 3, 7, 12, 15, 16, 18 bis 32, 35, 37 bis 43, 46 bis 50) - die die Beschwerde zwar für unverschuldet hält, als solche aber nicht in Abrede stellt (S 32/II) -, daß im Hinblick auf die geistigen Eigenschaften des Beschwerdeführers, nämlich seine phlegmatische Artung und Entschlußlosigkeit sowie das Fehlen der für die richterliche Tätigkeit gebotenen Aktivität und lebenspraktischen Arbeitsweise (S 289 ff, insbes 295; 305 f/I), die seine mangelnde Leistungsfähigkeit bewirken, die Dienstenthebung des Mag. U*** gerechtfertigt ist.

Es war daher der Beschwerde ein Erfolg zu versagen.

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