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13Os37/90•OGH 13Os37/90
Der Oberste Gerichtshof hat am 19.April 1990 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Kießwetter als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Brustbauer, Dr. Kuch, Dr. Rzeszut und Dr. Markel als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Dr. Wolf als Schriftführer in der Strafsache gegen Michael R*** und einen anderen Angeklagten wegen des Verbrechens des Mordes nach dem § 75 StGB und einer anderen strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten Michael R*** gegen das Urteil des Geschwornengerichtes beim Landesgericht für Strafsachen Wien vom 26.Jänner 1990, GZ 20 g Vr 4526/89-60, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluß
gefaßt:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.
Gemäß dem § 390 a StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Gründe:
Mit dem allein von Michael R*** bekämpften Urteil des Geschwornengerichts wurden dieser und sein Mittäter Scott Rudolf B*** der an Robert F*** begangenen Verbrechen, nämlich des schweren Raubes nach den §§ 142 Abs. 1, 143 zweiter und dritter Fall StGB sowie des (später ausgeführten) Mordes nach dem § 75 StGB schuldig erkannt und zu unterschiedlichen Freiheitsstrafen verurteilt.
R*** hat Nichtigkeitsbeschwerde nach dem § 345 Abs. 1 Z 10 a und 13 StPO ergriffen, den Strafausspruch ficht er mit Berufung an. Unter Bezugnahme auf den erstgenannten Nichtigkeitsgrund wendet er sich dagegen, daß in den Hauptfragen I und II das Raubwerkzeug (ein Holzbrett) durch Angabe seines Gewichtes (ca. 3 Kilogramm) näher beschrieben worden sei. Er bringt dazu vor, daß in den Akten durchwegs nur die Maße der sichergestellten Raubwaffe (ca. 77 x 19 x 5 cm) aufscheinen, während ihr Gewicht nur einmal als Schätzwert im gerichtsmedizinischen Gutachten erwähnt werde. Ferner sei bei der Fragestellung zum Verbrechen des Mordes und in der Antwort der Geschwornen hiezu nicht berücksichtigt worden, daß er (nur) mit der Flachseite (sein Mittäter B*** hingegen mit der Kante) einer Schaufel auf das auf dem Boden liegende Opfer eingeschlagen habe. Schließlich hätte sein Geständnis nicht als Mordgeständnis, sondern nur als Einbekenntnis seiner Verantwortung für die Tötung des Opfers gewertet werden dürfen.
Die Rüge schlägt nicht durch.
Vorweg ist festzuhalten, daß die Maße und damit auch die Eignung des in Rede stehenden Holzbrettes als Waffe iS des § 143 StGB vom Beschwerdeführer selbst nicht in Zweifel gezogen werden. Demnach kommt dem Gewicht dieses Tatwerkzeuges keine entscheidende Bedeutung mehr zu.
Im Grunde das gleiche gilt für den zweiten Vorwurf. Denn angesichts des von den Geschwornen bejahten einverständlichen Zusammenwirkens der beiden Angeklagten ist der Umstand, ob die vom Beschwerdeführer dem Opfer versetzten Schläge für sich allein den Eintritt des Todes bewirken konnten, für die Lösung der Schuldfrage irrelevant.
Jedenfalls erweckt eine eingehende Prüfung der Akten unter besonderer Berücksichtigung des Beschwerdevorbringens - auch zur Frage des Umfanges des vom Angeklagten R*** abgelegten Geständnisses - keine erheblichen Bedenken gegen die Richtigkeit der im Wahrspruch der Geschwornen festgestellten entscheidenden Tatsachen.
Als ebenso verfehlt erweist sich aber auch das Vorbringen zum Nichtigkeitsgrund der Z 13.
Es wird keine für die Strafbemessung maßgebende entscheidende Tatsache unrichtig beurteilt, wenn das Erstgericht den im Gesetz namentlich als Erschwerungsgrund angeführten Umstand der Anstiftung des Mittäters (§ 33 Z 4 StGB) auch als solchen wertete. Über den Einwand, das Geschwornengericht habe Anstiftung in zu weitem Maße angenommen, ist allein im Berufungsverfahren zu entscheiden. Ebensowenig wird ein Rechtsfehler angesprochen, wenn behauptet wird, das Ausmaß der Strafe sei - auch im Verhältnis zu der über den Mittäter verhängten Sanktion - nicht schuldadäquat. Somit war die Nichtigkeitsbeschwerde teils gemäß dem § 285 d Abs. 1 Z 2 iVm dem § 344 StPO als offenbar unbegründet, teils nach den §§ 285 d Abs. 1 Z 1, 285 a Z 2, 344 StPO als nicht gesetzmäßig ausgeführt bereits in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen. Über die Berufung wird demnach das Oberlandesgericht Wien zu entscheiden haben.
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