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9ObA57/90 (9ObA58/90, 9ObA59/90)•OGH 9ObA57/90 (9ObA58/90, 9ObA59/90)
9ObA57/90 (9ObA58/90, 9ObA59/90)Supreme CourtApr 25, 1990
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.-Prof.Dr.Kuderna als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Gamerith und Dr. Petrag sowie die fachkundigen Laienrichter Dr.Herbert Vesely und Walter Bacher als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Parteien
B e s c h l u ß
gefaßt:
Die diesbezüglichen Kosten des Revisionsverfahrens sind weitere Verfahrenskosten.
Die diesbezüglichen Kosten des Verfahrens 3. Instanz sind weitere Verfahrenskosten.
II. zu Recht erkannt:
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Die Kosten des Revisionsverfahrens sind weitere Verfahrenskosten.
Entscheidungsgründe:
Die Zweitklägerin, die Viertklägerin und der Fünftkläger sind in der Abteilung HUB der beklagten Partei beschäftigt. Die für den vorliegenden Fall wesentlichen Bestimmungen der DOA lauten:
"§ 35 Dienstbezüge
(1) Die Dienstbezüge der Angestellten bestehen aus ständigen und nichtständigen Bezügen.
(2) Als ständige Bezüge gelten:
1. das monatliche Gehalt nach dem Gesamtschema und zwar
(3) Als nichtständige Bezüge gelten:
.........
(5) Hat ein Angestellter Anspruch auf ständige Bezüge gemäß
Abs 2 Z 1 bis 10 oder auf nichtständige Bezüge nur während eines
Teiles eines Kalendermonates, so gebührt ihm für jeden in den
Zeitraum des Bezugsanspruches fallenden Kalendertag ein Dreißigstel
dieser Dienstbezüge.
(6) Dienstbezüge, die von einer bestimmten Verwendung abhängig
sind, gebühren nur für die Dauer dieser Verwendung.
.......
(1) Eine Maschinenzulage gebührt
.....
3. bis zu 10 v.H. des Gehaltes nach Gehaltsgruppe B, Dienstklasse I Bezugsstufe 1, Angestellten, die überwiegend zur Bedienung eines oder mehrerer der nachstehend angeführten Geräte verwendet werden:
Die Revision ist zum Teil unzulässig.
Da sich aus den Ausführungen zu den Berufungsgründen nicht entnehmen läßt, daß die beklagte Partei - abweichend vom Wortlaut des auf Abänderung im Sinne einer Abweisung des Klagebegehrens gerichteten Berufungsantrages - auch eine Entscheidung im Sinne ihres Zwischenfeststellungsantrages anstrebte, ist das Berufungsgericht zu Recht davon ausgegangen, daß dieser Teil des Ersturteiles ungeachtet der Erklärung "angefochten wird das Urteil seinem gesamten Umfang nach" als unbekämpft anzusehen ist (vgl. SZ 39/156; JBl 1981, 655; ähnlich auch 2 Ob 25,26/89). Soweit die Revisionswerberin eine Entscheidung über den mangels Bekämpfung des Ersturteils in diesem Punkt rechtskräftig abgewiesenen Zwischenfeststellungsantrag anstrebt, war die Revision daher als unzulässig zurückzuweisen.
Im übrigen sind die Revision und der Rekurs nur in Ansehung der vom Berufungsgericht ausgesprochenen Rechtsansicht teilweise berechtigt.
Die behauptete Mangelhaftigkeit liegt nicht vor (§ 510 Abs 3 ZPO). Der Hinweis des Berufungsgerichtes, daß bei Ausübung des im § 45 Abs 1 Z 3 DOA bezüglich der Höhe der Maschinenzulage eingeräumten Ermessens der Gleichbehandlungsgrundsatz zu beachten sei, ist nur als zulässige Stellungnahme zu einem bei Erörterung der von der beklagten Partei für den Zeitraum ab 1.August 1985 bestrittenen Höhe des geltend gemachten Anspruches auf Maschinenzulage - über entsprechend substantiierte Replik der klagenden Parteien auf einen auf die oben zitierte Bestimmung gestützten Einwand der beklagten Partei - zu beachtenden Gesichtspunkt anzusehen. Soweit die Revisionswerberin - im Rahmen der Ausführungen zur Rechtsrüge - darauf hinweist, daß die klagenden Parteien auf die Ausführungen der beklagten Partei zur Höhe im Schriftsatz ON 3 mit Schriftsatz ON 4 nichts Konkretes erwidert hätten, ist ihr zu entgegnen, daß die beklagte Partei die Höhe der bis dahin von den klagenden Parteien geltend gemachten Ansprüche auf Maschinenzulage außer Streit gestellt hat, sodaß zu einer Erwiderung kein Anlaß bestand.
Teilweise zu Recht wendet sich die Revisionswerberin hingegen
gegen die rechtliche Beurteilung des Berufungsgerichtes.
Bei der nach den Grundsätzen der §§ 6 und 7 ABGB vorzunehmenden
Auslegung von Kollektivverträgen ist davon auszugehen, daß die
Kollektivvertragsparteien grundsätzlich eine vernünftige,
zweckentsprechende und praktisch durchführbare Regelung treffen,
einen gerechten Ausgleich der sozialen und wirtschaftlichen
Interessen herbeiführen und eine Ungleichbehandlung der
Normadressaten vermeiden wollen (siehe Arb 10.480 mwH). Die von der
beklagten Partei vertretene Rechtsauffassung, der Anteil der
Bildschirmarbeit sei auch bei unveränderter Funktion des
Angestellten für jeden Monat gesondert zu ermitteln und die
Maschinenzulage nur für Monate zu gewähren, in denen diese Tätigkeit
überwiege, würde dazu führen, daß für jeden Monat der Anteil der
Bildschirmarbeit eigens festzustellen wäre. Dies wäre nicht nur mit
hohem Verwaltungsaufwand verbunden und daher kaum praktikabel,
sondern wäre auch mit der Einordnung dieser Zulage in die Gruppe der
ständigen Bezüge in § 35 Abs 2 DOA nicht vereinbar.
Andererseits trägt die Auslegung des Berufungsgerichtes, es
genüge die überwiegende Ausübung einer Funktion, bei der auch die
Bedienung von Bildschirmgeräten notwendig sei, dem gemäß § 6 ABGB
für die Auslegung in erster Linie heranzuziehenden Wortlaut des § 45
Abs 1 Z 3 DOA "..... Angestellte, die überwiegend zur Bedienung
eines oder mehrerer der nachstehend angeführten Geräte verwendet
werden ........." nicht ausreichend Rechnung. Das Erfordernis der
überwiegenden Verwendung zur Bedienung eines Bildschirmgerätes wird nur dann erfüllt, wenn in der vom Angestellten ausgeübten Funktion mehr als die Hälfte der Gesamtarbeitszeit auf Bildschirmarbeit entfällt. Im Sinne einer praktikablen, auch der Einordnung der Maschinenzulage als ständigem Bezug Rechnung tragenden Auslegung ist dabei jedoch nicht darauf abzustellen, ob der Anteil der Bildschirmarbeit in jedem Monat - nach dem Wortlaut des § 35 Abs 5 DOA wäre soagr die tägliche Belastung mit dieser Tätigkeit zu ermitteln - mehr als 50 % der Gesamttätigkeit erreicht, sondern darauf, ob in der vom Angestellten ausgeübten Funktion die Tätigkeit am Bildschirm oder den sonstigen in § 45 Abs 1 Z 3 DOA angeführten Geräten insgesamt (im Jahresdurchschnitt) mehr als die Hälfte der Arbeitszeit umfaßt. Als "Verwendung" im Sinn des § 35 Abs 6 DOA ist demgemäß im Zusammenhang mit der Maschinenzulage nur die Verwendung in einer Funktion anzusehen, die insgesamt überwiegend die Tätigkeit an den im § 45 Abs 1 Z 3 DOA genannten Geräten mit sich bringt, sodaß bei der Aliquotierung nach § 35 Abs 5 DOA nicht auf das tatsächliche tägliche Überwiegen der Bildschirmarbeit, sondern auf die Ausübung einer Funktion abzustellen ist, mit der insgesamt überwiegend die Bedienung von Bildschirmgeräten oder ähnlichen Geräten verbunden ist. Lediglich soweit der Angestellte zeitweise auch in Funktionen eingesetzt ist, in denen insgesamt die Bildschirmarbeit nicht überwiegt, wäre demnach § 35 Abs 5 DOA heranzuziehen.
Soweit schließlich die Revisionswerberin die Feststellung bekämpft, der Fünftkläger sei ab März 1983 überwiegend am Bildschirm tätig gewesen, wendet sie sich in unzulässiger Weise gegen die im Revisionsverfahren nicht mehr überprüfbare Beweiswürdigung der Vorinstanzen. In diesem Zusammenhang ist auf die zutreffenden Ausführungen des Berufungsgerichtes hinzuweisen, wonach es sich dabei nicht um die Vorwegnahme der rechtlichen Beurteilung, sondern um eine Feststellung handelt.
Was schließlich die Höhe der Maschinenzulage betrifft, ist der Revisionswerberin darin beizupflichten, daß der Wortlaut des § 45 Abs 1 Z 3 DOA "bis zu 10 v.H." eine Differenzierung nach dem Grad des Überwiegens des Bildschirmeinsatzes ermöglicht; zur Zulässigkeit des - zutreffenden - Hinweises des Berufungsgerichtes auf den Gleichbehandlungsgrundsatz wurde bereits im Rahmen der Behandlung der Verfahrensrüge Stellung genommen.
Da auch bei Zugrundelegung der Rechtsansicht des Obersten Gerichtshofes das Verfahren (nur) bezüglich der Höhe der auf den Zeitraum ab 1.August 1985 entfallenden Ansprüche ergänzungsbedürftig ist, war der Revision und dem Rekurs (formell) nicht Folge zu geben. Der Vorbehalt bezüglich der Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf § 52 Abs 1 und 2, jeweils zweiter Satz ZPO. Eine Kostenaufhebung war auch bezüglich des unzulässigen Teiles der Revision nicht auszusprechen, weil die klagenden Parteien in der Revisionsbeantwortung auf die Unzulässigkeit des Rechtsmittels hingewiesen haben.
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