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15Os48/90•OGH 15Os48/90
Der Oberste Gerichtshof hat am 15.Mai 1990 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Bernardini als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Friedrich, Dr. Reisenleitner, Hon.Prof. Dr. Brustbauer und Dr. Kuch als weitere Richter in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Dr. Fink als Schriftführerin in der Strafsache gegen Nevzad Y*** wegen des Verbrechens nach § 12 Abs 1 und Abs 3 Z 3 SGG über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 9.November 1989, GZ 6 e Vr 7828/89-32, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluß
gefaßt:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Gemäß § 390 a StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten dieses Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Zur Entscheidung über die Berufung in ihren hiedurch noch nicht erledigten Teilen wird der Akt an das Oberlandesgericht Wien übermittelt.
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde Nevzad Y*** des Verbrechens nach § 12 Abs 1 und Abs 3 Z 3 SGG schuldig erkannt. Darnach hat er in Wien den bestehenden Vorschriften zuwider Suchtgift in einer Menge, die das Fünfundzwanzigfache einer solchen Menge überstieg, deren Weitergabe geeignet war, in großem Ausmaß eine Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen entstehen zu lassen, dadurch in Verkehr gesetzt und zum Teil auch ausgeführt, daß er (I.) in der Zeit zwischen Jänner und Oktober 1988 insgesamt mindestens 800.000 Tabletten "Captagon", in denen sich zumindest 16 kg Fenetyllin befand, unbekannten LKW-Lenkern übergab und in die Türkei bringen ließ, sowie (II.) am 6.Oktober 1988 mindestens 400.000 Tabletten "Captagon", in denen sich zumindest 8 kg Fenetyllin befand, dem abgesondert verfolgten Hans Peter M*** übergab.
Der auf § 281 Abs 1 Z 4, 5, 5 a, 9 lit a und 11 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten gegen dieses Urteil kommt keine Berechtigung zu.
Sein Antrag auf Vernehmung des Zeugen M*** (als Leiter der Suchtgiftüberwachungsstelle im Bundeskanzleramt) über den Umfang jener Informationen, die dem (gleichfalls abgesondert verfolgten) Dieter K***, der nach den Urteilsfeststellungen die suchtgifthältigen Tabletten produzierte und seinerseits den Beschwerdeführer über die Suchtgift-Qualität des dazu verwendeten Wirkstoffes Fenetyllin informierte (US 5, 8 bis 10), insoweit durch die Behörde erteilt worden waren (S 41 f./III), wurde vom Erstgericht - der Verfahrensrüge (Z 4) zuwider - im Hinblick darauf zu Recht abgewiesen, daß es das hier interessierende Wissen des Produzenten ohnehin nicht aus behördlichen Mitteilungen an ihn ableitete, sondern aus dem dahingehenden Hinweis eines Geschäftspartners (S 42/III, US 10).
Die mit der Mängelrüge (Z 5) bekämpfte Konstatierung aber, daß K*** dieses Wissen an den Angeklagten weitergab (US 9), steht angesichts der als erwiesen angenommenen Begleitumstände der betreffenden Geschäftsverbindung entgegen der Beschwerdeauffassung zu den Denkgesetzen oder zu allgemeiner Lebenserfahrung keineswegs im Widerspruch; eine spezielle Erörterung jener Verantwortung des genannten Produzenten in dem gegen ihn anhängigen Strafverfahren, wonach es ihm wegen der hohen Entwicklungskosten "nicht möglich" gewesen sei, die Produktion einzustellen (S 151/I), war im gegebenen Zusammenhang mit Rücksicht darauf entbehrlich, daß er den zuvor relevierten maßgebenden Hinweis seines Geschäftspartners seiner eigenen Darstellung zufolge jedenfalls bereits vor dem Produktionsbeginn erhalten hatte (S 35/III). Gleichermaßen war das Schöffengericht auch nicht dazu verhalten, die in ihrem Kern durchaus sachgerecht zusammengefaßte Verantwortung des Beschwerdeführers dahin, daß ihm die Suchtgift-Qualität des Fenetyllin nicht bekannt gewesen sei (US 7), in allen Details wiederzugeben (§ 270 Abs 2 Z 5 StPO).
Bei seinen weiteren Einwänden gegen einen Teil der ihn belastenden Argumente zur subjektiven Tatseite hinwieder verkennt letzterer, daß das Erstgericht durchaus nicht mit jeder einzelnen darauf bezogenen Überlegung für sich allein auf seinen das Inverkehrsetzen und die Ausfuhr einer übergroßen Suchtgift-Menge betreffenden Vorsatz geschlossen hat, sondern solcherart (insoweit mängelfrei) bloß Indizien dafür auflistete, auf deren zusammenfassender Würdigung die dahingehende Konstatierung beruht (§ 258 Abs 1 StPO); beim einleitenden Hinweis darauf, daß schon ein bestimmter (hier nicht näher interessierender) Umstand gewisse Bedenken bei ihm hervorrufen "mußte" (US 8), geht es zudem nicht etwa um eine (als solche zur Dartuung eines Vorsatzes in der Tat ungeeignete) rechtliche (diesfalls Z 9 lit a), sondern vielmehr um eine (die damit ins Treffen geführte Indizwirkung sehr wohl tragende) beweiswürdigende Erwägung. Formelle Begründungsmängel des Urteils (Z 5) werden sohin damit gleichfalls nicht dargetan. Soweit die erörterten Beschwerdeeinwände zur Mängelrüge indessen zudem als Tatsachenrüge (Z 5 a) deklariert werden, erwecken sie im Licht der gesamten Aktenlage gegen die Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld zugrunde gelegten entscheidenden Tatsache, daß dem Angeklagten die Suchtgift-Qualität des Wirkstoffes Fenetyllin bekannt war, keineswegs erhebliche Bedenken.
Indem er sich bei der Behauptung von Feststellungsmängeln (Z 9 lit a) darüber, ab wann Fenetyllin (oder auch "Captagon") in der Bevölkerung "einem Suchtgift gleichgestellt" werde, über eben diese Konstatierung zur subjektiven Tatseite hinwegsetzt sowie dementgegen von der Annahme ausgeht, sein Vorsatz sei lediglich auf die Verletzung verwaltungsrechtlicher Vorschriften gerichtet gewesen und er habe nicht gewußt, daß Fenetyllin ein Suchtgift sei, wobei er - zum Teil unter dem rechtsirrigen Aspekt eines "Verbotsirrtums" im Sinn des § 9 StGB (Z 9 lit b) - überdies gegen den urteilsfremden Vorwurf remonstriert, er habe sich (bloß) nicht über die Bestimmungen des Anhanges IV zur SGV informiert, bringt er daher die geltend gemachte Rechtsrüge, die nur mit Bezug auf den tatsächlichen Urteilssachverhalt und dessen rechtliche Beurteilung dem Gesetz entsprechend ausgeführt werden kann, nicht zu einer prozeßordnungsgemäßen Darstellung.
Einer "näheren Begründung" unter Berücksichtigung des behaupteten Fehlens einer "Publizitätswirkung" jener "diffizilen Suchtgiftbestimmungen" aber (der Sache nach Z 5) bedurfte es jedenfalls schon deswegen nicht, weil das Schöffengericht die (auch damit negierte) Kenntnis des Beschwerdeführers von der Suchtgift-Eigenschaft des Fenetyllin ja wie schon erörtert nicht etwa auf Grund einer Gesetzesinterpretation durch ihn selbst als erwiesen annahm, sondern im Zusammenhang mit verschiedenen anderen Umständen (als Indizien) aus seiner dahingehenden Information durch K*** ableitete.
Nicht stichhältig schließlich ist die (in erster Linie als "Berufung" deklarierte) Strafzumessungsrüge (Z 11) gegen die Verhängung einer Wertersatzstrafe über den Angeklagten. Insoweit ist der Beschwerde (entgegen NRsp 1988/295 = JUS 1988/45/25) zwar einzuräumen, daß diese Sanktion - anders als vormals nach § 12 Abs 4 SGG aF, wonach sie arg. "Können die Sachen oder ihr Erlös nicht ergriffen werden oder ..." im Fall der Nichtergreifbarkeit des Suchtgifts ohne Rücksicht darauf zu verhängen war, ob es der Täter weitergegeben oder dafür einen Erlös erzielt hatte oder nicht (vgl EvBl 1985/67 uva) - nach § 13 Abs 2 SGG nF, also seit der SGGNov 1985 (BGBl Nr 184), arg. "Ist auch der Erlös nicht greifbar, ..." (Satz 2) ausschließlich für jene Fälle vorgeschrieben wird, in denen deswegen, weil das Suchtgift nicht eingezogen werden kann, obwohl die Einziehung nach Abs 1 zulässig wäre (Satz 1), primär auf Verfall "des" Erlöses zu erkennen ist; diese Möglichkeit aber besteht - zufolge der Verwendung des bestimmten Artikels denknotwendig - lediglich dann, wenn tatsächlich ein Erlös erzielt wurde, der gleichfalls nicht greifbar ist, wogegen das Gesetz für jene Konstellationen, bei denen das Suchtgift unentgeltlich oder (wie etwa in Fällen des Verlustes, des Eigenverbrauchs oder der heimlichen Weiterverwahrung) gar nicht weitergegeben wurde, keine Regelung trifft.
Selbst die sprachlich äußerstmögliche Aussagedeutung des Gesetzeswortlautes bietet daher für die Verhängung einer Wertersatzstrafe in solchen Fällen keine Deckung, sodaß für eine dahingehende teleologische Interpretation zum Nachteil des Täters - ungeachtet dessen, daß Gründe für eine aus kriminalpolitischen oder sonstigen Erwägungen gewollte derartige Differenzierung nicht zu erkennen sind und angesichts von deren Nichterwähnung in den Materialien (JAB, 586 d.Beil. XVI.GP, S 5) die Annahme einer redaktionellen Fehlleistung naheliegt - kein Raum bleibt (§ 1 StGB); die im Gesetz vorgesehene Bemessung des Wertersatzes mit dem Wert des (nicht greifbaren) Suchtgiftes ist demnach nur dann aktuell, wenn die Höhe des tatsächlich erzielten Erlöses nicht festgestellt werden kann. Damit ist aber im vorliegenden Fall für den Beschwerdeführer nichts gewonnen. Denn davon, daß für das tatgegenständliche Suchtgift ein - nach dem soeben Gesagten für die Verhängung einer Wertersatzstrafe vorauszusetzender (zur Zeit der Entscheidung nicht greifbarer) - Erlös erzielt wurde, ist (seiner Auffassung zuwider) nicht erst dann auszugehen, wenn dem Täter das betreffende Entgelt bereits zugekommen ist, sondern schon ab dem Zeitpunkt, zu dem er den Anspruch auf eine vermögenswerte Gegenleistung erlangt hat: das Vorliegen eben jener Prämisse indessen hat das Erstgericht im gegebenen Fall mit Bezug auf die Auslieferung von mindestens 800.000 Tabletten "Captagon" durch den Angeklagten an seinen Abnehmer G*** in die Türkei (Faktum I.) unmißverständlich als erwiesen angenommen (US 5 f., 12).
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher nach Anhörung der Generalprokuratur schon bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285 d Abs 1 Z 2 und Z 1 iVm § 285 a Z 2 StPO). Die Entscheidung über den darnach noch unerledigten Teil der Berufung fällt in die Zuständigkeit des Gerichtshofes zweiter Instanz (§ 285 i StPO).
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