The AI workspace for legal professionals
- Legal research with access to more than 1 million sources
- Document automation
- Matter management
- Hosted in the EU and Switzerland
Try it free for 14 days (10 questions/day during trial)
The AI workspace for legal professionals
Try it free for 14 days (10 questions/day during trial)
9ObA1018/90•OGH 9ObA1018/90
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.-Prof. Dr. Kuderna als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon.-Prof. Dr. Gamerith und Dr. Meier sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Edith Söllner und Winfried Kmenta als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Norbert M***, Koch, Völs, Thurnfelsstraße 17, vertreten durch Dr. Markus Orgler, Rechtsanwalt in Innsbruck, wider die beklagte Partei Johann S***, Gastwirt, Mieders, Oweges 5 g, vertreten durch Dr. Karl Eppacher, Rechtsanwalt in Innsbruck, wegen S 44.328,53 brutto und S 3.481,45 netto sA, infolge außerordentlicher Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Innsbruck als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 16. Oktober 1990, GZ 5 Ra 141/90-19, den
Beschluß
gefaßt:
Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird gemäß § 508 a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 46 Abs 1 ASGG zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).
Begründung:
Die außerordentliche Revision liegt entgegen der Ansicht des Revisionswerbers im Zulassungsbereich, da die hinsichtlich der Kündigungsentschädigung auf den Beklagten als Arbeitgeber entfallenden Beiträge zur Sozialversicherung gem § 58 Abs 2 ASVG allein von diesem als Beitragsschuldner zu entrichten sind und der Kläger diese Beiträge daher weder geltend machte noch hätte geltend machen können (vgl. RZ 1986/29 ua). Im übrigen hängt die Frage, ob der vorzeitige Austritt des Klägers iS des § 82 a lit b zweiter Fall GewO 1859 berechtigt erfolgte, von den festgestellten Umständen des Einzelfalls ab, so daß diesbezüglich keine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung vorliegt.
Connect Omnilex to search the legal corpus from your AI assistant.