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9ObA89/91•OGH 9ObA89/91
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof. Dr. Kuderna als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Maier und Dr. Bauer sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Klaus Hajek und Dr. Carl Hennrich als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei C*****, vertreten durch Dr. *****, Rechtsanwalt , wider die beklagte Partei Rudolf S, vertreten durch Dr. *****, Rechtsanwalt *****, wegen S 217.015,02 sA, infolge Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 30. Jänner 1991, GZ 34 Ra 122/90-73, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Arbeits- und Sozialgerichtes Wien vom 15. Februar 1990, GZ 3 Cga 5010/88-68 teilweise bestätigt und teilweise abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit S 9.518,40 bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (darin enthalten S 1.586,40 Ust) binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.
Entscheidungsgründe:
Sämtliche von der klagenden Partei im vorliegenden Verfahren geltend gemachten Forderungen betreffen ausschließlich Auslagen, die vorgenommen wurden, um den Eintritt eines Schadens aus den Malversationen des Beklagten zu verhindern. Dieses Begehren wird auf den Titel des Schadenersatzes gestützt. Davon, daß mit der Klage vorprozessuale Kosten geltend gemacht würden, besteht weder nach dem Prozeßvorbringen noch den Verfahrensergebnissen ein Hinweis. Ein Nichtigkeitsgrund liegt daher nicht vor.
Da die rechtliche Beurteilung des Berufungsgerichtes zutreffend ist, genügt es hierauf zu verweisen (§ 48 ASGG).
Ergänzend ist auszuführen:
Als notwendiger Rettungsaufwand sind alle Schritte zu qualifizieren, die erforderlich waren, um die Einlösung der Wechsel, an deren Errichtung der Beklagte in rechtswidriger Weise mitgewirkt hatte, zu verhindern. Nach den Feststellungen war die französische Bank, der der Wechsel vorgelegt worden war, zur Sperre des Papiers nur unter der Bedingung bereit, daß ein Strafverfahren eingeleitet würde. Dafür, daß der Wechsel bereits zu einem früheren Zeitpunkt beschlagnahmt worden wäre, ergibt sich aus den Feststellungen kein Anhaltspunkt. Allein aus dem Umstand, daß die Honorarrechnung der französischen Anwaltskanzlei erst etwa ein Jahr nach dem Zeitpunkt der Beschlagnahme des Wechsels datiert ist, kann nicht der Schluß gezogen werden, daß dabei Leistungen berücksichtigt wurden, die über die in Zusammenhang mit der Beschlagnahme des Wechsels notwendigen Maßnahmen hinausgehen.
Ungeachtet eines allfällig fernschriftlich von M***** erklärten Einverständnisses zur Streichung der für die beklagte Partei abgegebenen Unterschrift auf dem Papier, das nach außen hin keine Wirkungen entfalten konnte, entsprach es einem berechtigten Interesse der beklagten Partei, auf schnellstem Weg eine wirksame Sperre des über einen Betrag von 13,5 Mill US-Dollar betrügerisch ausgestellten Wechsels zu erreichen. Dazu erwies sich die Einschaltung einer Schweizer Anwaltskanzlei erforderlich; weitere Leistungen wurden von dieser aber nicht in Rechnung gestellt.
Selbst wenn die beklagte Partei eine Kopie der falschen, über einen Betrag von 168 Mill US-Dollar ausgestellten Depotbestätigung in Händen hatte, bestand begründetes Interesse an der Zustandebringung des Originals, um den Eintritt eines Schadens zu verhindern. Die dafür aufgewendeten Kosten sind daher unabhängig davon, ob die Maßnahmen zum Erfolg führten, ein notwendiger Rettungsaufwand.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf §§ 41, 50 ZPO.
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