OGH 8Ob1548/91

8Ob1548/91Supreme CourtApr 25, 1991

Full text

OGH 8Ob1548/91

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 25.04.1991

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof. Dr. Griehsler als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Warta, Dr. Huber, Dr. Jelinek und Dr. Schinko als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Dkfm. Jerri N*****, vertreten durch Dr. Ronald Klimscha, Rechtsanwalt in Steyr, wider die beklagte Partei Ludwig P*****, vertreten durch Dr. Emmerich Fritz, Rechtsanwalt in Wien, wegen S 300.000,-- s.A., infolge außerordentlicher Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgerichtes vom 12. Feber 1991, GZ 12 R 255/90-16, den Beschluß

gefaßt:

Begründung

Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO), weil 1. angebliche erstgerichtliche Verfahrensmängel, deren Vorliegen vom Berufungsgericht verneint wurde, in dritter Instanz nicht neuerlich geltend gemacht werden können, und 2. eine Verschraubung der Lichtblende mit den Stahlträgern nicht vorgesehen war und auch eine Verschweißung weder technisch möglich noch zweckmäßig gewesen wäre, die Anbringung eines Doppelklebebandes offenkundig nur provisorischen Charakter hatte und den Beklagten auch keine Erkundigungspflicht hinsichtlich der weiteren Bearbeitung des von ihm abgelieferten Werkes durch einen anderen Werkunternehmer traf; eine Warnpflicht des Unternehmers ist im konkreten Fall zu verneinen.

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