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7Ob1528/91•OGH 7Ob1528/91
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Wurz als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Warta, Dr.Egermann, Dr.Niederreiter und Dr.Schalich als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei R*****, vertreten durch Dr.Hans Paar, Rechtsanwalt in Graz, wider die beklagte Partei Alois Sch*****, vertreten durch Dr.Gottfried Eisenberger, Rechtsanwalt in Graz, wegen Rekultivierung einer Schottergrube und Räumung (Streiwert S 260.000), infolge außerordentlicher Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Graz als Berufungsgerichtes vom 17.Jänner 1991, GZ 6 R 298/90-32, den Beschluß
gefaßt:
Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).
Begründung:
1. Das Vorbringen der Klägerin deckt auch eine Beurteilung in Richtung Vertragsauflösung.
2. Ob ein Dauerschuldverhältnis wegen Unzumutbarkeit aufgelöst werden kann, ist nach den Umständen des Einzelfalles zu beurteilen. Bei dieser Beurteilung hat das Berufungsgericht die vom Gesetz und der Judikatur abgesteckten Grenzen nicht überschritten.
3. Unerörtert bleiben kann der Charakter von Vorschreibungen der Wasserrechtsbehörde sowie die Frage, wer durch solche Vorschreibungen verpflichtet wird. Der Inhalt der Vorschreibungen steht im vorliegenden Fall ebenso fest wie die Tatsache, daß der Beklagte aufgrund seines Vertrages mit der Klägerin dieser gegenüber privatrechtlich zur Erfüllung der wasserrechtsbehördlichen Vorschreibungen verpflichtet ist. Wenn die Wasserrechtsbehörde zur Erfüllung ihrer Vorschreibungen eine Frist setzt, so bedeutet dies nicht, daß die Erfüllung nicht bereits früher erfolgen kann. Ist also jemand aufgrund eines Privatrechtsverhältnisses gegenüber seinem Vertragspartner verpflichtet, jene Leistungen, die in der wasserrechtsbehördlichen Vorschreibung aufscheinen, bis zu einem bestimmten Zeitpunkt zu erbringen - was ebenfalls nach den Umständen des Einzelfalles zu beurteilen ist - so kann diese Verpflichtung keine Änderung dadurch erfahren, daß die Wasserrechtsbehörde die von ihr ursprünglich gesetzte Frist über jenen Zeitpunkt hinaus erstreckt, der für die Erfüllung der Verpflichtung gegenüber dem Vertragspartner gilt.
Selbstverständlich ist der Beklagte zur Erfüllung der Vorschreibungen verpflichtet, doch ist dies sowieso auch Gegenstand der angefochtenen Entscheidung. Daß eine solche Erfüllung innerhalb der gesetzten Frist unmöglich wäre, hat der Beklagte nicht eingewendet. Insbesondere seine Rechtsmittel führen hiezu nichts aus.
Bei der Beurteilung der Frage, wann nach den seinerzeitigen vertraglichen Beziehungen ein Räumungsanspruch besteht, hat das Berufungsgericht ebenfalls nicht gegen die vom Gesetz und der Judikatur aufgestellten Grundsätze verstoßen.
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