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7Ob1537/91•OGH 7Ob1537/91
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Wurz als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Warta, Dr.Egermann, Dr.Niederreiter und Dr.Schalich als weitere Richter in der Pflegschaftssache der mj.Katharina I*****, geboren am 7.6.1984, infolge außerordentlichen Revisionsrekurses ihrer Eltern Maria I***** und Anton I*****, beide vertreten durch Dr.Michael Graff, Rechtsanwalt in Wien, gegen den Beschluß des Kreisgerichtes Korneuburg vom 5.Feber 1991, GZ 5 R 361/90-55, den Beschluß
gefaßt:
Der außerordentliche Revisionsrekurs der Eltern der minderjährigen Katharina I***** wird mangels der Voraussetzungen des § 14 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen (§ 16 Abs 3 AußStrG iVm § 508 a Abs 2 und § 510 ZPO).
Begründung:
Der ao Revisionsrekurs zielt ausschließlich auf eine Verwendung der Erträgnisse aus dem der Minderjährigen gehörigen Wertpapierdepotkonto Nr 60.050.622 der Raiffeisenkasse Absdorf registrierte Genossenschaft mbH für den Unterhalt der Minderjährigen durch die Eltern nach deren freiem Ermessen. Zufolge der im Beschluß vom 9.4.1991 verfügten Aufhebung der Sperre des Sparguthabenkontos 30.056.741, auf das die Erträgnisse des genannten Wertpapierkontos überwiesen werden, im Zusammenhang mit der Befreiung der Eltern von der Rechnungslegungspflicht für die Zukunft, wurde der mit dem ao Revisionsrekurs angestrebte Erfolg bereits erzielt. Den Rekurswerbern fehlt es daher an der Beschwer (MGA ZPO14 § 461/14 ff).
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