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10ObS137/91•OGH 10ObS137/91
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Resch als Vorsitzenden, die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Mag.Engelmaier und Dr.Angst als weitere Richter und die fachkundigen Laienrichter Dr.Raimund Kabelka (Arbeitgeber) und Claus Bauer (Arbeitnehmer) in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Miroslav D*****, vertreten durch Dr.Helfried Kriegel, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter (Landesstelle Wien), 1092 Wien, Roßauer Lände 3, vor dem Obersten Gerichtshof nicht vertreten, wegen Invaliditätspension infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgerichtes in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 15. Jänner 1991, GZ 31 Rs 246/90-31, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Arbeits- und Sozialgerichtes Wien vom 12.Juli 1990, GZ 11 Cgs 6/90-18, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Der Kläger hat die Kosten seines Rechtsmittels selbst zu tragen.
Entscheidungsgründe:
Die als Beilage D vorgelegte Bestätigung eines Oberarztes des Krankenhauses in K***** vom 19.2.1990, daß der Kläger von diesem Tag an wegen "Status febrilis" krank war, bot mangels eines diesbezüglichen weiteren Vorbringens und wegen der Verfahrensergebnisse, insbesondere des auf Grund der nachfolgenden Befundaufnahme vom 23.April 1990 (Untersuchung in Wien) erstatteten Gutachtens des ärztlichen Sachverständigen, keinen Anlaß zur Prüfung, ob beim Kläger seit dem Stichtag (1.Juni 1989) so häufige oder lange Krankenstände zu erwarten seien, die ihn vom allgemeinen Arbeitsmarkt ausschließen würden.
In der Nichtdurchführung eines diesbezüglichen weiteren Beweisverfahrens und diesbezüglicher weiterer Feststellungen liegt daher weder ein Verfahrensmangel (§ 503 Z 2 ZPO) (§ 510 Abs 3 leg cit) noch ein Feststellungsmangel, so daß auch die rechtliche Beurteilung des ausreichend festgestellten Sachverhaltes durch das Berufungsgericht richtig ist (§ 48 ASGG).
Deshalb war der Revision nicht Folge zu geben.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 52 Abs 3 und 54 Abs 1 ZPO.
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