OGH 9ObA41/91

9ObA41/91Supreme CourtMay 29, 1991

Full text

OGH 9ObA41/91

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 29.05.1991

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.-Prof.Dr.Kuderna als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon.-Prof.Dr.Gamerith und Dr.Maier sowie die fachkundigen Laienrichter Dr.Peter Scheuch und Eduard Giffinger als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei L***** F*****, Arbeiter, ***** vertreten durch *****, Sekretär , dieser vertreten durch ***** Rechtsanwalt , wider die beklagte Partei I G, Gastwirtin, ***** vertreten durch ***** Rechtsanwalt *****, wegen S 821,72 brutto sA (im Revisionsverfahren S 612,81 brutto sA), infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Linz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 20.November 1990, GZ 13 Ra 98/90-10, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Kreisgerichtes Wels als Arbeits- und Sozialgericht vom 4.Juli 1990, GZ 25 Cga 75/90-7, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit S 1.090,56 (darin S 181,76 Umsatzsteuer) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.

Begründung

Entscheidungsgründe:

Das Berufungsgericht hat die Frage, wie die anteilige Jahresremuneration des Klägers nach Punkt 11 lit. a und c Z 1 des Kollektivvertrags für die Arbeiter im österreichischen Hotel- und Gastgewerbe zu ermitteln ist, zutreffend gelöst. Es reicht daher aus, auf die Richtigkeit der Begründung der angefochtenen Entscheidung hinzuweisen (§ 48 ASGG).

Soweit der Revisionwerber im Gegensatz zu seinen früheren Ausführungen (vgl etwa S. 9 dA) in seiner Rechtsrüge einwendet, der Begriff des Mindestmonatsbezuges (Tariflohnes) beinhalte auch allfälliges Überstundenentgelt, ist ihm entgegenzuhalten, daß der im Kollektivvertrag angeordnete Vergleich des monatlichen Tariflohnes mit dem Ist-Lohn für die "Normalarbeitszeit" sinnvollerweise nur im selben zeitlichen Rahmen, sohin für die monatliche Normalarbeitszeit angestellt werden kann. Dazu und zu der wiederum aufgeworfenen Frage der "sozialen Gerechtigkeit" der gegenständlichen Kollektivvertragsbestimmung hat aber das Berufungsgericht bereits eingehend und zutreffend Stellung genommen.

Die Kostenentscheidung ist in den §§ 41 und 50 ZPO begründet.

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