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5Ob1528/91•OGH 5Ob1528/91
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Jensik als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Zehetner, Dr. Klinger, Dr. Schwarz und Dr. Floßmann als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Michael S*****, Kaufmann, ***** vertreten durch Dr. Johann Fontanesi, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei Dr. Peter G*****, Facharzt *****, vertreten durch Dr. Franz J. Salzer, Rechtsanwalt in Wien, wegen S 1,523.288,-- sA infolge außerordentlicher Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgerichtes vom 5. Februar 1991, GZ 11 R 174/90-56, den
Beschluß
gefaßt:
Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).
Begründung:
Das Erstgericht stellte fest, daß ein Hypophysenadenom, wie es der Kläger hatte, keine Kopfschmerzen verursacht. Das Berufungsgericht hingegen stellte statt dessen fest, es könne nicht festgestellt werden, daß das Hypophysenadenom des Klägers dessen Kopfschmerzen verursachte. Es könne vielmehr mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden, daß das Adenom des Klägers dessen Kopfschmerzen verursachte. Ein Vergleich dieser Feststellungen zeigt, daß das Berufungsgericht bezüglich der Person des Klägers dasselbe wie das Erstgericht feststellte, nämlich daß die Kopfschmerzen des Klägers nicht durch dessen Adenom verursacht wurden, hingegen die für die Sachentscheidung nicht relevante weitergehende Feststellung des Erstgerichtes, daß ein solches Adenom Kopfschmerzen überhaupt nicht verursachen könne, nicht übernahm. Im entscheidungswesentlichen Sachverhalt sind daher die Feststellungen des Erstgerichtes und des Berufungsgerichtes ident. Es bestand daher für das Berufungsgericht kein Anlaß, eine rechtliche Beurteilung vorzunehmen, wenn eine Rechtsrüge seitens des Klägers nicht ausgeführt war. Die Frage, ob
andernfalls - nämlich bei nicht identem entscheidungswesentlichen Sachverhalt - die Unterlassung einer rechtlichen Beurteilung durch das Berufungsgericht mit Nichtigkeitssanktion bedroht wäre, ist daher nicht zu beantworten.
Da der Kläger im Berufungsverfahren keine Rechtsrüge erhob, ist er bei unverändert gebliebenem Sachverhalt auch im Revisionsverfahren dazu nicht berechtigt (MGA JN-ZPO14 § 503 ZPO/E 108 und 110).
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